Hallo beisammen,

es wurde entschieden, dass bestimmte Rechnungsvorgänge an einer zentralen Stelle für alle europäischen Standorte durchgeführt werden sollen.
Dadurch reduziert sich das Arbeitsaufkommen der Rechnungsabteilung an unserem Standort erheblich. Das bedeutet, das bei 3 vollzeitangestellten Mitarbeitern ca. 30% der AUfgaben wegfallen und sie weitere Aufgaben dazu bekommen und bei einer teilzeitangestellten Mitarbeiterin 80% ihrer Aufgaben wegfallen. Dementsprechend soll ihr gekündigt werden.
Diese Mitarbeiterin ist am längsten im Unternehmen, hat im Gegensatz zu den anderen 2 Kinder (logischerweise alleinerziehend) und ist am ältesten.
Die jetzigen Aufgaben dieser Mitarbeiter unterscheiden sich dermaßen, dass HR von einer Nichtvergleichbarkeit ausgeht und dementsprechend keine Sozialauswahl durchführt.
Wir sind der Meinung, dass die Sozialauswahl durchgeführt werden müsste, da alle die gleiche Ausbildung haben, der Routinevorsprung in den unterschiedlichen Aufgaben keine Rolle spielen darf.

Gleichzeitig habe ich meinen Mentor (Arbeitsrichter a.D.) den Fall geschildert und er sagt ebenfalls, dass keine Sozialauswahl durchgeführt werden muss, allerdings aufgrund eines BAG Entscheids von 1983, wonach Teilzeitstellen und Vollzeitstellen nicht vergleichbar sind.
Ich finde nur einen Entscheid von 1998 ( 2 AZR 341/98 ), der ungefähr das gleiche sagt.

Hat irgendwer Erfahrungen damit gemacht? Ich bin nicht sicher, ob das so anwendbar ist und ob wir trotzdem der Kündigung widersprechen können.

SG
z.