Arbeitszeit für Tätigkeit als Wahlvorstand bei sonst Arbeit auf Abruf
Hallo, wie verhält sich folgender Fall:
Kollege hat sonst nur einige wenige Stunden pro Woche Arbeit auf Abruf. Hat in einem Wahlvorstand mitgewirkt, wurde jeweils zu den Sitzungen vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes geladen. An der Zeiterfassung wurde die Zeit erfasst.
Konnte er da einfach kommen, oder hätte er sich die jeweilige Zeit erst von seinem Fachvorgesetzten bzw. vom Arbeitgeber bewilligen lassen müssen?
Sitzungen abhalten in dessen normaler Arbeitszeit ging nicht-die ist sowas von flexibel-auf Abruf eben-je nach Bedarf.
Und welche gesetzliche Grundlage?
Community-Antworten (2)
27.09.2011 um 18:14 Uhr
Die Tätigkeit des Wahlvorstandes ist grundsätzlich Arbeitszeit. Der Fachvorgesetzte ist dabei außen vor und braucht nichts genehmigen.
Fällt eine Sitzung doch in die Zeit, wo der Abruf-Kollege arbeiten soll, muss der sich in diesem Fall beim Vorgesetzten abmelden (nicht genehmigen lassen) und nach der Sitzung wieder anmelden.
Lese doch mal den Kommentar zum § 20 BetrVG (z.B. Däubler)
27.09.2011 um 20:13 Uhr
Die Zeit als Wahlvordstand ist wie die Mandatszeit die Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Also KEINE Bezahlung, sondern Lohforzahlung wie als BR. Auch das Thema Zeiten außerhalb der Regelarbeitszeit wird entsprechend behandelt, also Freizeitausgleich vorrangig.
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