Arbeitszeitfreistellung für den BRV und die anderen?
Hallo Forenfreunde,
Ich hätte eine Frage zur Ausübung der BR Tätigkeit während der Arbeitszeit.
Wir haben einen BRV welcher an zwei Tagen der Woche freigestellt ist, ist aber selbst nicht in der Gewerkschaft Mitglied.
Nun geht es um Termine bei der GW. Darf der AG einem Betriebsratsmitglied verbieten während der Arbeitszeit Gespräche mit der Gewerkschaft durchführen welche im Hause der Gewerkschaft stattfinden mit der Begründung dies könnte der freigestellte BRV ja an seinen "freien" Tagen erledigen?
Oder wie lange muss er freistellen oder anders wie lange darf dieses Gespräch dauern?
Danke für die Antwort!
Community-Antworten (6)
11.03.2013 um 19:12 Uhr
Ein BRM meldet sich zur BR-Arbeit ab und danach wieder an. Er ist dem AG gegenüber nicht rechenschaftspflichtig, was den Inhalt dieser BR-Arbeit angeht. Wer bei Euch welche konkrete Aufgabe übernimmt, entscheidet Ihr nach pflichtgemäßem Ermessen. Da hat Euch der AG nicht reinzureden. Wenn das Gespräch lange dauert, dann dauert es lange. Ich gehe mal davon aus, dass Euer BRV in der Zwischenzeit nicht Däumchen dreht.
11.03.2013 um 19:34 Uhr
Hallo alter Mann,
unser BRV hat mit 197 Mitarbeitern auch genung zu erledigen!
Steht das mit der Freistellung in eines Festgeschriebenen Form oder im Betriebsverfassungsgesetz?
11.03.2013 um 19:36 Uhr
@wissenslust Dem Gang zur gw würde ich auch einen Riegel vorschieben als AG.
11.03.2013 um 22:04 Uhr
@Kölner: Gilt das auch bei Tarifanbindung? Wie soll ich denn etwas im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag erfahren, z.B. eine Auslegungsfrage, ohne ein Gespräch mit dem GEW-Vertreter zu führen? Das gehört m.E. doch zur ordnungsgemäßen Durchführung meiner BR-Aufgaben. Schließlich sprechen mich ja auch die Kollegen zu Tariffragen an; da sollte ich Rede und Antwort stehen können oder aber Informationen beschaffen können....
12.03.2013 um 12:12 Uhr
Ich interprätiere mal Kölner so, dass ein AG natürlicher Weise versucht, den BR von der Gewerkschaft fern zu halten. Ansonsten ist natürlich der Antwort 1 zuzustimmen.
Der AG hat sich nicht in die Aufgaben des BR einzumischen. Vielleicht sollte man den AG einmal darauf hingewiesem , dass § 2 BetrVG eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen AG, BR und Gewerkschaft vorsieht.
12.03.2013 um 15:15 Uhr
Trotzdem noch eine Erinnerung von mir:
- BR-Arbeit muss erforderlich sein (§37 (2) BetrVG). Der Besuch der GEW muss also in irgendeinem Zusammenhang mit aktueller BR-Arbeit sein, sonst könnte der AG sich durchaus derartige "Lustgespräche" verbitten.
- Wer an solchen Gesprächen teilnimmt, entscheidet nicht die GEW-Zugehörigkeit, sondern der BR Kraft Beschluss! (Zitat Alter Mann: "Wer bei Euch welche konkrete Aufgabe übernimmt, entscheidet Ihr nach pflichtgemäßem Ermessen.") Grundsätzlich ist es der BRV, der dem BR gegenüber abzugebende Erklärungen (nicht nur des AG, sondern auch z.B. der GEW, §26 (2) BetrVG) entgegennimmt. Beratungen hingegen führt i.d.R. das komplette Gremium bzw. ausschließlich nach Beschluss eine Delegation des BR.
- Da i.d.R. das gesamte Gremium Beratungspartner ist, ist es vorteilhaft diese Beratung während einer Sitzung durchzuführen. Damit geht man Diskussionen mit dem AG auch von vorneherein aus dem Weg.s
- Das Recht mit der GEW zu sprechen ("zusammenwirken") ergibt sich im übrigen aus §2 BetrVG.
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