Wenn in Eurer BV ein Eingruppierungssystem geregelt ist, dann gilt dieses zwingend für alle AN, egal ob Vollzeit oder Teilzeit (unter das fällt "Minijob").
Der BR kann also darauf bestehen, dass er bei jeder Einstellung bzw. Versetzung zu Ein- bzw. Umgruppierung angehört wird. Unterläßt der AG die entsprechende Anhörung, so gilt §101 BetrVG:
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben.
Nun läßt sich eine Eingruppierung nicht "aufheben", denn wenn der AN eingestellt ist, hat er auch Anspruch auf Lohn. "Aufheben" würde ja eben bedeuten, dass der AG seine vertraglich vereinbarte Zahlungspflicht aufheben müsste, und das geht eben nicht. Deshalb wird dieser § dahingehend umgedeutet, dass der BR den AG zwingen kann, das Eingruppierungsverfahren zu Ende zu führen, d.h. entweder die Zustimmung vom BR zu bekommen oder diese sich vom ArbG ersetzen zu lassen. So bald auf diesem Wege die Eingruppierung fest steht, ist der AG auch grundsätzlich daran gebunden, einklagen müsste es allerdings der AN selbst. Sofern er das tut, hat er äußerst gute Chancen auch Recht zu bekommen und der AG muss entsprechend dann den Lohn zahlen und auch nachzahlen. Tut er es nicht, c´est la vie.....
Beachte allerdings, dass es nicht zwingend sein muss, dass der AG sich an das Ergebnis dieses Verfahrens halten muss. Je nach Ausgestaltung der BV und den Gepflogenheiten des Betriebes kann es immer noch sein, dass der AG Löhne "frei" vereinbaren kann. Aber selbst in dem Fall muss das Verfahren durchlaufen werden.
Vorgehensweise also: Für jeden AN für den bislang kein Eingruppierungsverfahren durchgeführt wurde, erstmal den AG auffordern dieses Verfahren einzuleiten, und so weit er sich komplett weigert das zu tun, oder sofern es tut und es im Rahmen dieses Verfahrens keine Zustimmung vom BR gibt, der AG aber sich die Zustimmung nicht ersetzen läßt:
Das ArbG nach §101 anrufen, dem AG aufzugeben das Eingruppierungsverfahren durchzuführen bzw. zu Ende zu führen und den AG für den Fall der Zuwiderhandlung zu einem Zwangsgeld zu verurteilen.
Ob der AN dann die ihm zustehende Eingruppierung erzwingt, liegt dann nicht in Euren Händen, aber zumindest habt ihr Eure Schuldigkeit getan....
Beachte allerdings: Wenn sich der Lohn entsprechend erhöht, ist erstmal Essig mit "Sozialversicherungs-/Steuerfreiheit" und i.d.R. wird der AG versuchen das "zu teure" Arbeitsverhältnis zu beenden.