Erstellt am 28.08.2007 um 12:09 Uhr von ego112
Ich werde nicht ganz schlau aus Deiner Frage was die Vergleichbarkeit betrifft.
Wenn sie einen befristeten AV hat, welcher mit Sachgrund(und dieses ist einer wenn ich die Frage richtig verstehe) hat, dann wäre die Grundlage/Befristung (Ablauf des Projektes) des Vertrages erreicht und somit in Ordnung.
Erstellt am 28.08.2007 um 12:13 Uhr von waschbär
ego112,
danke ich hatte schon das gefühl das ich alleinwe bin mit der Problematik der Fragestellung :-)
Erstellt am 28.08.2007 um 12:26 Uhr von Kölner
@diefragende
Projektbezogener AV?
Dann ist mit dem Ende des Projektes auch das Ende des Anstellungsverhältnisses erreicht!
Erstellt am 28.08.2007 um 12:28 Uhr von Jube
@ diefragende
Wenn ich es richtig lese, so hat die MA aber doch einen unbefristeten Vertrag und die Fragestellung soll heissen, ob sie dennoch schlechter da steht als die anderen, also ob die Kündigung i.O. ist, oder?
Gleichzeitig bezieht sich der jetzige Vertrag auf ein auslaufendes Projekt?
Erstellt am 28.08.2007 um 12:48 Uhr von Eva1
@diefragende,
Wenn es ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist, hat sie unabhängig vom auslaufenden Projekt die gleichen Rechte wie alle unbefristeten Kollegen der Abteilung. Das auslaufende Projekt reicht nicht als Kündigungsgrund. Der AG muss ihr dann neue Aufgaben zuweisen.
Erstellt am 28.08.2007 um 13:18 Uhr von diefragende
@all
danke für eure antworten. der vertrag ist zwar projektgebunden, bzw. so abschlossen worden, jedoch unbefristet. logischer weise hätte er mit der beendigung des projektes zeitlich begrenzt werden müssen. dies ist aber nicht gemacht worden, wahrscheinlich, weil die kollegin schon seit '93 im unternehmen tätig ist. man rechnete ihr auch mit abschluss des projektvertrages die betriebszugehörigkeit an.
sie hat mehre anstellungsverträge gehabt. alle im verwaltungsbereich, mit unterschiedlichen bezeichnungen. müssen nun die anderen verwaltungsmitglieder (unterschiedliche bezeichnung im anstellungsvertrag!!!) mit ihr verglichen werden oder nicht???
Beispiel: AV als sachbearbeiter für xxx oder sekretärin oder verwaltungsfachkraft oder mitarbeiterin buchhaltung.
danke :-)
Erstellt am 28.08.2007 um 13:28 Uhr von paula
hat die MA denn eine Versetzungsklausel in íhrem Arbeitsvertrag? Die Vergleichbarkeit im Rahmen der Sozialauswahl geht immer nur soweit, wie das Direktionsrecht des AGs geht. Je enger die Versetzungsmöglichkeiten sind umso weniger MA muss der AG in die Sozialauswahl einstellen
Erstellt am 28.08.2007 um 13:28 Uhr von Kölner
@diefragende
Ich würde als AG Deine Frage mit "Nein" beantworten.
Das wiederum wäre für mich als betroffener AN genau der Startschuss für eine gerichtliche Prüfung.
Als BR würde ich § 102 BetrVG prüfen und der AN entsprechende Ratschläge geben.