Erstellt am 21.02.2013 um 09:31 Uhr von gironimo
Diese Frage kann verbindlich nur die Gewerkschaft beantworten.
Ich würde angesichts Eurer "Dauerschichten" allerdings auch auf eine Zulage bestehen. Ihr habt ja genügend Druckmittel in der Hand. Ihr müsst ja nicht dieser bisherigen Regel und den Dienstplänen zustimmen (bzw. könnt Ihr die BV dazu auch kündigen). Und Mehrarbeit, die ein immer wiederkehrendes Dauervorkommnis ist, müsst Ihr ja auch nicht zustimmen
Erstellt am 21.02.2013 um 10:46 Uhr von Corleone
Hallo,
Entschuldigung habe Vergessen es zu erwähnen.
Es ist zur Zeit so geregelt das die Leute dieser Abteilung eine Schichtzulage von ca.75€ bekommen. Die bemühung war (auch von der Abt.selbst) eine Wechselschichtzulage zu bekommen. Aber vieleicht sollte man das wirklch mal von der Gewerkschaft prüfen lassen.
Erstellt am 21.02.2013 um 10:48 Uhr von mainpower
Hallo,
wir habe auch dieses Schichtmodell, nennt sich versetzte Arbeitszeit. Wir haben da mit dem AG eine Erschwerniszulage ausgehandelt. Allerdings geht es bei uns "nur" bis 22 Uhr. Es könnte sein dass für die Zeit von 22 bis 23 Uhr Nachtschichtzulage gezahlt werden muss. Am besten, schon wie gironimo schreibt, die Gewerkschaft fragen.
Erstellt am 21.02.2013 um 11:03 Uhr von rkoch
Ich befürchte, der AG wird Recht haben...
§7 (1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in WECHSELSCHICHTEN vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats ERNEUT ZUR NACHTSCHICHT herangezogen werden.
Hier wird ausdrücklich gesagt, dass es ein Schichtplan sein muss, der "Wechselschichten vorsieht". Und dazu eben Satz 2:
2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Satz 3 klärt die Sache dabei nicht wirklich, sondern trägt bestenfalls zur Verwirrung bei. Sein Zweck ist eben NICHT eine Erleichterung des Vorliegens von Wechselschichtarbeit, sondern eine ERSCHWERUNG. Denn Wechselschichtarbeit ist auch nur dann vorliegend, wenn "Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden". Ist es dem AG also möglich dafür zu sorgen, dass AN nicht binnen eines Monats erneut zur Nachtschicht (nach Satz 3) herangezogen werden (wie auch immer das gehen soll), so ist selbst "ununterbrochen bei Tag und Nacht" (obwohl Wechselschicht) noch keine WechselschichtARBEIT.
> Muss zwangsläufig alles vom §7 zutreffen?
Nein, aber Satz 1 bezieht sich eben ausdrücklich auf Satz 2, also hat der AG IMHO Recht.
Allerdings steht den AN natürlich immer noch die Nachtzulage nach §8 (1) b), sowie die Sonntags- und Feiertagszulage nach §8 (1) c), d) zu.
Die Wechselschichtzulage soll wohl ausdrücklich nur die zusätzliche Belastung eines 24/7-Betriebes mit mindestens 12 Nachtschichten/Jahr/AN ausgleichen.
Erstellt am 21.02.2013 um 18:34 Uhr von nicoline
Hallo Corleone,
bin etwas spät und rkoch hat es schon ganz gut erklärt, dennoch möchte ich noch ertwas ergänzen.
Nur mal am Rande, damit Du zukünftig eine genauere Quellenangabe machen kannst. es handelt sich um § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3.
Es handelt sich dann um Wechselschicht, wenn
1. ein Schichtplan vorhanden ist, der Wechselschicht vorsieht
2. in diesem Bereich ununterbrochen, das heißt 24 Stunden, gearbeitet wird
3. die geforderte Anzahl von Nachtdiensten in dem geforderten Zeitraum geleistet wird
Alle 3 Bedingungen müssen erfüllt sein, das ist bei Euch nicht der Fall
Deine Frage:
*reicht es nicht, das jeden Monat min. 2 Nachtstunden d.h. im Monat ca 14 Nachtstunden (evnt. auch mehr) zusammenkommen?*
muss leider mit nein beantwortet werden.
In einem Bereich, wo tatsächlich Wechselschicht vorliegt und 1 oder 2 späte Spätdienste bis 23:00 Uhr geleistet werden, ist damit u.U. die Bedingung der geforderten Nachdienste erfüllt, dafür muss man dann nämlich nicht die ganze Nacht arbeiten, bei Euch reicht das leider nicht!
Und diese Summe:
*eine Schichtzulage von ca.75€ bekommen.*
ist schon mehr als der TV für Schichtdienst (der bei Euch vorliegt) gezahlt werden müsste.
(6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
40 Euro monatlich.
rkoch
*Sein Zweck ist eben NICHT eine Erleichterung des Vorliegens von Wechselschichtarbeit, sondern eine ERSCHWERUNG.*
Du hast es erfasst, genau das ist gewollt. Und das Wort "durchschnittlich" fehlt sogar im Krankenhausbereich, das macht es dann noch mal schwerer.
* (wie auch immer das gehen soll),*
AG beauftragen die Dienstplanschreiber so zu planen, dass die "große Schichtzulage" nicht anfällt, selbst erlebt!
*so ist selbst "ununterbrochen bei Tag und Nacht" (obwohl Wechselschicht) noch keine WechselschichtARBEIT.*
Richtig!
Erstellt am 21.02.2013 um 18:59 Uhr von Corleone
Hallo,
Vielen Dank für eure Antworten. Mit euren Antworten habt ihr mir bestätigt was ich vermutet hatte. Die Schichtzulage die gezahlt wird ist ja schon über Tarif (wie nicoline erwähnt hat). Vieleicht sollte man alles so lassen.
Vielen dank nochmal
Erstellt am 21.02.2013 um 19:44 Uhr von nicoline
*Vieleicht sollte man alles so lassen.*
Besser iss! ;-))