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Arbeit auf Abruf Kapovaz

H
huhn
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

Folgendes beschäftigt uns momentan im BR

Zukünftig sollen alle neuen Mitarbeiter im gewerblichen Bereich, befristet oder unbefristet, Arbeitsverträge nach Arbeit auf Abruf erhalten. Sonst gibt es keine Einstellung.

Neue Arbeitsverträge 30 Std + 7 Std Abruf Alte Arbeitsverträge 37 Std. Wir sind nicht tarifgebunden. Wir haben eine BV zu Flexibler Arbeitszeit. Wir unterliegen gewissen konjunkturellen Auftragsschwankungen. Der AG bestimmt gestern ,ab heute wird das so gemacht. Der BR ist vorher nicht in die Entscheidung eingebunden gewesen. Bei 2 Kollegen läuft der befristete Vertrag im September aus. Wenn die nicht unterschreiben, haben die keine Arbeit mehr. Wie sollen wir als BR vorgehen?

Muß der AG erst mit dem BR über Änderung von Arbeitszeiten reden und kann dann bei Zustimmung des BR diese neuen Arbeitsverträge abschließen? Oder wie sieht das aus ?

Sollen wir den kollegen raten solche Verträge zu unterschreiben? (kapovaz)

Wir sind momentan ziemlich ratlos.

mfg

Huhn

5.70406

Community-Antworten (6)

D
DonJohnson

11.09.2007 um 13:09 Uhr

Hallo.

Na, das ist nicht so einfach! Natürlich hat der BR ein MBR betreffs der Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die Wochentage. Aber das wißt ihr ja. Ich würde mich schnellstens mit der zuständigen Gewerkschaft in Verbindung setzen. Natürlich solltet ihr euerm AG mitteilen, dass ihr ein MBR habt und diesbezüglich mit entscheiden könnt, aber du schriebst, dass die Verträge von zwei Kollegen auslaufen, darum braucht ihr schnellst möglich fachkompetente Hilfe, Hilfe die ihr hier alleine nicht bekommt. Weil eines ist sicher, habt ihr die Sache nicht 100%ig in sicheren Tüchern, sind die beiden Kollegen raus. Für den BR sollte immer gelten: Arbeitsplatzsicherung vor Neueinstellung. Wenn die Zeit nicht so drängen würde, hättet ihr aber viele Möglichkeiten!

Ich wünsche euch viel Erfolg, solltet ihr meine Ratschläge gebrauchen, stehe ich euch zur Verfügung!

Alles Gute

K
Kölner

11.09.2007 um 13:13 Uhr

@huhn Wenn die Kollegen die AV's unterschreiben, dann ist das so. Dann kann der BR auch nix dran ändern. Also: Infos an die Kollegen mit einem gültigen AV. Die neuen Kollegen werden keine Chance haben.

@Don Johnson Haarscharf am Thema vorbei!

D
DonJohnson

11.09.2007 um 13:25 Uhr

Kölner wieder... der mag ich eh nicht.

Nix am Thema vorbei, weiterhin müßte eh über eine "Bereitschaft" eine BV geschlossen werden. Einen solchen AV wie von der GF gefordert unterschreibt doch kein Mensch. Wie ist das mit der Entlohnung? Wie ist das wenn nciht viel zu tun ist... Da das ein komplexer Fall ist, würde ich nciht nur auf Kölner hören, sondern kompetentere Hilfe in Anspruch nehmen.

K
Konrad

11.09.2007 um 13:37 Uhr

@Kölner Don Johnson hat nicht unrecht. Die Einführung und Ausgestaltung von Arbeit auf Abruf hat kollektiven Charakter und unterliegt der Mitbestimmung des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 sowie den Bestimmungen des Teilzeit und Befristungsgesetz nach § 12 TzBfg. Zum Beispiel ist wie und wann sowie auch die Mindestankündigungsfrist von mind. 4 Tagen zu regeln usw.

K
Kölner

11.09.2007 um 13:39 Uhr

@Don Johnson Wenn Du Dich ein wenig im TzBfG tummelst, wirst Du das finden, was Du glaubst erst regeln zu müssen! Kleiner Tipp (nur für Dich): § 12 TzBfG! Sollte man also Deine Hilfe in Anspruch nehmen?

K
Kölner

11.09.2007 um 14:02 Uhr

@Konrad War das denn die Frage?

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