Wahlwerbung und Strafhandlung
Hallo ihr,
habe euren Beitrag zur Wahlwerbung gelesen. Hier mal ein Auszug aus dem StGB zur Wahl: § 108b Wählerbestechung(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt
Frage nun: Darf man dann keine Flyer erstellen, Bonbon verteilen oder Kugelschreiber?? Ist das schon strafbare Wahlwerbung?
Community-Antworten (7)
22.02.2010 um 15:07 Uhr
Wenn die Flyer aus Gold sind und die Bonbos Edelsteinen dann nein. Wahlwerbung wie sie auch bei politischen Wahlen stattfindet ist erlaubt.
Wenn ich natürlich den Erhalt de Kugelschreibers von einer bestimmten Stimmabgabe abhängig mache, geht es Richtung ....... wie bei Monopoly ohne beim Überqueren der Startlinie dei 4000 ,- € einzuziehen
22.02.2010 um 15:10 Uhr
vielleicht nochmal zum mitschreiben :
der § 108b StGB ist nicht auf br-wahlen anzuwenden
22.02.2010 um 15:12 Uhr
Nicht? Weil?
22.02.2010 um 15:16 Uhr
weil eine br-wahl nicht darunter fällt :
"Die §§ 107 bis 108c gelten für wahlen zu den Volksvertretungen, für die wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich"
22.02.2010 um 15:18 Uhr
Danke für die Auskunft :)
22.02.2010 um 15:21 Uhr
Bei BR Wahlen gilt § 119 BetrVG. Das ändert aber nur die Höchststrafe. Hier 1 Jahr sonst ist aber die Regelung vergleichbar.
22.02.2010 um 16:29 Uhr
Und voll! ;-)
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