Erstellt am 17.03.2013 um 19:29 Uhr von gironimo
Der EDV-Fehler muss sich doch aufklären lassen. Wurden hierdurch im letzten Jahr zu viele Tage gewährt, können diese nicht "zurück gefordert werden"; insbesondere dann nicht, wenn die MA ausdrücklich aufgefordert wurden Urlaub zu nehmen.
Was Du den Kollegen rätst? Das der BR die Sache aufklären wird. Und das tut ihr dann. Je nachdem mit den unterschiedlichsten Mitteln; also etwa: EDV-Sachverständigen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Zeugenaussagen, vergleich von eigenen Aufzeichnungen mit EDV ausdrucken usw.
Und natürlich das Ganze mit dem AG besprechen. Ein Personalsachbearbeiter ist ja nicht der Chef.
Erstellt am 17.03.2013 um 20:14 Uhr von Watschenbaum
der neue Urlaubsanspruch ist unantastbar, was "Verechnungen" anbelangt - insbesondere was zuviel gewährten Urlaub aus dem vorangegangenen Jahr betrifft
die rechtliche Lage dürfte dem AG so klar geschildert werden können, daß kein AN individualrechtlich agieren müsste
genehmigen tut letztendlich der AG den Urlaub,
das hat er offenbar getan
inwiefern er im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung dann jemanden zur Rechenschaft ziehen will, wird man sehen,
ob dann der Personalsachbearbeiter (oder ein anderer für diesen Schlamassel Verantwortlicher) weinend zu euch läuft und wie ihr ihm helfen könnt, steht dann auf einem anderen Blatt
Erstellt am 17.03.2013 um 20:18 Uhr von Kölner
@watschenbaum
Stimmt!
Ich kenne Kommentatoren, die behaupten, dass es in TVs vereinbart sein kann, dass zu viel gewährter Urlaub mit dem Urlaubsanspruch des nächsten Jahres verrechnet werden kann und darf.
Erstellt am 17.03.2013 um 20:20 Uhr von blackjack
#Somit würde der Urlaub für dieses Jahr gekürzt.#
Das geht nicht.
Allerdings hat der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, dass ohne Rechtsgrund gezahlte Urlaubsentgelt zurückzufordern.
Erstellt am 17.03.2013 um 20:25 Uhr von Watschenbaum
na ja, Kommentatoren
selbst wenn das möglich sein soll,
könnte ein TV auch nur Regelungen über Urlaubsansprüche treffen, die den gesetzlichen Mindestanspruch übersteigen
Erstellt am 17.03.2013 um 20:53 Uhr von Watschenbaum
"Allerdings hat der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, dass ohne Rechtsgrund gezahlte Urlaubsentgelt zurückzufordern"
fordern kann er schon, ob er damit durchkommt, ist die andere Sache
praktisch gesehen "fordert" er ja nicht, sondern zieht das Geld einfach vom Lohn ab,
so daß der AN Lohnklage erheben müsste, wenn er es zurückfordern will
die Möglichkeiten des AN , dies abzuwenden, sind aber nicht schlecht (selbst falls die Umstände, die dazu führten, dennoch einen Herausgabeanspruch des AN begründen würden, bliebe immer noch Berufung auf Entreicherung),
falls er sich entschließt, gegen den AG zu klagen, was man auch nicht uneingeschränkt empfehlen kann , aus den bekannten Umständen, die eintreten, wenn man sich mit seinem AG anlegt
umso wichtiger ist ein umtriebiger BR, der sich kümmert, bevor es vor Gericht gehen muß