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Schneeunfall und Arbeit

B
Barruni
Nov 2016 bearbeitet

Ich hatte am Morgen auf schneeglattter Fahrbahn im Raum Eifel einen Unfall (nichts ist passiert, nur mein Fahrrad ist jetzt kaputt). Noch von der Unfallstelle aus habe ich meinen Vorgesetzten angerufen und diesem mitgeteilt was passiert ist.

Statt um 07,30 Uhr (hätte ich anfangen müssen) war ich um 08,35 Uhr da.

Nun meine Fragen:

  1. habe ich soeben eine Abmahnung wegen zu spät kommen bekommen. Das geht doch nicht, oder?
  2. wurde mir bei der Überreichung der Abmahnung mitgeteilt, dass ich bei einem Widerspruch gegen die Abmahnung eine andere Abmahnung erhalten werde, wegen Nutzung eines falschen Verkehrsmittel bei angekündigt schlechtem Wetter. Geht sowas?
  3. muss ich die 1 Stunde und 5 Minuten nacharbeiten in den nächsten 5 Tagen. Ist das so korrekt?
  4. soll ich nicht versichert (BeGe) gewesen sein wegen falscher Nutzung von Verkehrsmitteln. Ich meine, ich habe mir nichts getan, aber es hätte ja was passieren können. Ist diese Aussage korrekt?

Danke vielmals

3.798015

Community-Antworten (15)

G
gironimo

12.03.2013 um 11:27 Uhr

Hatte Dein Fahrrad Winterreifen? Ob die BG da nachhaken wird dürfte in Frage zu stellen sein.

Grundsätzlich kann der AG natürlich zu spät zur Arbeit kommen abmahnen. Es ist Sache des AN dafür zu sorgen, dass er pünktlich da ist (man wusste ja, dass das Wetter umschlägt....).

Ich würde an Deiner Stelle die Abmahnung einfach hinnehmen und bei Dir denken: "Mein Gott - was für ein kleinlicher Typ der AG". Und wenn er es verlangt, ist auch Nacharbeiten angesagt.

Ich nehme an, es gibt keinen Betriebsrat bei Euch.

K
Kulum

12.03.2013 um 11:28 Uhr

  1. geht leider schon - beim nächsten Mal wird dir sicher klar sein wo du nach nem Unfall hingehen solltest

  2. das dagegen scheint mir eher dem Reich der Fantasie entsprungen zu sein. Du hast pünktlich auf Arbeit zu erscheinen. Wie du das bewerkstelligst liegt allein in deinem Ermessen.

  3. wenn der BR da zustimmt spricht nichts dagegen. Man könnte gegebenenfalls über §616 BGB philosophieren. Mal schaun was die Kollegen davon halten, denke aber eher du schuldest noch diese Arbeitszeit.

  4. das ist wieder dem Reich der Fantasie entsprungen. Die Benutzung des Fahrrads hätte schon grob fahrlässig sein müssen. Als Abkürzung mit dem Rad über einen gefrorenen See dürfte grob fahrlässig sein, aber selbst das ist eher ein Bauchgefühl.

L
leserin

12.03.2013 um 11:42 Uhr

Winter: Schnee und Eis entschuldigen kein Zuspätkommen http://www.berlin.de/special/jobs-und-ausbildung/arbeitsrecht/1346639-769162-winterschneeundeisentschuldigenkeinzusp%C3.html

Arbeitnehmerpflichten und -rechte bei Schnee und Eis! Arbeitsunfall wegen des Wetters

Wenn ihr auf dem Weg zur Arbeit auf Eis stürzt, kann es sich um einen sogenannten "Wegeunfall" handeln, der dann wie ein Arbeitsunfall behandelt wird.

http://www.ffn.de/aktuell/ffn-now/arbeitnehmer.html

Die Androhung einer weiteren Abmahnung bei Widerspruch wegen des Verkehrsmittel ist ein Witz

B
Bababoo

12.03.2013 um 11:58 Uhr

Wenn es das erste mal war, dass Du zu spät zur Arbeit erschienen bist, dann solltest Du Dir vielleicht überlegen Dich langsam nach einem neuen AG umzusehen, der Jetztige scheint zu versuchen Dich los zu werden. Es ist schon sehr kleinlich direkt beim ersten Zuspätkommen eine Abmahnung auszusprechen - aber leider legitim. Es ist als "Schuß vor den Bug" zu verstehen, zeigt aber deutlich, dass das Verhältnis zwischen AN und AG nicht besonders gut ist. Ansonsten hätter der AG sicherlich zuvor ein klärendes Gespräch gesucht.

Grundsätzlich ist die Wahl des Verkehrsmittels Sache des AN sofern das genutze Verkehrsmittel der StVO entspricht und nicht Ursächlich für den Unfall war. Ansonsten könnte der AG ja auch bemängeln, wenn man mit einem Frontgetriebenen Auto im Schnee stecken bleibt wärend ein Allradler durch kommen könnte oder wenn man mit Bussen und Bahnen zu spät kommt und besser ein Taxi hätte nehmen sollen...

Und selbstverständlich muss nicht erbrachte, aber geschuldete Arbeitszeit nachgeleistet werden wenn nicht schon ein entsprechendes "Stundenpolster" aufgebaut wurde, gar keine Frage.

Versichert ist man immer, außer man verlässt den "normalen" direkten Weg, wobei der direkte Weg nicht immer der kürzeste sondern auch der schnellste sein kann.

M
Mundwerker

12.03.2013 um 12:04 Uhr

Ich bin immer wieder erschüttert, wie repressiv Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer behandeln! Ja, es ist grundsätzlich richtig, dass man selbst dafür zu sorgen hat, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.

Aber, ein Wegeunfall ist nun mal ein unfallversichertes Ereignis, das hat der Arbeitgeber nicht zu entscheiden! Auch nicht, welches Verkehrsmittel du für deinen Arbeitsweg gewählt hast! Trotzdem hast du einen Fehler gemacht, du bist nach dem Unfall zur Arbeit, statt zum Durchgangsarzt. Vielleicht hast du dir ja Prellungen zugezogen, die sich besser ein Arzt anschauen sollte? Die jetzt nach ein paar Stunden erst anfangen zu schmerzen... Wenn du das noch nachholen solltest, gib für die Erstbescheinigung "Arbeitsunfall" an und laß dich gleich für den Rest der Woche krankschreiben. Dann ist der Unfall gegenüber der BG meldepflichtig und der AG muss den Unfall der BG gemäß deinen Angaben schildern. Nacharbeiten müsstest du in dem Fall natürlich auch nichts.

Nochmal, der AG hat nicht zu entscheiden, ob dies ein Arbeitsunfall war oder nicht! Die Abmahnung wegen Zuspätkommens aufgrund eines Wegeunfalls wäre null und nichtig und die angedrohte Abmahnung wegen der Wahl des "falschen" Verkehrsmittel sowieso! Manche Arbeitgeber wollen scheinbar gar nicht, dass man gerne zur Arbeit kommt, da hätte ich an deiner Stelle auch kein schlechtes Gewissen dich ein, zwei Tage länger krankschreiben zu lassen, als du tatsächlich Beschwerden hast.

W
Watschenbaum

12.03.2013 um 12:34 Uhr

Verspätungen wegen eines eigenen (Wege)Unfalls können weder wirksam abgemahnt werden noch darf die Zeit vom Lohn abgezogen noch muß nachgearbeitet werden

K
Kulum

12.03.2013 um 12:49 Uhr

Tja, solange der AN sich danach auf Arbeit schleppt, ist der Wegeunfall nur eine Behauptung. Das einzig Nachvollziehbare wird in absehbarer Zeit nur noch die Verspätung sein und schon wurde eben doch wirksam abgemahnt. Auf mehr, als das was sich im nachhinein beweisen lässt, kommt es nicht an.

Deswegen ja auch der mehrfache Hinweis - ab zum Arzt. Wenn dann der Wegeunfall protokolliert ist, dann hast du absolut recht

B
Bernie

12.03.2013 um 13:10 Uhr

Bevor man hier eine Bewertung vornimmt, muss man sich mit den Begrifflichkeiten beschäftigen.

Ist hier im arbeitsrechtlichen Sinne überhaupt ein Unfall passiert?

Hier wird man die Definition des § 8 SGB VII heranziehen müssen: "Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen."

Mit dem Hinweis des TE "nichts ist passiert, nur mein Fahrrad ist jetzt kaputt", ist eigentlich eindeutig, dass kein Unfall passiert ist. Dass nach dem Straßenverkehrsrecht (dort sind auch reine Sachschäden unter der Unfalldefinition erfasst) ein Verkehrsunfall vorgelegen haben mag, ist arbeitsrechtlich ohne Bedeutung.

Damit ist dieser Verkehrsunfall als Entschuldigung für das Zuspätkommen etwa so "hilfreich", wie "Stau", "S-Bahn ausgefallen", "Zugbrücke hat geklemmt" usw. Der Arbeitgeber kann Verständnis für haben, muss es aber nicht.

Insofern ist tatsächlich der einzig richtige Rat: Nach solch einem Verkehrsunfall sofort zum Arzt, denn dann ist es auch arbeitsrechtlich ein Unfall und falls man sich unbemerkt das Kahmbein gebrochen hat, dann lässt sich der Zusammenhang mit diesem Sturz auch noch Monate später relativ sicher nachweisen.

Welches Verkehrsmittel der AN benutzt kann dem Arbeitgeber völlig schnuppe sein. Der Arbeitnehmer hat schlichtweg pünktlich zu sein.

P.S. Den von "leserin" geposteten ffn-Link bitte nicht ernst nehmen: "Wenn ihr allerdings durch Mißachtung der Verkehrsregeln selbst den Unfall verursacht habt, gilt natürlich auch der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber nicht mehr." Das ist natürlich ein Schmarrn!

W
Watschenbaum

12.03.2013 um 13:38 Uhr

für eine wirksame Abmahnung arbeitsrechtlich relevant ist der Umstand, ob eine vorwerfbare Pflichtverletzung vorliegt Zuspätkommen ist erstmal vorwerfbar Zuspätkommen wegen eines Unfalls - ob jetzt Wegeunfall oder nicht, wobei richtig ist, ohne Verletzung kein Wegeunfall, und wenn es nur blaue Flecken/Prellung/Schmerzen wären - ist arbeitsrechtlich nicht vorwerfbar, wenn eine subjektive Unmöglichkeit nach § 275 BGB vorliegt , die geschuldete Leistung (pünktlicher Arbeitsantritt) zu erbringen,

B
Bernie

12.03.2013 um 13:44 Uhr

Watschenbaum,

demnach wären auch Zuspätkommens wegen Stau, S-Bahnverspätung, Auto-nichtanspringens usw. nicht abmahnbar?

K
Kulum

12.03.2013 um 13:46 Uhr

Du machst es aber kompliziert. Wenn du §275 BGB anführst wäre zu prüfen, wie hat denn der AN nach dem Vorfall weiter reagiert. Ich vermute mal, dass defekte Fahrrad geschoben entweder zur Arbeit oder nach hause um von dort den Arbeitsweg neu zu organisieren. In beiden Fällen wäre die Abmahnung immer noch gerechtfertigt. Ich hatte vor ein paar Jahren n ähnlichen Fall, nur kein Schnee sondern einfach Achse im Hinterrad des Fahrrads gebrochen. Da bewegt sich das gute Stück keinen Müh mehr. Auch Abmahnung, dagegen geklagt. Zur Urteilsbegründung so im groben, Fahrrad hätte man anschließen müssen und dann entweder Taxi oder Bus oder Bekannte oder Kollegen anrufen, auf jeden Fall man hätte pünktlich erscheinen müssen. Die zweite Instanz hab ich mir erspart. Wenigstens ein Taxi wäre wohl auch in diesem Fall erreichbar gewesen. Das wiederum schließt §275 BGB aus

B
Betriebsrätin

12.03.2013 um 13:47 Uhr

Hallo @Bernie

wo steht in diesem Beitrag von @leserin http://www.ffn.de/aktuell/ffn-now/arbeitnehmer.html etwas was man nicht ernst nehmen sollte, also falsch ist??

Erkläre es doch bitte einmal!

Ich erkenne da keine widersprüchliche Aussagen!

W
Watschenbaum

12.03.2013 um 14:16 Uhr

ich hab nicht geschrieben, daß im vorliegenden Fall der 275 anwendbar wäre, da dazu Einzelheiten fehlen aber je nach Schilderung könnte es schon sein wodurch kam diese Stunde Verspätung zustande? war man sowieso schon zuspät dran ? hätte man trotz dieses Vorfalls pünktlich sein können, wenn man zumutbare Alternativen genutzt hätte?

es wäre ja ein Unterschied, ob ich mit dem Fahrrad in ein anderes Auto rutsche und auf die Polizei warten muß zur Unfallaufnahme, oder ob ich gegen einen Laternenmast fahre, nach diesem Schreck erst noch einen Kaffee trinke, um dann gemütlich loszudackeln

genau das liegt bei Kulum vor er hätte pünktlich sein können, wenn er so oder so oder so agiert hätte

ob dies im vorliegenden Fall auch so war, steht dahin

K
Kulum

12.03.2013 um 14:18 Uhr

ok, dann habe ich deinen Post falsch interpretiert.

So ausführlich wie inzwischen dargestellt stimme ich dir zu

B
Bernie

12.03.2013 um 15:13 Uhr

Betriebsrätin,

genau das, was ich in meinem Beitrag zitiert habe:

"P.S. Den von 'leserin' geposteten ffn-Link bitte nicht ernst nehmen: 'Wenn ihr allerdings durch Mißachtung der Verkehrsregeln selbst den Unfall verursacht habt, gilt natürlich auch der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber nicht mehr.' Das ist natürlich ein Schmarrn!"

Damit wollte ich ausdrücken, dass die in dem Link gemachte Aussage:

"Wenn ihr allerdings durch Mißachtung der Verkehrsregeln selbst den Unfall verursacht habt, gilt natürlich auch der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber nicht mehr."

natürlich ein Schmarrn (Unsinn, Blödsinn, falsch) ist.

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