Erstellt am 03.06.2022 um 10:31 Uhr von Muschelschubser
Ich kann jetzt nicht beurteilen, ob der Umgang mit Cadmium eine besondere Gefährdungssituation darstellt und ob die Untersuchung rechtlich verpflichtend für die Beschäftigung des AN am konkreten Arbeitsplatz ist. Wenn ja, wird man sich nicht der Untersuchung entziehen können.
Ansonsten schau mal hier:
https://www.haufe.de/arbeitsschutz/gesundheit-umwelt/arbeitsmedizinische-vorsorgeuntersuchungen-pflicht-oder-wunsch_94_161732.html
Erstellt am 03.06.2022 um 10:56 Uhr von takkus
Der ArbN ist nicht verpflichtet an der Vorsorge teilzunehmen, kann aber für den Einzelnen arge Konsequenzen haben.
Es gibt ja nun mal 3 Arten der betriebsärtzlichen Vorsorgeuntersuchungen: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge, Wunschvorsorge.
Aus der ArbMedVV lässt sich ableiten, bei welchen Gefahrenstoffen eine Pflichtvorsorge stattzufinden hat. Unter Spiegelstrich 10 in Punkt 1 findet sich Cadmium wieder.
Eine Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Dies führt dazu, dass Mitarbeiter VERPFLICHTET sind, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Macht der MA das pflichtwidrig nicht, kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung aussetzen, bis der Arbeitnehmer sich der Pflichtvorsorge unterzogen hat.
Die ArbN können zwar noch nicht mal mit Waffengewalt gezwungen werden sich der Untersuchung zu stellen, aber das sollten sie sich genau überlegen!