> Einige unseres Gremiums sind da anderer Meinung, es würde nur bei Teilzeitverträgen greifen.
Grundsätzlich stimmt das auch, ABER: Beachte was §12 TzBfG überhaupt regelt:
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).
Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
Das sind allgemeine, eigentlich selbstverständliche Regeln.
Selbst wenn man annehmen würde, dass diese Regeln nur für TZ-AN gelten würden, ein Beispiel, welches diese Denkweise ad absurdum führt:
Auch ein AN, der nur eine Minute kürzer arbeitet ist im Sinne des TzBfG ein TZ-AN (OK, das ist extrem, wenn auch zutreffend (§2 (1) - TzBfG: kürzer als die eines VZ-AN). Mit welcher Rechtfertigung sollte man annehmen, dass nur für diesen diese Regeln gelten, nicht aber für die anderen AN, die eine Minute länger arbeiten? Deshalb hat das BAG klar erkannt, dass diese Regeln für ALLE AN gelten müssen, die ihre Arbeit auf Weisung des AGs variabel gestalten müssen.
Im Detail:
> Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine
> Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).
Die Vereinbarung einer "Bandbreite" von 36-48 Stunden/Woche, mit Abruf der benötigten Dauer IST in diesem Sinne Arbeit auf Abruf.
> Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen
> Arbeitszeit festlegen.
Jeder AN hat einen Anspruch auf regelmäßiges Einkommen, da er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet. Könnte der AG die Leistung der AN vollkommen willkürlich in Anspruch nehmen, würde er sein Betriebsrisko auf den AN abwälzen, der dann u.U. zeitweilig ganz ohne Einkommen dastehen würde. Das darf natürlich nicht sein. Und dieser § regelt also das regelmäßige Einkommen entsprechend einer per dieser Vereinbarung festgelegten regelmäßigen (Mindest-) Arbeitsdauer. In Eurem Fall muss also irgendwo zwischen 36-48h die bezahlte Wahrheit liegen, anders würde auch der Satz mit dem "incl AZ Konto" wenig Sinn machen, denn dort wird die Differenz "verwaltet".
Die nächsten zwei Sätze können wir knicken, da hier nicht zutreffend (die gelten wirklich nur für die extremste Form AaA: Vereinbarte Mindest-AZ NULL).
Abs. 2:
> Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die
> Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
Diese allgemeine Regel wird mittlerweile für ALLE Arten von Abruf veränderter Arbeitszeit angewandt, z.B. auch auf Mehrarbeit oder Kurzarbeit. Grund: Es gibt an anderer Stelle in irgendeinem G keine "Vorankündigungszeit" für derartiges. Es wäre ungerecht, wenn diese Regel also nur auf AaA im engeren Sinne oder gar nur für TZ-Kräfte gelten würde.
So. Mehr sagt das G nicht. Jetzt kannst Du schauen, ob es in Eurer betrieblichen Praxis wesentlich anders läuft. Abgesehen von der Vorankündigungssache bezweifle ich das mal.