Arbeitszeitfreistellung für den BRV und Erweiterung des BR
Hallo,
ich hätte eine kurze Frage zur freistellung eines BR Mitgliedes.
Wir sind seit einigen Monaten 206 Beschäftigte, im Moment finden Bewerbungsgespräche statt und die Zahl der Angestellten wird dann wohl um die 210 sein!
Ab wann kann sich ein Mitglied freistellen lassen? Sofort, oder erst in der nächsten Amtszeit! Wird der BR automatisch auf 9 aufgestockt, oder auch erst bei den nächsten Wahlen?
Wahlen wären ja erst nächstes Jahr, aber es kommen auch bestimmt in diesem Jahr noch mehr dazu!
Momentan ist unser BRV an zwei Tagen freigestellt aber was da unter der restlichen Woche noch alles kommt an Konzernsitzungen, Ausschuss usw ist schon heftig!
Community-Antworten (3)
13.03.2013 um 09:46 Uhr
Sobald die 200 geknackt ist, und ihr aller voraussicht nach auch mindestens 200 bleibt, könnt ihr die Freistellung beschließen. Müsst euch dann mit dem AG beraten und dann ist einer nach 38 Freigestellt oder 2 zu je 50% oder wie auch immer. Dafür kommt es auf keinen bestimmten Zeitpunkt an. Auf 9 aufgestockt wird zur nächsten Wahl, wenn ihr denn mindestens 201 MA bleibt. Es gäbe eine mögliche Ausnahme, das wäre dann §13 Abs.2 Ziff.1 die scheint aber nicht zutreffend zu sein. Da kommt es auch wirklich auf diesen einen Tag 24 Monate nach der letzten Wahl an
13.03.2013 um 10:11 Uhr
Ergänzend zum Verständnis: Schau Dir einfach §38 BetrVG genau an:
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, (...)
Hier steht eben NICHTS von irgendwelchen anderen Bedingungen (außer dem üblichen "in der Regel", vgl. eben §13 (2) 1., wo explizit die 24 Monate als Zusatzbedingung stehen!). Damit wird klar, dass exakt dann, wenn dieser Zustand erreicht wird auch die entsprechende Freistellung fällig wird. Umgekehrt gehts natürlich genauso: Wird die Grenze unterschritten, kann der AG verlangen dass die Freistellung aufgehoben wird.
13.03.2013 um 12:22 Uhr
@rkoch Wollen wir hoffen (das ist ja in diesem Fall ausgeschlossen), dass die erhöhung der AN-Zahl nicht nur vorübergehend und/oder in einem eng begrenzten, zeitlichen Rahmen stattfindet. Das mal am Rande!
@Wissenslust Wegen Konzernsitzungen begründet sich regelmäßig KEINE Freistellung.
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