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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ist der umbau von Regalen, durch Lagerarbeiter, rechtens??

L
lasyn
Nov 2016 bearbeitet

Hi. In unserem Betrieb (Lager) wurde von unserem Werksleiter der Auftrag zum Umbau von Regalen gegeben. Meine Frage ist, ob wir diesen Umbau überhaupt durchführen dürfen? Es sind Regale mit einer Höhe von 4m und einer Länge von 10m und eine externe Firma hat diese aufgebaut.

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Community-Antworten (7)

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Rapper

05.03.2013 um 14:04 Uhr

Was sollte dagegen sprechen?

Bei uns im Lage stehen auch Regale, die von externen Firmen aufgebaut wurden. Wenn Platzmangel ist oder gewisse Bereiche gebraucht werden, werden die Regale auch von den Lager / Versand Mitarbeitern mit entsprechender Technik (Stapler etc.) um-, abgebaut. Entsprechende Sicherheitsvorschriften werden eingehalten. Also, warum soll das nicht gehen?

L
lasyn

05.03.2013 um 14:35 Uhr

Wenn z.B. ezwas nicht richtig montiert wurde und dadurch Schäden (körperlicher o. materieller Natur) zusstande kommen, wer übernimmt die Verantwortung dafür???

R
rkoch

05.03.2013 um 15:08 Uhr

wer übernimmt die Verantwortung dafür???

Der Arbeitgeber.

Er hat dafür zu sorgen, dass

  • nur befähigtes Personal für die Aufgaben eingesetzt wird,
  • dieses unterwiesen wird (§9 (2) 2. BetrSichV)
  • die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden
  • geeignete Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt und genutzt wird
  • die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Regals nach Montage überprüft wird (§10 BetrSichV, vgl. §25 BetrSichV, http://medien-e.bghw.de/bge/pdf/sp_15.pdf)
  • etc.

Wenn er also unfähiges Personal mit dem Aufbau der Regale betraut, hat er den Schaden, egal was passiert. Natürlich gibt es die berühmte Grauzone die sich durch z.B. die Beweisbarkeit der Verfehlung des AG ergibt, bzw. aus der Streit(un-)lust der AN wenn er diese zur Verantwortung ziehen sollte.

Wenn es einen BR geben sollte, kann dieser ggf. was machen, z.B. nach §97 (2) BetrVG sich die Befähigung der AN nachweisen lassen und ggf. entsprechende Schulung verlangen. Ggf. ist derartiges auch eine Versetzung nach §99 BetrVG, etc. pp., a.a. allgemein §89 BetrVG

G
gironimo

05.03.2013 um 17:05 Uhr

Aus meiner Sicht für den BR eine Versetzung ( § 95 BetrVG ".... oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist").

B
blackjack

05.03.2013 um 17:37 Uhr

Was besagt der Arbeitsvertrag, bezüglich des Aufgabengebiets, des Lagerarbeiters?

R
Riedo

05.03.2013 um 17:39 Uhr

Wir wollen doch bitte die Kirche im Dorf lassen.

Hier gleich von einer Versetzung gemäß § 95 BetrVG auszugehen, würde wohl einwenig übers Ziel hinausschießen. Wobei sich hier auch die Frage stellt, ob der 95er überhaupt anwendbar ist. In den meisten Fällen dürfte er es wohl nicht sein. Nämlich dann, wenn es überhaupt keine Auswahlrichtlinien gibt. Was bleibt ist der 99er und der streikt gerade. Würde ich auch machen, wenn ich mit solchen Peanuts belästigt würde.

Mann stelle sich einmal das Verfahren vor.

  1. Durch GL die Anhörung des BR einleiten.
  2. BRV setzt Termin zur Sitzung fest und lädt ein.
  3. Alle BRler kommen zur Sitzung, einige sogar aus der Freizeit oder Urlaub.
  4. Nach stundenlangem Verhandeln wird festgestellt, dass durch Wegfall der Sache keine Beschlussgrundlage mehr besteht. Und warum? Weil sich zwischenzeitlich einige erbarmt haben und ihre Legosteine beiseitegelegt haben und mal so eben das Regal versetzt haben.

Bei einer Versetzung handelt es sich um eine nicht nur vorübergehende Änderung des Tätigkeitsbereichs des Arbeitnehmers nach Art, Ort und/oder Umfang seiner bisherigen Tätigkeit.

Eine nur kurzzeitige anders gelagerte Tätigkeit fällt hier bestimmt nicht darunter.

K
kainil

05.03.2013 um 17:50 Uhr

@gironimo,

im Grunde genommen hast Du ja recht, das es sich um eine Versetzung handelt. Aber da das Regal kein Arbeitnehmer dieses Unternehmen ist, sollte man den §95 BetrVG außer acht lassen, und derv Versetzung keine Steine in den Weg legen.

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