Arbeit auf Abruf
Hallo Ihr Lieben, habe letzte Woche ein Seminar zum Thema Teilzeit - und Befristungsgesetz bei der WAF besucht. Dort kam das Thema Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfg) auf. In unserem Unternehmen sind Flexverträge von 36-48 Stunden/Woche incl AZ Konto üblich. Nun wurde uns von der Dozentin erklärt das unsere Art der Verträge unter diesem Gesetz fallen, auch wenn es Vollzeitverträge sind.
Sie beruft sich da auf eine Entscheidung des BAG, Urteil vom 7. 12. 2005 - 5 AZR 535/04. Einige unseres Gremiums sind da anderer Meinung, es würde nur bei Teilzeitverträgen greifen.
Nun bin ich der Meinung, das es sich hier um die Arbeitszeit,die der AG wilkürlich verteilen kann, handelt. Das Gesetz soll den AN vor Planungsunsicherheit, zu spontanen und zu langen oder zu kurzen Arbeitseinsätze seitens des AG schützen. Denn gerade hier, wo der AN gezwungen wird eine unsichere Schicht und Freizeitplanung hinzunehmen, macht das ganze doch erst Sinn. Und ist es nicht Arbeit auf Abruf, wenn der AG deine Arbeitszeit dem Anfall der Arbeit flexibel planen kann. Er ruft deine Arbeitskraft nach bedarf ab und das wie bei uns in einem Zeitfenser von 12 Stunden. Wie sieht Ihr das und hat die Dozentin recht. Danke für eure Hilfe.
Community-Antworten (2)
14.03.2013 um 11:22 Uhr
Ich weiß natürlich nicht, was Deine Dozentin im Detail gesagt hat. Ich würde sie daher noch einmal mit Details aus Eurem Betrieb ansprechen und fragen.
Im Übrigen, wenn es um Arbeitszeiten und Schichtpläne geht, ist der BR ja nicht außen vor.
Oft ist es ja so, dass Teilzeitkräfte innerhalb der BV-Arbeitszeit und ohne diese zu verletzen, hin und her geschoben werden können. Wenn aber die Arbeitszeiten der AN auf Abruf eine Stundenzahl von Vollzeitkräften haben, führt ja das Hin- und Herschieben auch dazu, dass Eure gesetzen Rahmen verletzt werden und daher die Mitbestimmung zu beachten ist.
Zudem läßt sich doch das Thema Arbeit auf Abruf auch in einer BV regeln.
14.03.2013 um 15:25 Uhr
Einige unseres Gremiums sind da anderer Meinung, es würde nur bei Teilzeitverträgen greifen.
Grundsätzlich stimmt das auch, ABER: Beachte was §12 TzBfG überhaupt regelt:
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. (2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
Das sind allgemeine, eigentlich selbstverständliche Regeln. Selbst wenn man annehmen würde, dass diese Regeln nur für TZ-AN gelten würden, ein Beispiel, welches diese Denkweise ad absurdum führt:
Auch ein AN, der nur eine Minute kürzer arbeitet ist im Sinne des TzBfG ein TZ-AN (OK, das ist extrem, wenn auch zutreffend (§2 (1) - TzBfG: kürzer als die eines VZ-AN). Mit welcher Rechtfertigung sollte man annehmen, dass nur für diesen diese Regeln gelten, nicht aber für die anderen AN, die eine Minute länger arbeiten? Deshalb hat das BAG klar erkannt, dass diese Regeln für ALLE AN gelten müssen, die ihre Arbeit auf Weisung des AGs variabel gestalten müssen.
Im Detail:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).
Die Vereinbarung einer "Bandbreite" von 36-48 Stunden/Woche, mit Abruf der benötigten Dauer IST in diesem Sinne Arbeit auf Abruf.
Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen.
Jeder AN hat einen Anspruch auf regelmäßiges Einkommen, da er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet. Könnte der AG die Leistung der AN vollkommen willkürlich in Anspruch nehmen, würde er sein Betriebsrisko auf den AN abwälzen, der dann u.U. zeitweilig ganz ohne Einkommen dastehen würde. Das darf natürlich nicht sein. Und dieser § regelt also das regelmäßige Einkommen entsprechend einer per dieser Vereinbarung festgelegten regelmäßigen (Mindest-) Arbeitsdauer. In Eurem Fall muss also irgendwo zwischen 36-48h die bezahlte Wahrheit liegen, anders würde auch der Satz mit dem "incl AZ Konto" wenig Sinn machen, denn dort wird die Differenz "verwaltet".
Die nächsten zwei Sätze können wir knicken, da hier nicht zutreffend (die gelten wirklich nur für die extremste Form AaA: Vereinbarte Mindest-AZ NULL).
Abs. 2:
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
Diese allgemeine Regel wird mittlerweile für ALLE Arten von Abruf veränderter Arbeitszeit angewandt, z.B. auch auf Mehrarbeit oder Kurzarbeit. Grund: Es gibt an anderer Stelle in irgendeinem G keine "Vorankündigungszeit" für derartiges. Es wäre ungerecht, wenn diese Regel also nur auf AaA im engeren Sinne oder gar nur für TZ-Kräfte gelten würde.
So. Mehr sagt das G nicht. Jetzt kannst Du schauen, ob es in Eurer betrieblichen Praxis wesentlich anders läuft. Abgesehen von der Vorankündigungssache bezweifle ich das mal.
Verwandte Themen
Wegen Stromausfall kann bis auf Abruf nicht gearbeitet werden - Arbeitszeiten
Hallo, ich bin relativ neu im BR und meine Schulungen stehen noch aus - sind aber geplant. Daher schon mal sry im Voraus, falls es sich um Pflicht-Wissen handelt- Folgende Situation: Wegen Stromausf
Arbeit auf Abruf Kapovaz
Hallo zusammen, Folgendes beschäftigt uns momentan im BR Zukünftig sollen alle neuen Mitarbeiter im gewerblichen Bereich, befristet oder unbefristet, Arbeitsverträge nach Arbeit auf Abruf erhalt
Arbeitszeit für Tätigkeit als Wahlvorstand bei sonst Arbeit auf Abruf
Hallo, wie verhält sich folgender Fall: Kollege hat sonst nur einige wenige Stunden pro Woche Arbeit auf Abruf. Hat in einem Wahlvorstand mitgewirkt, wurde jeweils zu den Sitzungen vom Vorsitzen
Nicht zu Abrufschicht erschienen- Abmahnung gerechtfertigt?
Liebe Kollegen! Wir hatten letzte Woche einen Dienstplan mit Zusatzschichten auf Abruf. Diese müssen ja 72 Stunden im Voraus zu- oder abgesagt werden. Wenn der Personalchef am Vortag noch keine klare
450 euro job auf abruf
Hallo, ich beginne ab dem 14.05.2018 einen 450 euro job auf abruf. mir wurde gesagt, das es durchaus sein kann, das ich auch mal monate dabei habe, wo ich nicht auf diese 450 euro komme und vielleicht