Erstellt am 07.03.2013 um 14:39 Uhr von AlterMann
Da seid Ihr in der Mitbestimmng nach § 87 Abs 1 Nr 10 und 11.
Erstellt am 07.03.2013 um 14:52 Uhr von Bounty
Danke für die Antwort, ist es den generell zulässig eine solche Statistik bei der Verteilung
heranzuziehen? Ich hab im Internet immer sehr viel von Datenschutzbestimmungen gelesen, sobald es um Namen bezogene Statistiken ging.
Erstellt am 07.03.2013 um 15:13 Uhr von Tanzbär
Möglich ist alles und wahrscheinlich ist sowas auch zulässig.
Aber meint ihr wirklich, dass die Kranken doppelt gestraft werden müssen?
Sollen sie sich wirklich mit dem Kopf unterm Arm zur Arbeit melden, oder den Rest der Belegschaft mit irgendwelchen Viren anstecken, nur wegen der Prämie?`
Danke, Betriebsrat!
Erstellt am 07.03.2013 um 15:22 Uhr von gironimo
Ob eine solche Statistik - zu der ja wahrscheinlich die IT genutzt wird - überhaupt und in welcher Form erstellt wird und wer sie dann wozu nutzt, wäre ja auch schon mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG, technische Einrichtungen....). Und dann kommt § 87 Abs 1 Nr 10+11 BetrVG (wie ja schon festgestellt wurde).
Ich würde mich als BR nicht darauf einlassen, sondern ggf. andere Verteilkriterien befürworten. Tanzbärs Bedenken sind aus meiner Sicht zutreffend.
Erstellt am 07.03.2013 um 15:23 Uhr von Bounty
Von uns kommt dieser Vorschlag nicht... Nur um das mal klar zustellen, es gab lediglich von Seiten der GL diese Idee. Gut findet das hier keiner. Meine Frage war einfach nur ob soetwas überhaupt zulässig ist.
Erstellt am 07.03.2013 um 16:24 Uhr von rkoch
Da von VERTEILEN die Rede ist, nur mal so am Rande die Rechtsgrundlage:
§4a EntgFG:
Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
Also Obacht:
1. Die Höhe der Kürzung für kranke AN ist begrenzt!
2. es Bedarf eine Vereinbarung über diese Kürzung. Sofern im Arbeitsvertrag nichts vereinbart ist, DARF der AG NICHT kürzen. Er kann sich aber eine andere Vereinbarung besorgen: BV oder TV. Er BRAUCHT also die Zustimmung des BR um kürzen zu dürfen. Ohne diese BV ist Essig mit Kürzung. Das sollte man im Hinterkopf behalten!
Und bevor irgendwer sagt, das stimmt nicht: Ja, das BAG hat da seinen eigenen Kopf:
Keiner vorherigen Vereinbarung gem. § 4 a soll es bedürfen, wenn eine Sondervergütung nur auf einer einseitigen Zusage des AG beruht und im Arbeitsvertrag nicht zwischen den Parteien vereinbart wurde (BAG 7. 8. 2002, NZA 02, 1284) oder wenn das 13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung vereinbart wurde (BAG 21. 3. 2001, NZA 01, 785; Kunz/Wedde, § 4 a Rn 11 a).
Wedde Rn. 9 zu §4 EntgFG
Deswegen muss BR sich noch lange nicht auf Kürzungen höher als §4a EntgFG einlassen.... Im übrigen ist eine auf betrieblicher Übung basierende Prämie ebenfalls nicht freiwillig....
Erstellt am 07.03.2013 um 18:00 Uhr von Kölner
@rkoch
... Und wie wäre es mit mit einer Umwidmung? Etwa in der Form einer Anwesenheits- oder Gesundheitsprämie?
Erstellt am 07.03.2013 um 22:47 Uhr von AlterMann
@ Kölner: Der Name der Gratifikation oder sonst was spielt keine Rolle. Der AG kann das auch Blümchenzulage nennen, es bleibt doch immer Teil des Lohns.
Erstellt am 08.03.2013 um 10:15 Uhr von rkoch
@AlterMann
Nein, Kölner hat da schon Recht: Hier wird nicht nur mit Begrifflichkeiten gespielt, sondern tatsächlich ein anderer Ansatz verfolgt.
Anstatt grundsätzlich eine Prämie auszuloben, die dann für Kranke gekürzt wird, kann auch eine Prämie fürs "Gesundsein" ausgelobt werden. Der Unterschied besteht in dem Detail, dass hier eben nur von vorneherein nur AN mit geringem (keinem) Krankenstand überhaupt prämienbereichtigt sind. Das ist dann eben keine Kürzung.
Aber ich habe mit derartigen Prämien auch Bauchschmerzen, denn derartige Prämien verleiten dazu Krank auf Arbeit zu kommen um die Prämie nicht zu gefährden. Oft rächt sich diese Prämie im mittelfristigen Rahmen, indem Kranke entweder gesunde Kollegen anstecken (das ist dann schlecht für den AG) oder die Krankheit sich verschlimmert weil sie nicht auskuriert wird (schlecht für den AN, der nur den kurzzeitigen Vorteil der Prämie einstreicht, aber mittel- bis langfristig die Rechnung bezahlt). Bei der Variante mit Kürzung tritt dieses Problem zwar auch auf, aber u.U. abgeschwächt, da man die Prämie insgesamt eben nicht gefährdet sondern der "Schaden" eben beschränkt ist. Insofern ist der psychologische Leistungsdruck auf Kranke geringer.