Erstellt am 09.12.2017 um 12:46 Uhr von Challenger
LAG München 4 TaBV 94/06 vom 18. Jan. 2007
Leitsatz
1. Hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder kommt es auf die beschäftigten betriebsangehörigen Arbeitnehmer (im Sinne der §§ 7 Satz 1, 5 Abs. 1 BetrVG) und hierbei auf die durchschnittliche (normale) Belegschaftsstärke ("in der Regel") an, und zwar diejenige, die für den Betrieb im Allgemeinen (als Normalstand) kennzeichnend ist.
2. Die Ermittlung der durchschnittlichen Belegschaftsstärke erfordert zum hierbei maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens regelmäßig einen Rückblick auf die Belegschaftsstärke in der Vergangenheit und gleichzeitig eine Prognose der zu erwartenden Beschäftigtensituation, soweit hieraus indiziell die übliche Belegschaftsstärke ermittelbar ist; der Wahlvorstand hat dabei vor allem bei schwankender Beschäftigtenzahl und im Grenzbereich der Staffeln des § 9 Satz 1 BetrVG einen Beurteilungsspielraum.
3. Wird nach dem Wortlaut einer Rahmenvereinbarung mit Aushilfskräften ausdrücklich noch kein Arbeitsverhältnis (auch nicht in Form eines Abrufarbeitsverhältnisses) begründet und erst später im Bedarfsfall ein auf den jeweiligen Einsatztag befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, können die Vertragspartner der Arbeitgeberin nach diesem Rahmenvertrag noch nicht als Arbeitnehmer angesehen werden.
Erstellt am 09.12.2017 um 12:51 Uhr von Krambambuli
Bei der Frage der BR -Größe geht es um die Frage, wie viele Leih-AN in einer Durchschnittsbetrachtung (> 6Monate) im Betrieb sind. Die Personen selbst können durchaus wechseln .
Erstellt am 09.12.2017 um 12:56 Uhr von Ernsthaft
Sorry Challenger, trägt zur Klärung der hier gestellten Frage nun wirklich nicht viel bei und gehört in einigen Bereichen auch schon zur Antike.
Krambambuli bringt hier leider auch so einiges durcheinander.
@aandreas
Tja, das konnte vor einem Jahr auch noch zu einem etwas größeren Problem werden.
Da wir aber ein fleißiges BAG haben, hat es sich diesem schon angenommen und auch den Gesetzgeber dazu veranlasst, es abschließend zu klären.
War es bisher so, dass es bei der Anzahl der AN bis zu einer bestimmten Betriebsgröße auf die Wahlberechtigung ankam und ansonsten nur auf die Arbeitnehmereigenschaft abgestellt wurde, hat sich dieses seit Anfang des Jahres geändert.
BAG Beschl. v. 13.03.2013, Az.: 7 ABR 69/11
Orientierungssatz:
1. Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Größe des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 51 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 52 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr.
Der BAG Beschl. v. 18.01.2017, Az.: 7 ABR 60/15 kippt auch diese Grenze und stellt auf einen regelmäßigen Personalbestand ab.
Diese und weitere diesen vorausgehende Entscheidungen führten auch dazu, dass durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) der § 14 AÜG geändert wurde.
Auszug Satz 4:
Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen.
Diese 3 Monate und länderübergreifend (EU) 6 Monate gelten also nur noch für das Wahlrecht. Hier aber auch nicht erst nach dem Erreichen dieser Monate, sondern bereits ab dem ersten Tag wenn bekannt ist, und das sollte es auch jedem BR sein, dass eine über diesen Zeitraum hinausgehend beabsichtigte Beschäftigung vorliegt.
Erstellt am 09.12.2017 um 18:00 Uhr von aandreas
Hallo
Zusammen erstmal danke für die Antworten,
Wir können also wenn ich das richtig interpretiere ein 7er Gremium wählen.
Zumal wir ja auch in der "Regel " durchschnittlich über 100 Mitarbeiter sind
Unabhängig von der beschäftigungsdauer der einzelnen Leiharbeiter
Oder sehe ich das falsch ?
Erstellt am 10.12.2017 um 10:44 Uhr von Ernsthaft
Nein, das siehst du nicht falsch!
Als WV würde ich es so werten und entsprechend agieren. Passt es einem nicht, bleibt ihm ja immer noch der Beschwerdeweg in Form eines Einspruchs (bei fehlerhafter Wählerliste durch AN) oder dem Rechtsweg (Wahlanfechtung AN u. AG). Was bei einer falschen BR-Größe dann ev. notwendig würde.
Aber für einen Lernfaktor wäre es nicht ganz unwichtig, sich auch die Argumente in den hier angeführten Entscheidungen einmal anzusehen und versuchen diese einzuordnen.
Denn nichts ist kontraproduktiver für ein BRM, als einfach nur jemanden zu fragen, die erhaltene Antwort dann als das Nonplusultra anzusehen, und damit dann ungeprüft loszujagen.
Mach dir bitte einmal die Mühe und schau dir die aufgeführten BAG Entscheidungen auch einmal näher an und versuche das dort argumentierte einmal mit deinem Bauchgefühl in Einklang zu bringen.