Urlaubs zwangsweise nehmen bei Jobwechsel im selben Unternehmen?
Ein MA wechselt innerhalb des Unternehmens die Stellung und die Abteilung. Zum 01.04. soll er in der neuen Abteilung anfangen. Jetzt sagt der Arbeitgeber, dass der MA den Urlaub, den er bis zum 31.03. in der alten Abteilung erworben hat, bis zum 31.03. auch nehmen soll. Ist das so zulässig? Tarifvertrag gibt es nicht. Die vorhandenen BVs sagen zu dem Thema nichts und der alte Arbeitsvertrag gibt auch nichts her.
Community-Antworten (9)
01.03.2013 um 12:21 Uhr
Hallo Hopphans, das kommt ein wenig auf Eure Betriebs"kultur" an. In meinem Betrieb würde es reichen, wenn der AN seinem Vorgesetzten eine freundliche Mail mit dem Inhalt schreibt, dass er für den Wunsch seines Chefs zwar Verständnis hat. Für die Aufteilung seines Jahresurlaubsanspruchs auf die verschiedenen Abteilungen sehe er aber keinen rechtlichen Grund; er wolle seinen Jahresurlaub anders planen. Natürlich sei ihm klar, dass er auf die Urlaubswünsche in seiner neuen Abteilung Rücksicht nehmen müsse. Das Ganze mit cc an den Betriebsrat. Dann weiß der Chef schon mal, dass sich da einer nicht gleich umpusten lässt. Wenn der BR "ein wenig träge" ist, dann lohnt sich vielleicht eine gesonderte Mail an den BR mit der Bitte, ihm einen Ansprechpartner zu nennen, der sich mit Urlaub auskennt und den er evtl. zur Unterstützung zuziehen könnte. Dann hat der BR mehr Zeit, sich vorzubereiten.
Aber wie gesagt: Die (langfristig) erfolgversprechendste Vorgehensweise liegt stark am üblichen Umgang miteinander.
28.02.2013 um 21:03 Uhr
In gewisser Weise kann man den AG sogar verstehen. Schließlich soll ja jede Abteilung mit der zur Verfügung stehenden Manpower arbeiten. Wechselt der MA die Abteilung und hat seinen Urlaub nicht anteilig genommen, hat sich praktisch die erste Abteilung von der nächsten diese MAnpower "erschlichen". Wird der MA dabei auch noch befördert, erhöht sich auch noch der in E berechenbare Wert seines Urlaubs. Soweit das nachvollziehbare Interesse des AG. Ein Anspruch gegen den AN, den Urlaub aufzuteilen, entsteht dadurch allerdings nicht. Der MA hat das Recht, seinen Urlaub nach eigenen Wünschen planen zu können. Dabei wird in Jahren abgerechnet und nicht in Quartalen. Der AG kann Urlaub verweigern, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Er kann aber nicht (individuell) anordnen, dass ein Teil des Urlaubs in einem bestimmten Zeitraum zu nehmen ist (Ausnahmen bestätigen die Regel: Betriebsurlaub u.a.). Und Ihr seid (auch im Einzelfall) in der Mitbestimmung.
28.02.2013 um 22:27 Uhr
AlterMann, ganz so einfach ist es nicht, denn es gibt den § 7 --- § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
28.02.2013 um 22:38 Uhr
@trizan Und Du meinst, Dein Einwurf ist einschlägig? ... Man man man
01.03.2013 um 08:02 Uhr
Nach §7 kann der AG zwar Wünsche äußern, aber auch nicht mehr. Ein Abteilungswechsel fällt sicher nicht unter > dringende betriebliche Belange <
01.03.2013 um 11:09 Uhr
sehe ich auch so. Ansonsten siehe auch Mitbesgtimmung des BR § 87BetrVG
01.03.2013 um 11:29 Uhr
Vielen Dank für die Antworten insbesondere von AlterMann und Tanzbär und Gironimo. Den Einwand von trizan verstehe ich nicht, warum spricht §7 BUrlG gegen die Meinung der anderen? @trizan: wolltest du auf die Berücksichtigung dringender betrieblicher Belange Bezug nehmen? Aber Tanzbär meint ja, dass ein Abteilungswechsel da nicht drunter fällt. Ich hatte ja gedacht, dass der Wechsel in die andere Abteilung vielleicht wie eine Einstellung (halt eine interne) gesehen werden kann und man deshalb den Urlaub "abrechnen" müsste. Es ist so, dass die Überstunden, die in der alten Abteilung gemacht wurden jetzt bis zum Wechsel ausgezahlt oder abgebummelt werden müssen. Von daher hatte ich, wie oben schon gesagt, gedacht, dass der Arbeitgeber eventuell das Recht hätte hier auch den Urlaub "abzurechnen".
01.03.2013 um 11:31 Uhr
Ah, und noch was: Wie soll der Arbeitnehmer jetzt vorgehen: Sich an den Betriebsrat wenden und wie geht es dann im BR (der ist etwas träge) weiter?
01.03.2013 um 13:56 Uhr
"den Urlaub, den er bis zum 31.03. in der alten Abteilung erworben hat"
Was soll das denn sein? Hat der Arbeitnehmer denn vor weniger als 6 Monaten bei dem Arbeitgeber angefangen? Nur dann ergäbe diese Aussage einen Sinn!
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