Arbeitszeitgesetz die 2.
Ich finde in dem BetrVG Buch keinen Kommentar zu 37 der mir sagt das das AZG hier nicht greift.In meinem konkreten fall heißt das : Ich habe ein Doppelmandat, ich bin BRV und SBV. Ich bin selber zu 60 % Behindert und habe nach 124 SGB IX einen Antrag auf Befreiung von Mehrarbeit gestellt. Muss aber aber an 2 Tagen in der Woche noch arbeiten, weil ich durch 180 Mitarbeiter nur an 3 Tagen in der Woche freigestellt bin. An den 2 Arbeitstagen sollte ich häufig Überstunden machen, deshalb habe ich den 124 er gezogen. Als BRV aber bin ich gezwungen Überstunden zu machen ( durch Sprechstunden, Sitzungen ) Das ist auch in Ordnung.Kann ich mir die Stunden als BRV mitnehmen und die anderen ablehnen ? Wenn die Stunden als BRV und SBV nicht zum AZG gehören müsste dieses doch in Ordnung sein......Oder ???????
Community-Antworten (12)
01.03.2013 um 10:49 Uhr
Brösel, einfacher wäre es gewesen, in Teil 1 einfach die Begrenzung auf 7 Antworten raus zu nehmen.
So wie Du Dir das Ganze vorstellst, funktioniert es nicht. Die Zeit, die Du als BRV über Deine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitest, kannst Du für Dich nur als ehrenamtliche Tätigkeit verbuchen. Aber ausgleichen muss der AG diese Zeit nicht. Dein Ansatz "Kann ich mir die Stunden als BRV mitnehmen und die anderen ablehnen ? " läuft in´s Leere.
Und wenn die drei Tage Freistellung aufgrund Deiner Doppelbelastung als BRV & SBV nicht ausreichen, musst Du Dich entweder für weitere Arbeitszeiten freistellen, die Arbeit anders organisieren oder aber eines dieser Ämter in andere Hände legen.
01.03.2013 um 11:50 Uhr
Ich finde in dem BetrVG Buch keinen Kommentar zu 37 der mir sagt das das AZG hier nicht greift.
Das musst Du auch nicht, das steht bereits in §1 ArbZG: Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. Und AN sind Kraft §2 ArbZG: Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Während Du BR-Arbeit machst, bist du Kraft §37 (1) BetrVG (Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.) nicht Arbeitnehmer sondern übst eine ehrenamtliche Tätigkeit aus (wie auch freiw. Feuerwehr, etc.). Also greift das ArbZG nicht, weil es nur für AN gilt!
In diesem Sinne müsste Dein AG diese Tätigkeit normalerweise auch nicht bezahlen. Erst in §37 (2) BetrVG (Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien) wird der AG verpflichtet diese Tätigkeit zu bezahlen. §37 (2) wäre vollkommen sinnlos, wenn Du als BRM noch Arbeitnehmer wärst, denn dann müsste der AG das ohnehin bezahlen, wozu also dann dieser § ? Außerdem wird hier erneut bekräftigt, dass Du "von der beruflichen Tätigkeit zu befreien" bist, also dann nicht Arbeitnehmer bist. Als BR unterstehst Du deshalb auch nicht der Weisung des Arbeitgebers, wie also sollte er Dich anweisen, eine Pause zu machen? Das darf er gar nicht!
Im Gesetz steht das alles nicht wörtlich, die beschriebene Gedankenkette haben die Arbeitsgerichte so abgeleitet.
BTW:
Aber ausgleichen muss der AG diese Zeit nicht. Dein Ansatz "Kann ich mir die Stunden als BRV mitnehmen und die anderen ablehnen ? " läuft in´s Leere.
Das stimmt nicht GANZ! Wenn der AG von dem BRM verlangt, die BR-Tätigkeit außerhalb der AZ durchzuführen (ob er das darf sei mal dahingestellt), dann IST die BR-Tätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der AZ erfolgt, sie ist binnen 4 Wochen durch Freizeit auszugleichen oder, sofern das aus betrieblichen Gründen (erneut wegen Einfluß des AG!) nicht geht, als Mehrarbeit zu bezahlen.
Nur wenn der AG derartige Weisung nicht erteilt (soll heißen: BRM möchte während der AZ BR-Arbeit machen, AG verbietet ihm das ausdrücklich, erneut sei dahingestellt ob er das darf!), sondern das BRM ohne äußeren Zwang seine BR-Arbeit außerhalb der AZ macht, dann hat er das selbst so entschieden und diese Arbeit ist dann nicht betriebsbedingt erfolgt, wird also auch nicht ausgeglichen oder bezahlt.
Im Rahmen einer Gleitzeitregelung (und davon war im anderen Thread die Rede) ist BR-Arbeit eigentlich immer im Rahmen der GZ auszugleichen, da der AN (BRM) ja über Beginn und Ende der AZ selbst entscheiden kann, also findet die BR-Arbeit im Rahmen der GZ immer während der AZ statt (außer BRM verstößt gegen die dort fixierten AZ-Grenzen oder sonstige die GZ einschränkenden Regeln, dann kann es natürlich nicht selbstbestimmte AZ sein, außer das gilt auch für andere AN!). GZ kann aber normalerweise nicht ausbezahlt werden.
01.03.2013 um 12:18 Uhr
Recht schönen Dank fûr diese ausfürliche Info
01.03.2013 um 12:27 Uhr
Hoppel, sofer aus betrieblichen Gründen außerhalb der Regelarbeitszeit Mandatsaufgaben erfolgen müssen, sieht das BetrVG und das SGB IX ausdrücklich Freizeitausgleich vor, ist dieser in der hierfür vorgesehenen Frist nicht möglich erfolgt Barausgleich analog Mehrarbeit. @Broesel, -- Mandatsarbeit ist keine Arbeit im Sinne des ArbZG, folglich keine Anwenfung. Mandatsarbeit hat Vorrang, also an den 2 verbleibenden Tagen erfolgt ggf erst diese. Weiter, ein BRM/BRV/SBV sollte die Grundlagen/sätze des ArbZG und des §37 BetrVG und §96 SGB IX kennen oder in den Kommentaren nachlesen auch Seminare ggf sind Pflicht. Denn das BAG hat schon vor Jahren festgestellt, dass es zu den Mandatspflichten gehört sich das notwendige Mandatswissen anzueignen. Nur die Art sich dieses anzueignen hat es freigestellt.
01.03.2013 um 12:38 Uhr
@ rkoch
"Im Rahmen einer Gleitzeitregelung (und davon war im anderen Thread die Rede)"
In Teil I steht überhaupt nichts von einer Gleitzeitregelung geschrieben. Überstunden fließen in diesem Betrieb auf ein Arbeitszeitkonto, nicht mehr und nicht weniger.
Außerdem passt Deine Argumentationskette nicht zum beschriebenen Fall.
Brösel hat die Ableistung von Mehrarbeit ganz klar abgelehnt (§124 SGV IX). Der AG kann dann auch nicht anweisen, BR-Arbeit außerhalb der Arbeitszeit machen zu müssen. Wobei hier zu beachten ist, dass als Mehrarbeit nur werktägliche Arbeitszeiten über 8 Stunden zu zählen sind.
Wenn Brösel von seinen zwei verbliebenen Arbeitstagen nicht noch weitere Arbeitszeit für erforderliche Tätigkeiten als BRV/SBV abknapsen möchte, ist das schlicht weg und einfach sein Problem.
01.03.2013 um 13:14 Uhr
@Hoppel
Überstunden fließen in diesem Betrieb auf ein Arbeitszeitkonto
Unter einem ARBEITZEITkonto verstehe ich grundsätzlich ein Gleitzeitkonto. Bis zu der Aussage war auch im anderen Thread vom Mehrarbeit nicht die Rede... Ob Mehrarbeit, die abzufeiern ist, in diesem Sinne überhaupt "auf ein Konto" fließt, stelle ich mal in Abrede.... Aber das ist meine persönliche Meinung, insofern bestreite ich auch nicht dass Du Recht haben könntest.... Wenn wir aber von Überstunden reden, müssten die ohnehin vom AG angeordnet oder zumindest geduldet sein.
Brösel hat ....
Sorry, hätte ich vielleicht erwähnen sollen, auf Bröses (in meinen Augen recht chaotische) Situation wollte ich nicht eingehen, da ich nicht mal so ganz verstehe wovon er redet. Ich wollte nur die grundsätzliche Lage (im Normalfall) darstellen. Inwieweit sich die mit seiner persönlichen Situation "verheiraten" läßt muss er selbst beurteilen. Mir war nur Deine Darstellung, die man so lesen konnte, dass BR-Arbeit die über die persönliche AZ hinausgeht STETS nicht auszugleichen ist etwas zu pauschal.
01.03.2013 um 13:15 Uhr
Hoppel, nun bin ich mehr als enttäuscht. Denn der AG kann grundsätzlich wegen der Weisungsfreiheit nie anordnen wann egal welche Mandatsarbeit stattfindet,. Dieses entscheidet immer der Mandatsinhaber, also BRM/SBV. Weiter der §124 SGB IX gilt und greift nicht für Mandataarbeit, da Mandatsarbeit bekanntlich Ehrenamt. Weiter ein BRM/SBV der als Scheerbehinderter den §124 SGB IX in Ansoruch nimmt, kann tritzdem im Mandat, also Ehrenamt länger machen, da ja bekanntlich keibe Arbeit. Also kann er auch außerhalbder Regelarbeurszeit trotz §124 SGB IX Mandatsaufgaben wahrnehmen. Nur wenn dieses öffters erfolgt hat er ggf beim AG Erklärungs/Verständnisprobleme. Der AG fragt dann ggf warum muss er und nicht ander BRM oder der Stellvertreter der SBV?
01.03.2013 um 13:57 Uhr
@ trizan
Ich glaube, dass Du mich hier völlig falsch verstanden hast. :-)
@ rkoch
"Bis zu der Aussage war auch im anderen Thread vom Mehrarbeit nicht die Rede... "
Sorry, dass ich hier so penetrant bin. Aber der § 124 SGB IX bezieht sich nunmal einzig und allein auf Mehrabeit und wird sowohl in Teil 1 als auch hier direkt in der Fragestellung erwähnt. ;-)
"Ich bin selber zu 60 % Behindert und habe nach 124 SGB IX einen Antrag auf Befreiung von Mehrarbeit gestellt. "
Und nur weil Stunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gehen, auf ein Arbeitszeitkonto fließen, wird daraus noch lange keine Gleitzeit!
01.03.2013 um 14:06 Uhr
Hoppel, Arbeitszeitkonnten müssen nicht zwingend und immer Gkeitzeitkonten sein. Gerade bei Mehrarbeit gehen diese oft auf Langzeitkonten. Aber ja @Broesel will es wohl, was zu bedauern ist einfach nicht verstehen, dass Mandatstätigkeit KEINE. ARBEIT ist sonder Ehrenamt, wie freiwillige Feuerwehr zB. Es im Mandat auch KEINE Mehrarbeit gibt. Was besonders bei Ihm als SBV enttäuschend ist, ist das er §124 SGB IX nicht kennt, nicht versteht. Da kommt dann die Frage gerne auf, wie will er hier dann sich für die Rechte der Schwerbehinderten einsetzen?
01.03.2013 um 14:13 Uhr
Die Zeit wo ich lànger mache gestaltet sich so:Dienstags hat der BRV Sprechstunde von 6.30 - 16.00 Regelarbeitszeit ist von 6.30 - 14.30 Dienstags ist auch einer meiner Freistellungstage.Mittwochs ist Sitzung. Nach Biite des AG nach der Arbeitszeit : also von 14.30 bis ca 18,00 Uhr. Mittwochs ist auch meine Freistellung.Dieses hat damals mein Vorgänger so veranlasst Also fällt diese Zeit auch unter das Ehrenamt, wird aber dennoch bezahlt bzw. als Freizeit ausgeglichen . Und fällt nicht unter das AZG. Ist das so korrekt ??
01.03.2013 um 14:43 Uhr
Nach Biite des AG nach der Arbeitszeit : also von 14.30 bis ca 18,00 Uhr.
Da DAS vom AG veranlasst ist, muss er auch akzeptieren, dass dafür §37 (3) gilt.
Dienstags hat der BRV Sprechstunde. Dienstags ist auch einer meiner Freistellungstage. Mittwochs ist Sitzung. Mittwochs ist auch meine Freistellung
Das DU an diesen Tagen persönlich freigestellt bist, tut nichts zur Sache. Für alle anderen sind das Arbeitstage, und insofern Arbeitszeit im Sinne des §37. Also gilt für DICH: das ganze läuft im Prinzip nach §37 (3) (Siehe Satz 2: Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.)
ABER: Streng genommen müsste der BR für die Sprechstunden ein BRM finden, für das dieser Tag normale Arbeitszeit ist. Das DU das einfach an einem Tag machst, an dem Du frei hast geht eigentlich NICHT, wenn es ein anderer machen könnte. Denn dieser Satz gilt eben nur, wenn die Arbeit nicht anders erfolgen KANN.
Gleiches gilt im Prinzip für die Sitzung: Erst müsste versucht werden, einen Tag zu finden, an dem alle BRM sowieso im Betrieb sind. Erst wenn es gar nicht anders geht, weil an jedem Wochentag immer irgendeiner fehlt, oder wenn die Sitzung unbedingt am Mittwoch sein muss (z.B. weil es der AG so verlangt, s.o.), dann ist es letztlich egal, welches der BRM da den §37 (3) in Anspruch nimmt, mindestens einer muss es ja tun.
Sprechstunde von 6.30 - 16.00 Regelarbeitszeit ist von 6.30 - 14.30
DAS wiederum ist so eine Sache. Wenn die Regelarbeitszeit aller AN bis 14:30 geht, gibt es aus meinem Verständnis keinen Grund diese bis 16:00 auszudehnen. Sofern es nicht wieder irgendeinen betrieblichen Grund gibt, dass es notwendig wäre diese bis 16:00 auszudehnen, wäre DAS nicht betriebsbedingt, also kein §37 (3).
EDIT: nachdem ich den Rest nochmal gelesen habe noch ein paar Ergänzungen:
Dieses (Sitzungstag) hat damals mein Vorgänger so veranlasst
Das heißt nicht, das man das nicht ändern kann.
Und bezogen auf Deine Situation würde ich einiges ändern. §37 (3) fordert für BRM die diesen in Anspruch nehmen GRUNDSÄTZLICH Freistellung! Bezahlung MUSS im Grunde die Ausnahme bleiben. Auf Deine Situation bezogen sehe ich drei Varianten:
a) Du vereinbarst die beiden Tage an denen Du mit BR-Arbeit eingebunden bist mit Deinem AG als Arbeitstage und nimmst die anderen Tage als freie Tage (das müsstest Du sowieso, um den Zeitausgleich nach §37 (3) herzustellen). b) Ihr verlegt Sitzung und Sprechstunde auf Deine beiden Arbeitstage c) Der AG FORDERT, dass Du neben Deiner BR-Arbeit auch noch was arbeitest. Dann würde ich immer noch die Sprechstunde einem anderen BRM übergeben, so dass DU arbeiten kannst. Die Sitzung ist aber unvermeidbar, und die müsste Dein Arbeitgeber dann wohl bezahlen.
Abgesehen davon würde ich empfehlen darüber nachzudenken, das Amt des BRV an ein anderes BRM abzugeben. Ich gehe davon aus, dass der BR nicht nur aus AN mit ähnlicher Problematik besteht. Da das Amt des BRV eigentlich immer ein mehr an BR-Arbeit auslöst, halte ich es für sinnlos, wenn das einer macht, der eh nur 2 Tage die Woche arbeitet und noch den zusätzlichen Job der SBV obendrein macht.
01.03.2013 um 16:25 Uhr
@ trizan
Ich glaub, Du bist im falschen Film. :-)
@ rkoch
Penetranzia meldet sich nochmal zu Wort. :-))
Brösel ist an 5 Tagen pro Woche im Betrieb. Drei Tage davon verwendet er im SINNE einer Freistellung gem. § 38 BetrVG für seine Tätigkeiten als BRV und SBV.
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