> Nach Biite des AG nach der Arbeitszeit : also von 14.30 bis ca 18,00 Uhr.
Da DAS vom AG veranlasst ist, muss er auch akzeptieren, dass dafür §37 (3) gilt.
> Dienstags hat der BRV Sprechstunde. Dienstags ist auch einer meiner Freistellungstage.
> Mittwochs ist Sitzung. Mittwochs ist auch meine Freistellung
Das DU an diesen Tagen persönlich freigestellt bist, tut nichts zur Sache. Für alle anderen sind das Arbeitstage, und insofern Arbeitszeit im Sinne des §37. Also gilt für DICH: das ganze läuft im Prinzip nach §37 (3) (Siehe Satz 2: Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.)
ABER: Streng genommen müsste der BR für die Sprechstunden ein BRM finden, für das dieser Tag normale Arbeitszeit ist. Das DU das einfach an einem Tag machst, an dem Du frei hast geht eigentlich NICHT, wenn es ein anderer machen könnte. Denn dieser Satz gilt eben nur, wenn die Arbeit nicht anders erfolgen KANN.
Gleiches gilt im Prinzip für die Sitzung: Erst müsste versucht werden, einen Tag zu finden, an dem alle BRM sowieso im Betrieb sind. Erst wenn es gar nicht anders geht, weil an jedem Wochentag immer irgendeiner fehlt, oder wenn die Sitzung unbedingt am Mittwoch sein muss (z.B. weil es der AG so verlangt, s.o.), dann ist es letztlich egal, welches der BRM da den §37 (3) in Anspruch nimmt, mindestens einer muss es ja tun.
> Sprechstunde von 6.30 - 16.00 Regelarbeitszeit ist von 6.30 - 14.30
DAS wiederum ist so eine Sache. Wenn die Regelarbeitszeit aller AN bis 14:30 geht, gibt es aus meinem Verständnis keinen Grund diese bis 16:00 auszudehnen. Sofern es nicht wieder irgendeinen betrieblichen Grund gibt, dass es notwendig wäre diese bis 16:00 auszudehnen, wäre DAS nicht betriebsbedingt, also kein §37 (3).
EDIT: nachdem ich den Rest nochmal gelesen habe noch ein paar Ergänzungen:
> Dieses (Sitzungstag) hat damals mein Vorgänger so veranlasst
Das heißt nicht, das man das nicht ändern kann.
Und bezogen auf Deine Situation würde ich einiges ändern. §37 (3) fordert für BRM die diesen in Anspruch nehmen GRUNDSÄTZLICH Freistellung! Bezahlung MUSS im Grunde die Ausnahme bleiben. Auf Deine Situation bezogen sehe ich drei Varianten:
a) Du vereinbarst die beiden Tage an denen Du mit BR-Arbeit eingebunden bist mit Deinem AG als Arbeitstage und nimmst die anderen Tage als freie Tage (das müsstest Du sowieso, um den Zeitausgleich nach §37 (3) herzustellen).
b) Ihr verlegt Sitzung und Sprechstunde auf Deine beiden Arbeitstage
c) Der AG FORDERT, dass Du neben Deiner BR-Arbeit auch noch was arbeitest. Dann würde ich immer noch die Sprechstunde einem anderen BRM übergeben, so dass DU arbeiten kannst. Die Sitzung ist aber unvermeidbar, und die müsste Dein Arbeitgeber dann wohl bezahlen.
Abgesehen davon würde ich empfehlen darüber nachzudenken, das Amt des BRV an ein anderes BRM abzugeben. Ich gehe davon aus, dass der BR nicht nur aus AN mit ähnlicher Problematik besteht. Da das Amt des BRV eigentlich immer ein mehr an BR-Arbeit auslöst, halte ich es für sinnlos, wenn das einer macht, der eh nur 2 Tage die Woche arbeitet und noch den zusätzlichen Job der SBV obendrein macht.