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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Flexibilisierung der Arbeitszeit und das Arbeitzeitgesetz - Wie können wir nach dem BetrVG § 87 vorgehen?

C
Cassy
Jan 2018 bearbeitet

Als erstes im voraus: Wir sind ein Freizeitunternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten. Und nach §10 Abs. 4 und 7 dürfen wir auch an Sonn- und Feiertage öffnen. Unseren Betriebsrat gibt es erst seid einem Jahr und ich bin als Nachrücker erst seid 4 Monaten dabei.

Unser Problem liegt bei der Arbeitszeitregelung. Kurz vor der Grundung unseren Br wurde eine Arbeitsvertragsänderung zur Flexibilisierug der Arbeitzeit eingeführt. Welche in meinen Augen schlechter als das ArbZG ist.

Hier einige Auszüge daraus. § 1 Arbeitszeitregelung 2. Es besteht weiter Einvernehmen darüber, dass innerhalb des nachfolgend geregelten Ausgleichszeitraumes die jeweilige wöchendliche Arbeitszeit entsprechend den betrieblichen Erfordenissen zwischen 30 Stunden und 48 Stunden schwanken kann. 3. Arbeitstage sind von Montag bis Sonntag 5. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet. Überstunden und Mehrarbeit zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. § 2 Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird auf einem individuellen Arbeitszeitkonto zuschlagsfrei entweder als Zeitguthaben oder als Zeitschuld erfasst. 2. Maximale Uberdeckung von 160 Stunden und maximale Unterdeckung von 80 Stunden §4 Ausgleichzeitraum 1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Ausgleichzeitraum für die Flexibiisierung der Arbeitszeit und das Arbeitszeitkonto der Zeitraum vom 01. April eines Jahres bis 31. März des Folgejahres ist.

dazu einmal unsere Arbeitszeiten: Mo+Di 11:30Uhr bis 19:30Uhr=7,5 Std Mi bis Fr 11:30Uhr bis 21:30Uhr=9,25 Std, Sa 09:30Uhr bis 21:30Uhr=11,25 Std und So 09:30Uhr bis 19:30Uhr= 9,25 Std Arbeitszeiten von 4 Tage arbeiten 1 Tag frei und wieder 4 Tage arbeiten sind dabei standart. So fällt z.B. der freie Tag auf einen Mittwoch und die Wochenstundenzahl wäre 54 Std. Da jetzt der Winter vor der Tür steht und wir da noch mehr zuarbeiten haben, weil sich auch die Öffnungszeit ändert d. H. es werden pro Tag 2 Std länger geöffnet und so mit die Arbeitzeit auch verlängert.

Jetzt aber zu meinen Fragen. Greift das ArbZG § 3 nicht auch bei uns oder hat der Flexvertrag vorrang? und wie sieht es mit dem Ruhezeiten aus? Ich weiß, § 5 ArbZG ordnet an 11 Std, aber wir sin zu wenig Pesonal um dieses einzuhalten. Wie können wir nach dem BetrVG § 87 vorgehen? Und wie kann ich das Gremium in die Pflicht nehmen? Da sie zwar über die Arbeitszeiten schimpfen, aber sich da nicht hinter klemmen.

So das ist ganz schön viel, aber ich konnte es nicht kurzer machen. Lg

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Community-Antworten (1)

N
nicoline

29.09.2009 um 09:32 Uhr

Cassy

  1. 54 Std. geht, wenn im Durchschnitt von 24 Wochen wieder 48 Std. erreicht werden.
  2. 11,25 Std geht nicht
  3. Ruhezeiten müssen eingehalten werden!
  4. Der BR hat darauf zu achten, dass Gesetze eingehalten werden!
  5. Der BR hat ein Initiativrecht!!!!!!!!!! Nehmt Verhandlungen zu einer Betriebsvereinbarung auf.
  6. Mir ist nicht bekannt, dass in AV etwas stehen darf, was gegen Gesetze verstößt. Ob das bei Euren Verträgen so ist, lässt sich über das www nicht beurteilen.

PS: Jetzt aber zu meinen Fragen. Greift das ArbZG § 3 nicht auch bei uns oder hat der Flexvertrag vorrang? Hier kannst Du mal einen Blick auf die Rechtspyramide werfen: http://jugend.verdi.de/interessenvertretung/service/tarifpolitik/tarifpolitik_fuer_aktive/rechtliches

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