Krank + Urlaub + Leiharbeiter einstellen
Mitarbeiter hatte starke Depprossionen und hat sich krank gemeldet über mich. Da es ihm nicht gut ging, habe ich für Ihn ein Tag Urlaub beantragt. Wir können lt.Tarifvertrag IGM DI-MI-Do ohne Krankmeldung der Arbeit fern bleiben. Unsere Personalsachbearbeiterin meint, daß ginge nicht . Krank und am nächsten Tag Urlaub beantragen. Ich bin anderer Meinung. Sie verrechnet sonst einfach 2 Tage Urlaub. Noch ein Problemchen :) Wir beschäftigten 15 Leiharbeiter. Jetzt will die GL 2 Leiharbeiter übernehmen. Das Problem, es gibt bei uns Leiharbeiter die schon über 2 Jahre bei uns arbeiten. Während die beiden Leiharbeiter erst seit 4-6 Monaten bei uns arbeiten. Welche Möglichkeit hat der BR , bzw. SBV ? Außerdem wurden die Stellen nicht intern ausgeschrieben.
Muss eigentlich die Krankmeldung persönlich bei Schichtbeginn gemacht werden ? Sonst würde ich versuichen eine BV abzuschliessen.
Community-Antworten (9)
23.02.2013 um 10:16 Uhr
Warum sollte Krankheit und Urlaub nicht hintereinander gehen? Frage doch mal Deine PA-bearbeiterin, auf welche Rechtsgrundlage sie sich beruft.
Die Krankmeldung hat unverzüglich (also so schnell wie möglich) zu erfolgen. Das muss nicht persönlich sein. Würde bei jemandem, der zugegipst im Krankenhaus liegt, ja schlecht gehen.
Leiharbeiter: Hat der BR denn die Ausschreibung der Stellen zuvor verlangt? Wenn ja und die Ausschreibung erfolgte nicht, kann der BR die Zustimmung zur Einstellung verweigern.
Wenn die Stelle ausgeschrieben wird, müssten sich natürlich auch andere darauf bewerben. Und dann spielen natürlich noch Qualifikationen eine Rolle.
23.02.2013 um 10:53 Uhr
@ gironimo
Als Personaler würde ich hier auch reingrätschen.
- AN Depri meldet sich über AN berndf arbeitsunfähig
- Wie kommt AN berndf überhaupt dazu, für den Kollegen Depri Urlaub zu beantragen?
- Auch ist dem Beitrag überhaupt nicht zu entnehmen, für welchen Tag Urlaub beantragt wurde und ob Kollege Depri an diesem Tag schon wieder arbeitsfähig war.
- Ist Urlaub noch immer durch den AG zu genehmigen. Hier klingt mir das Ganze sehr nach Selbstbeurlaubung.
Leiharbeitnehmer
Ich finde es wirklich klasse, wie gut sich BRM (vor allem die, in deren Betrieb Leiharbeitnehmer beschäftigt werden) mit dem AÜG auskennen. Auch hier scheint der § 13a AÜG nicht bekannt zu sein ...
Will sagen, dass es in diesem Zusammenhang völlig egal ist, ob die interne Ausschreibung zu besetzender Stellen gem. § 93 BetrVG verlangt wurde oder nicht!
23.02.2013 um 11:07 Uhr
Aber § 13a AÜG führt auch nicht dazu, dass dieser Leiharbeiter zwingend eingestellt wird. Hier kann der AG entscheiden welchen er am geeignetesten hält. ..... dann schließe ich eine BV ab???? Etwas viel Selbstüberschätzung? Denn eine BV schließt der Betriebsrat nach Verhandlung mit dem AG ab und doch wohl nicht ein berdf. Also bedarf es erst einmal der Mehrheit des BR.
23.02.2013 um 11:19 Uhr
berndf, IGM-TV? Da gibt es doch jetzt Übernahmeregelungen im TV?
Bei der Krankmeldung wäre ich auch etwas skeptisch, wenn danach aus dem Krank heraus Urlaub beantragt wird, wieso geht der Kollege nicht einfach zum Arzt? Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, die verbietet direkt im Anschluss an Krankheit Urlaub zu nehmen. Aber intern habt Ihr doch sicher geregelt, wie Urlaub beantragt wird und wann?
23.02.2013 um 11:36 Uhr
@ Lotte
"IGM-TV? Da gibt es doch jetzt Übernahmeregelungen im TV? "
Sehr guter Hinweis!!
Zitat IGM " Bei Leiharbeit erhalten die Betriebsräte ein zusätzliches tarifliches Zustimmungsverweigerungsrecht gegen den missbräuchlichen Einsatz von Leiharbeit. Die Tarifparteien haben sich im Grundsatz darauf verständigt, dass mit dem Einsatz von Leiharbeit künftig weder vorhandene Arbeitsplätze gefährdet, noch Entgelt- und Arbeitsbedingungen beeinträchtig werden dürfen. Leiharbeit soll auf die Bewältigung von Auftragsspitzen, Krankheitsvertretungen und besondere Sachgründe wie fehlende Spezialisten begrenzt bleiben.
Erstmals gibt es einen tariflichen Rahmen für betriebliche Regelungen zu Einsatzbereichen, Umfang, Dauer, Entgelthöhen, Zulagen und Übernahmen in Festeinstellung. Im Falle betrieblicher Regelung zur Begrenzung und Gestaltung von Leiharbeit beschreibt der neue Tarifvertrag einen Rahmen für zusätzliche Flexibilität bei der Arbeitszeit der Beschäftigten. So kann die Zahl der Beschäftigten mit 40-Wochenstunden-Verträgen um 12 Prozent bis auf 30 Prozent ausgeweitet werden, soweit Beschäftigten im gleichen Umfang die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 30-Wochenstunden angeboten wird.
Ohne eine entsprechende betriebliche Vereinbarung ist Leiharbeitern nach spätestens 24 Monaten Einsatzdauer die Übernahme in Festeinstellung anzubieten."
Da erschrecken mich die offensichtlichen Wissenslücken dieses BR umso mehr!
23.02.2013 um 14:54 Uhr
Hallo Hoppel. ich glaube, da gibt es leider eine Übergangsregelung. Es kann sein, dass die Leih AN bei berndf da noch nicht drunter fallen. Leider! Aber BR-politisch lässt sich da sicher etwas machen... LG Lotte
23.02.2013 um 15:25 Uhr
Hoppel,
Da erschrecken mich die offensichtlichen Wissenslücken dieses BR umso mehr<
Naja - darum fragt er ja. Und Du hast ja richtiger Weise die Diskussion auf die Regelungen des AÜG / Tarif gelenkt. Sicher wird berndf jetzt mal bei der Gewerkschaft nachfragen.
Hinsichtlich des Urlaubs kann ich an Hand der Frage allerdings nicht erkennen, dass hier ein Drückeberger am Werk war. Offensichtlich wird die Verfahrensweise im Betrieb ja auch nicht bemängelt. Hier geht es ja nur um die Frage, ob Krankheit und Urlaub in Folge möglich sind. Dies hat die Mitarbeiterin der Personalabteilung verneint und will nun gleich zwei Urlaubstage daraus machen. Und das sehe ich als Unding an.
23.02.2013 um 15:50 Uhr
M+E: TV Leih- / Zeitarbeit v. 19.05.2012
Also ich finde dort nichts zu Übergangsfristen, regelungen. Nur dass er nur für Mitglieder Anwendung findet. Doch MUSS einen verwundern, dass ein BR ihn und den hier wichtigen Inhalt ganz offenbar bei solcher Fragestellung nicht kennt.
23.02.2013 um 16:28 Uhr
@ gironimo
Naja, ein BR, in dessen Betrieb seit Jahren LeihAN beschäftigt werden und der dann auch noch unter den Geltungsbereich des IGM TV fällt und nachfragt, welche Möglichkeiten der BR hat ...
Nun denn, besser spät nachgefragt als nie!
"Hinsichtlich des Urlaubs kann ich an Hand der Frage allerdings nicht erkennen, dass hier ein Drückeberger am Werk war. "
Hä? Von Drückeberger war bislang auch überhaupt keine Rede. Und was diesen Urlaubstag betrifft, stehen m.E. noch diverse Fragezeichen im Raum, die der Threadstarter zu beantworten hat. Solange sollte man sich doch jegliche Spekulationen verkneifen.
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