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Hallo,
darf man wenn der Arbeitnehmer zustimmt über die im Arbeitsgesetz festgelegte Arbeitszeit (tgl. Arbeitszeit 10h, wöchentl. 60h) hinaus arbeiten?
Erstellt am 19.02.2013 um 02:18 Uhr von Watschenbaum
ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz wird nicht dadurch rechtmässig, wenn derjenige, der sich laut Gesetz strafbar machen würde, wenn er jemanden über die höchstzulässige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, dem zustimmt
aber wie gesagt, strafbar macht sich u.U. sowie nur der AG
Erstellt am 19.02.2013 um 02:52 Uhr von mäuschen
Danke für die schnelle Antwort!!!
Und wenn mal eine Kontrolle kommt und die mitbekommen haben, dass die MA über die Zeit arbeiten ( mit Zustimmung durch den AN)kann da was auf den AG zu kommen?
und wenn der AN über diese Zeiten hinaus arbeitet und es passiert etwas, trägt dann auch der AN eine Schuld?
Erstellt am 19.02.2013 um 06:55 Uhr von NoPain
Für den Fall das keine Sonderregelung vorliegt:
Selbstverständlich macht sich auch der AN strafbar, da er durch sein Verhalten auch andere AN mindestens grob fahrlässig gefährdet. Zudem ist der AN dann auch nicht versichert wenn er zB. einen Arbeitsunfall hat, die BG wird dann auch nicht zahlen. Über Schäden die der AN verursacht hat, bräuchte seine private Versicherung, zB. die Haftpflicht, auch nicht aufkommen.
Hier würde ein von beiden Seiten in hohem Maße grober Verstoß gegen das ArbZG vorliegen und da haftet in aller Regel auch keine Versicherunen! Und wenn es ganz krass kommt, müsste der AN sogar die Heilkosten seiner Krankenversicherung zurück zahlen.
Wußte ich nicht, zählt nicht, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Erstellt am 19.02.2013 um 06:59 Uhr von Kulum
moin mäuschen
Watschenbaum sprach doch von "strafbar machen", das impliziert doch schon, dass da was auf den AG zu kommen kann. Einfach mal die §§ 22+23 ArbZG anschauen. Das sind die Straf- und Bußgeldvorschriften.
btw, der AG muss im Zweifel den AN vom Arbeitsplatz weg jagen, wenn eben Pause zu machen ist oder die maximale Arbeitszeit rum ist
nopain, das tut schon weh was du so von dir gibst. So einen Unsinn habe ich noch nie gehört
Erstellt am 19.02.2013 um 09:21 Uhr von gironimo
Der Arbeitgeber kann nicht mit dem AN vereinbaren, dass das Gesetz nicht gilt. Ich frage mich nur, was einem AN dazu bewegen könnte, überhaupt so etwas zu unterschreiben. Da muss ja dann schon richtig Geld fließen....
Ansonsten ist es ja leider so, dass es kaum ein Gesetz gibt, gegen das häufiger verstoßen wird wie das ArbZG.
Und niemand sitzt im Knast ......
Erstellt am 19.02.2013 um 10:21 Uhr von Kölner
@mäuschen
...man könnte nur mit § 18 ArbZG weiterkommen. Das ist dann aber auch schon die ultima ratio.
Kannst Du mir dummen Menschen noch schnell mitteilen was Dein Link mit diesem Thema hier zu tun hat? Absolut sowas von garnichts, garnichter geht schon garnicht mehr :)))
@rolfo,
nopain, das tut schon weh was du so von dir gibst. So einen Unsinn habe ich noch nie gehört
Das liegt offensichtlich daran das auch Du nicht über den Tellerand blickst! Unter anderem schonmal was von den § 823 BGB iVm. mit § 223 StGB gehört? Ich schätze nein!
Ihr gebt hier sowas von unqualifizierte Antworten das einen schon fast schlecht wird!
Erstellt am 19.02.2013 um 19:09 Uhr von Watschenbaum
N Pain, sorry aber............
ein AN kann sich nie strafbar machen, alleine dadurch, über den im ArbZG und evtl. Ausnahmeregelungen im TV festgelegten Arbeitszeitrahmen hinaus zu arbeiten
es hat zudem keinerlei Einfluß auf den Versicherungsschutz für den betroffenen AN
das Gesetz bestraft im Höchstfall denjenigen, der über die zulässige Arbeitszeit hinaus jemanden beschäftigt, und das ist der AG
Erstellt am 19.02.2013 um 19:12 Uhr von NoPain
@Watschenbaum,
Gegenfrage:
Was würde denn passieren wenn ein AN besoffen einen anderen AN umfährt?
Erstellt am 19.02.2013 um 19:14 Uhr von Nubbel
schmerz,
Zudem ist der AN dann auch nicht versichert wenn er zB. einen Arbeitsunfall hat, die BG wird dann auch nicht zahlen. Hier würde ein von beiden Seiten in hohem Maße grober Verstoß gegen das ArbZG vorliegen und da haftet in aller Regel auch keine Versicherunen! Und wenn es ganz krass kommt, müsste der AN sogar die Heilkosten seiner Krankenversicherung zurück zahlen.
Wußte ich nicht, zählt nicht, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Antwort 3 Erstellt am 19.02.2013 um 06:55 Uhr von NoPain 208447
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=2399&lid=DE&bid=ARB&
Kannst Du mir dummen Menschen noch schnell mitteilen was Dein Link mit diesem Thema hier zu tun hat? Absolut sowas von garnichts, garnichter geht schon garnicht mehr :)))
hast du nur pech beim denken? oder ist das chronisch?
Erstellt am 19.02.2013 um 19:17 Uhr von NoPain
@Nubbel,
es gibt für Dich leider nur zwei Möglichkeiten:
1. Du peilst dieses Thema hier nicht!
1. Du peilst den Inhalt Deines Links nicht!
Erstellt am 19.02.2013 um 19:25 Uhr von Watschenbaum
wenn der AN besoffen jemanden anderen umfährt, hat er sich dafür zu verantworten
aber das hängt nicht mit dem ArbZG zusammen
da es hierbei völlig egal wäre, ob er erst 3 Std oder schon 14 Std am Stück gearbeitet hätte
Erstellt am 19.02.2013 um 19:31 Uhr von NoPain
@Watschenbaum,
wenn der AN besoffen jemanden anderen umfährt, hat er sich dafür zu verantworten
Und wenn Du mir die Frage in welchen Umfang er zu verantworten hat und vor allem weshalb, dann weisst Du auch was ich meine und kennst des Rätsels Lösung ;)
Erstellt am 19.02.2013 um 19:34 Uhr von Nubbel
schmerz, noch mal ganz langsam, nur für dich:
du sagst: wenn ein arbeitnehmer über die gesetzlichen grenzen des arbeitszeitgesetzes hinaus arbeitet, verliert er seinen versicherungsschutz, macht sich strafbar und bekommt ein haftungsproblem.
der link wiederlegt deine haltlosen feststellungen.
das dir das nicht gefällt, kann ich verstehen, ändert aber an dem dummfug deiner angstmache nichts. ich fürchte nur, dass du hoffnungslos beratungsresistent bist.
Erstellt am 19.02.2013 um 19:39 Uhr von Watschenbaum
NoPain,
der Umfang einer evtl Haftung des AN, der Grund einer evtl. Haftung des AN hat nichts mit einem Verstoß gegen das ArbZG zu tun
Verstöße gegen das ArbZG hat grundsätzlich nur der AG zu verantworten
Erstellt am 19.02.2013 um 19:40 Uhr von NoPain
@Nubbel,
du sagst: wenn ein arbeitnehmer über die gesetzlichen grenzen des arbeitszeitgesetzes hinaus arbeitet, verliert er seinen versicherungsschutz,
Wo bitte habe ich das geschrieben?
Ich schrieb:
Zudem ist der AN dann auch nicht versichert wenn er zB. einen Arbeitsunfall hat, die BG wird dann auch nicht zahlen. Über Schäden die der AN verursacht hat, bräuchte seine private Versicherung, zB. die Haftpflicht, auch nicht aufkommen.
Hmm, Ok, ist miss(t)verständlich ausgedrückt, ich meinte aber das der Versicherungsschutz für Schäden an andere nicht übernommen werden müssten von dem AN der versichert ist. Wir reden hier ja auch nicht über einen Schäden den sich der AN selber zufügt, sondern anderen und da zahlt nunmal keine Versicherung!
Erstellt am 19.02.2013 um 19:44 Uhr von Nubbel
schmerz, netter versuch, nur ist auch das blödsinn.
der arbeitnehmer haftet in den verschiedenen stufen der fahrlässigkeit. zu lange gearbeitet gehört nicht dazu!
Erstellt am 19.02.2013 um 19:47 Uhr von NoPain
@Watschenbaum,
wir reden in diesem Zusammenhang auch nicht nur über Schäden wegen ein Verstoß des ArbZG! Wir reden davon das der AN grob fahlässig, hilfweise fahrlässig ( dürfte hier aber nicht in Betracht kommen ), geltende Gesetze missachtet und dadurch einen Schaden verursacht, für den er vollumfänglich - je nach Krankenkasse auch seine eigenen Krankenkosten an die Krankenkasse zurückzahlen darf - aufzukommen hat. Deshalb ist es Unsinn hier zu schreiben das der AN ruhig ackern kann bis zum Umfallen, wohl wissend das er wegen Übermüdung andere AN in der Gesundheit und Leben gefährdet! Das nennt man eben NUR grob fahrlässig und leider nicht vorsätzlich. Und was das versicherungstechnisch heißt weiss wohl jeder ;)
Erstellt am 19.02.2013 um 19:51 Uhr von NoPain
@Nubbel,
ich will hier niemanden überzeugen. Hier ist ein Forum wo jeder seine Meinung sagen kann. Der Fragensteller kann sich doch dann das plausibelste raussuchen und entsprechend reagieren bzw. handeln oder auch nicht.
Aber damit hast Du Recht:
...zu lange gearbeitet gehört nicht dazu!
Aber sich absichtlich in einen körperlichen und geistigen Zustand zu bringen der andere gefährdet schon! Aber wie gesagt, mir ist es wurscht ob Du es glaubst oder nicht. Das nichts dem AN in diesem Fall passieren würde, glaubt sicher eh niemand der etwas Hirn hat!
Erstellt am 19.02.2013 um 20:02 Uhr von NoPain
Und nochmal @Nubbel,
schmerz, netter versuch, nur ist auch das blödsinn.
Es war halt nur missverständlich ausgedrückt. der Verlust des Versicherungsschutzes ist nicht gleichbedeutend mit Behandlungsverlust! Er wird behandelt, darf aber uU. die Behandlungskosten selber bezahlen. Vom Prinzip her stimmt es schon, nur versteht da wohl der eine oder andere etwas anderes darunter.
Erstellt am 19.02.2013 um 20:42 Uhr von AlterMann
Zurück zur Frage: Darf man über das Arbeitszeitgesetz hinaus arbeiten:
a) 10 Stunden/Tag: Da gibt es Ausnahmen, zB. wenn ein Teil der Arbeitszeit regelmäßig Bereitschaftszeit darstellt. Eine weitere Ausnahme: Wenn Ware zu verderben droht o.ä.
(s. § 7, § 14 ArbzG)
b) 60 Stunden/Woche ist meines Wissens das absolute Limit, und auch das natürlich nur mit entsprechendem Ausgleich.
Die im Gesetz enthaltenen Bußgeldbestimmungen gelten nur für den Arbeitgeber. Eine Zustimmung des AN nützt ihm da gar nichts.
Trotzdem kann sich natürlich auch der Arbeitnehmer in Schwierigkeiten bringen, wenn er infolge Übermüdung einen Schaden verursacht, und sei es auf der Fahrt von der Arbeit nach Hause.
Sollten also solche Arbeitszeitüberschreitungen bei Euch häufiger vorkommen, würde ich mit dem/den betroffenen Mitarbeiter(n)sprechen und die BG über die ständigen Verstöße informieren. Kann man ja auch durch eine einfache Frage in der ASA-Sitzung.
Erstellt am 19.02.2013 um 20:49 Uhr von Nubbel
@Nubbel,
ich will hier niemanden überzeugen. Hier ist ein Forum wo jeder seine Meinung sagen kann. Der Fragensteller kann sich doch dann das plausibelste raussuchen und entsprechend reagieren bzw. handeln oder auch nicht.
Antwort 21 Erstellt am 19.02.2013 um 19:51 Uhr von NoPain 208521
super urlaub, na dann ist alles klar und man braucht sich nicht mehr wundern.... nur noch ängstigen.
Es war halt nur missverständlich ausgedrückt. der Verlust des Versicherungsschutzes ist nicht gleichbedeutend mit Behandlungsverlust! Er wird behandelt, darf aber uU. die Behandlungskosten selber bezahlen. Vom Prinzip her stimmt es schon, nur versteht da wohl der eine oder andere etwas anderes darunter.
Antwort 22 Erstellt am 19.02.2013 um 20:02 Uhr von NoPain 208522
nein, es ist nicht missverständlich, es ist dumm und es wird nicht besser.
ich habe noch nie gehört, dass sich ein selbstmörder vom dach stürzte, als er die rechnung von den genähten aterien bekam.... sorry, aber da fällt mir nichts mehr zu ein.
Erstellt am 19.02.2013 um 20:51 Uhr von Snooker
@NoPain
Hier noch mal ne BGN Seite; dritt letzte Absatz dürfte am Interessantesten sein.
http://www.bgn.de/8185/29397/1?wc_origin=%2F10647%3Fsk%3D54&wc_cmt=ba6089c25c3dc4d578e26f235c9a70f4
Erstellt am 19.02.2013 um 20:51 Uhr von Watschenbaum
es wird ja immer lustiger
Abstraktionsprinzip
es bringt gar nichts, alles mögliche miteinander zu vermengen
wer bei einer Autofahrt einen Unfall verursacht, und angibt, übermüdet zu sein, ist selbst schuld, weil man ihm dann vorwirft, er hätte gar nicht fahren dürfen
nachweisen wird man es niemand können, wenn er es nicht selbst zugibt,
oder im Tiefschlaf aus dem Auto fällt, wenn man die Fahrertür öffnet
allein der Umstand, vorher gegen das ArbZG verstoßen zu haben, führt nicht zwangsläufig zu Übermüdung,
genauso übermüdet könnte jemand sein, der erst zur Arbeit fährt, aber vorher nicht ausreichend geschlafen hat
vielleicht sollten wir beim Thema bleiben:
selbst wenn ein AN zustimmt, bleibt ein Verstoß gegen das ArbZG illegal
vowerfbar ist das aber nur dem AG,
da nur er in den entsprechenden Vorschriften mit Strafen bedroht ist