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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wegen Umbaumaßnahmen keinen 3. Oktober-Feiertag?

H
hamburger
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Folgendes soll bei uns im Betrieb passieren: unser Großraumbüro wird umgebaut, sämtliche Arbeitsplätze werden versetzt bzw. verändert. Dieser Umbau soll nun am Donnerstag den 04.10. am späten Nachmittag beginnen und wird bis Sonntag dauern. Deswegen haben wir am Donnerstag Nachmittag und Freitag frei. Da wir ein Tendenzbetrieb (Bauer-Verlag) sind und unsere Objekte nächste Woche in Druck gehen, soll nun der 3. Oktober als Feiertag wegfallen und normaler Arbeitstag werden. Wir sehen eigentlich nicht die Notwendigkeit, den Umbau ausgerechnet jetzt stattfinden zu lassen. Der AG hat sich nicht dazu geäußert, ob das von uns als BR zustimmungspflichtig ist. Wir denken, dass der AG sich auf das Arbeitszeitgesetz und auf unseren Arbeitsvetrag beziehen wird, in dem wir uns ausdrücklich bereit erklären, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Da wir als BR nicht eindeutig wissen, was unsere Rechte sind, hier meine Fragen:

  1. Haben wir ein MBR auch wenn wir uns laut Arbeitsvertag zu Feiertagsarbeit verpflichtet haben? Wenn ja, muss der AG uns nicht rechtzeitig und schriftlich davon unterrichten?
  2. Der Umbauplan wird uns erst am Dienstag vorgelegt, also zwei Tage vor dem Umbau. Wir wissen, dass der AG nur eine Informationspflicht hat, aber ist dies eigentlich noch als rechtzeitig zu verstehen? Vielen Dank für die hoffentlich zahlreichen Antworten!!! Gruß Der Hamburger
5.74004

Community-Antworten (4)

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Lotte

30.09.2007 um 22:19 Uhr

Hamburger,

  1. der Tendenzbetrieb wirkt sich nicht auf die MBR des § 87 Abs.1 Punkt 2 des BetrVG aus.
  2. die Information soll so rechtzeitig erfolgen, dass der BR noch beratende Worte äußern kann. Siehe hierzu § 90 BetrVG.
K
Konrad

01.10.2007 um 10:36 Uhr

Hallo ich hoffe dass die „Zwangsfreistellung“ für Do. und Freitag vergütet wird. Die Hierarchie im Arbeitsrecht ist: 1. Gesetz, 2. Tarif, 3. BV. 4. Arbeitsvertrag, soll heißen nach BetrVG bestimmt der BR die Lage der betrieblichen Arbeitszeit mit. Da dies kein Regelarbeitstag ist, könnte man diese Zustimmung nicht statt geben und der GL eine andere Lösung vorschlagen. Für Sonn- und Feiertage ist auch die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts notwendig liegt diese vor?
Der BR ist vorher rechtzeitig und umfassend vor solchen Umbaumaßnahmen zu informieren, das ist anscheinend nicht erfolgt. Rechtzeitig heißt so frühzeitig, dass BR noch beraten, informieren und die Mitarbeiter ihre Urlaubspläne noch gestalten können. Die Pläne sind doch schon i.d. R. Monate vorher geplant. Auch ist es unzutreffend, dass BR nur zu informieren ist, ein Überprüfungsanspruch hat der BR auch hinsichtlich Mindestgröße, Ergonomie Vorschriften nach BGI usw. sind Sozialräume betroffen hat BR sogar Mitbestimmung.

K
Kölner

01.10.2007 um 10:52 Uhr

@Konrad § 10 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG...bei Hamburger braucht nix mehr genehmigt zu werden!

K
Konrad

01.10.2007 um 13:19 Uhr

@Kölner hast recht, stimmt ..in diesem Fall

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