Kündigungsfrist BR-Mitglieder bei Teil-Schließung des Betriebs
Hallo,
bei uns steht eine Teil Betriebsschließung an und es sind Abteilungen betroffen die kompplett geschlossen werden in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind. Die Betriebsratsmitglieder können nicht in verbleibenden Abteilungen beschäftigt werden (auch nicht nach Qualifizierung). Für uns stellt sich nun die Frage, welche Kündigungsfrist bei den BR-Mitgliedern gilt. Es kursieren unterschiedliche Aussagen durch die Gegend von 12 Monaten+reguläre Kündigungsfrist gem. Betriebszugehörigkeit oder 12 Monaten oder Kündigungsfrist gem. Betriebszugehörigkeit. Leider kann ich lediglich Gesetztestexte für den letzten Fall (also die Kündigungsfrist gem. Betriebszugehörigkeit) finden. Was sich aus §15 KSchG Absatz 4 und 5 finden. "Frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung"
Community-Antworten (13)
25.07.2024 um 18:58 Uhr
25.07.2024 um 19:16 Uhr
In unserem Fall geht es um die komplette lokale Entwicklungsarbeit, die zukünftig zentralisiert im internationalen Konzern stattfinden wird. Es sind also wesentlich mehr Kollegen betroffen als nur Betriebsratsmitglieder
25.07.2024 um 21:16 Uhr
Ja und? Das ändert doch an der Kündigungsfrist für die BRM (und das war Deine Frage) nichts, oder?
P.S. ist natürlich schade, um jeden einzelnen Arbeitsplatz.
26.07.2024 um 10:14 Uhr
§ 15 (4) KSchG: Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Es gibt keine besondere Kündigungsfrist für BR Mitglieder in diesem Fall. Es gelten die normalen Kündigungsfristen nach Tarifvertrag oder BGB. Die Kündigung ist dabei so vorzunehmen, dass sie frühestens zum Zeitpunkt der tatsächlichen Stilllegung wirksam wird.
26.07.2024 um 10:26 Uhr
Wie würde das ganze aussehen wenn ein Betriebsübergang mit Kündigungen von BRM vorgenommen wird?
26.07.2024 um 12:40 Uhr
Ein Betriebsübergang bedeutet nur, dass die Arbeitsplätze von einem neuen Arbeitgeber übernommen werden. Es kann auch dieselbe Person sein. Der Betriebsübergang selbst ist als Kündigungsgrund unzulässig.
26.07.2024 um 13:25 Uhr
Wenn aber ein Erwerberkonzept vorliegt in dem Kündigungen vorgesehen sind, weniger als 10 %, und darunter BRM fallen?
26.07.2024 um 13:28 Uhr
BRM sind in so einer Konstellation mEn unkündbar .... es sei denn, es gäbe "nachher" keinen Arbeitsplatz mehr, den sie ausfüllen könnten.
26.07.2024 um 14:57 Uhr
Das war auch meine Einschätzung, danke
26.07.2024 um 15:08 Uhr
Zitat Stoffel223 : Die Betriebsratsmitglieder können nicht in verbleibenden Abteilungen beschäftigt werden (auch nicht nach Qualifizierung)
Sagt wer??? Und warum nicht???
27.07.2024 um 02:20 Uhr
Sagen die BR-Mitglieder selber und da unser Betrieb nicht so gross ist werden die schon wissen was sie können (jeder kennt jeden) Ein Entwickler oder Tester ist nicht wirklich im Vertrieb oder den Vertriebsnahen Bereichen einsetzbar
29.07.2024 um 01:37 Uhr
Ach dieser Troll .... lolol
29.07.2024 um 10:57 Uhr
"Ein Entwickler oder Tester ist nicht wirklich im Vertrieb oder den Vertriebsnahen Bereichen einsetzbar" Ich denke, dass kommt auf die jeweilige Person an. Ein Bekannter von mir war Buchhalter, die Buchhaltung wurde ausgelagert und man hat ihm einen Job im Vertrieb angeboten. Nach langem zureden von mir hat er zugesagt. Er wurde on the Job und mit Seminaren geschult und ist, quasi von Anfang an, einer der besten im Aussendienst. So etwas ist fast immer eine Kopfsache.
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