Hallo Ihr Lieben,
habe letzte Woche ein Seminar zum Thema Teilzeit - und Befristungsgesetz bei der WAF besucht. Dort kam das Thema Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfg) auf. In unserem Unternehmen sind Flexverträge von 36-48 Stunden/Woche incl AZ Konto üblich. Nun wurde uns von der Dozentin erklärt das unsere Art der Verträge unter diesem Gesetz fallen, auch wenn es Vollzeitverträge sind.

Sie beruft sich da auf eine Entscheidung des BAG, Urteil vom 7. 12. 2005 - 5 AZR 535/04. Einige unseres Gremiums sind da anderer Meinung, es würde nur bei Teilzeitverträgen greifen.

Nun bin ich der Meinung, das es sich hier um die Arbeitszeit,die der AG wilkürlich verteilen kann, handelt. Das Gesetz soll den AN vor Planungsunsicherheit, zu spontanen und zu langen oder zu kurzen Arbeitseinsätze seitens des AG schützen. Denn gerade hier, wo der AN gezwungen wird eine unsichere Schicht und Freizeitplanung hinzunehmen, macht das ganze doch erst Sinn. Und ist es nicht Arbeit auf Abruf, wenn der AG deine Arbeitszeit dem Anfall der Arbeit flexibel planen kann. Er ruft deine Arbeitskraft nach bedarf ab und das wie bei uns in einem Zeitfenser von 12 Stunden. Wie sieht Ihr das und hat die Dozentin recht. Danke für eure Hilfe.