W.A.F. LogoSeminare

Bundesurlaubsgesetz

S
Skyline
Jan 2018 bearbeitet

Bundesurlaubsgesetz oder Tarifvertrag

Gilt hier auch das Günstigkeit Prinzip? Unser Tarif sagt 37 Std wöchentliche Arbeitszeit, arbeiten tun wir aber 40Std. Muss nach Bundesurlaibsgesetz für 40 Std gerechnet werden?

1.45706

Community-Antworten (6)

S
Skyline

15.02.2013 um 03:02 Uhr

Nachtrag

Im BundesUG § 11 Abs.1 steht das für zusätsliche Überstunden auch gezahlt wird, nicht jedoch auf die % der Überstunden, sehe ich das richtig? Am besten mal an einen Beispiel. Ich arbeite 40 Std. die Woche. Normal wären 37 also 3 Überstunden. Auf diese Überstunden bekomme ich 25% Aufschlag. Für mein Urlaubsgeld kommt jetzt nur die 3 Std in die Berechnung nicht aber die 25% Mehrvergütung. Richtig? Oder bekomme ich nur von den 37 Stunden ( Normalstunden ) mein Urlaubsgeld berechnet.

Danke für jede Antwort

K
Kulum

15.02.2013 um 08:45 Uhr

Stunden und Prozente? Du bekommst den Durchschnitt der letzten 13 Wochen. Und wenn in den 13 Wochen wöchentlich 3h Mehrarbeit waren fließen die in den Durchschnitt ein inkl. der Prozente

R
rkoch

15.02.2013 um 10:33 Uhr

Da irrst Du Dich, Kulum!

§11 BUrlG sagt klar: Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, MIT AUSNAHME des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Überstundenverdienst bleibt also AUSDRÜCKLICH außer Ansatz. Die Durchschnittsberechnung ist also nur relevant, so weit variable Entgeltbestandteile (Akkordlohn, etc.) in die Berechnung eingehen. Bei Festgehalt (sofern nicht innerhalb des Durchschnittszeitraums eine dauerhafte Lohnveränderung, z.B. Umgruppierung - vgl. §11 (1) Satz 2 und 3 BUrlG - stattgefunden hat) ist der Urlaubslohn = Festgehalt. Deshalb ist es auch emmanent wichtig, welche Arbeitszeitdauer vereinbart ist und deshalb gibt es auch Urteile, die bei dauerhafter Mehrarbeit von einer Änderung der vereinbarten Arbeitszeit ausgehen! Denn wenn eben 37h vereinbart sind und aber dauerhaft 40h abverlangt werden, so verschafft der AG sich bei der Bezahlung des Urlaubsentgelts einen unlauteren Vorteil.... Umgekehrt würden die AN dann im Geltungsbereich einer Überstunden-Mehrverdienstklausel diesen "Vorteil" verlieren, insofern wäre das dann abzuwägen, und insofern kann ein TV die Sache auch verkomplizieren.

BTW TV: Da hier ein TV eine Rolle spielt würde ich da nachschauen. TV enthalten i.d.R. eigene Regeln zur Berechnung des Urlaubsentgelt (oft auch ein "zusätzliches" Urlaubsentgelt, ggf. auch die Einbeziehung von Mehrarbeit in die Berechnung).

W
Wirwarenpapst

15.02.2013 um 16:20 Uhr

Ja, der Gesetzgeber hat sich hier wirklich alle Mühe gegeben, auch ja keine Klarheit aufkommen zu lassen.

Die Verwirrung kommt daher, dass hier ein Geldfaktor (wie viel wird pro Stunde gewährt) und ein Zeitfaktor (wie viele Stunden werden gewährt) eine Rolle spielen, im Gesetz aber nur einer der Faktoren näher bestimmt wird.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist zur Berechnung des Geldfaktors der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen heranzuziehen mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Der Zeitfaktor ist nicht ausdrücklich in § 11 Abs. 1 BUrlG geregelt.

Der Zeitfaktor bestimmt die durch den Urlaub (Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung) konkret ausfallende Arbeitszeit. Im Unterschied zum Geldfaktor ist somit die im Urlaub tatsächlich ausfallende Arbeitszeit und nicht etwa die in den vergangenen 13 Wochen durchschnittlich geleistete Arbeitszeit, maßgeblich.

Im vorliegenden Falle bedeutet das, dass wenn in dem Unternehmen regelmäßig 40 Stunden gearbeitet werden und dies auch während des Urlaubs dieses ANs nicht anders ist, diese 40 Stunden auch im Urlaub zu vergüten sind.

S
Skyline

15.02.2013 um 21:17 Uhr

Leute erst mal vielen Dank für eure Meinungen.

Ich will es mal mit Zahlen ausdrücken und mal eine Rechnung aufmachen wie es bei uns gehandhabt wird. Laut Tarif ( IGM )sollen wir 37 Std arbeiten.
Tatsächliche Arbeitszeit 40 Std von den damaligen BR ausgearbeitet, läuft seid 20 Jahre schon so.Ob dieses rechtens ist mag ich bezweifeln aber das steht hier jetzt nicht zur Debatte. Kann ausgezahlt werden oder abgefeiert werden. Urlaubsgeld bekommen wir pro Tag 7,4 Std + 40 % Urlaubsgeld pro Tag Urlaub. in std .umgerechnet 10,36 Std . Dieses macht bei 3 Wochen Urlaub 15Tage mal 10,36 Std. Macht in Std 155,4 . Der einfach halber nach nehmen wir 10 Euro Stundenlohn

Ich würde für ein 3 wöchigen Urlaub bei uns 1554 Euro bekommen Brutto versteht sich.


1554 Euro jetzige Berechnung-------

Nun rechne ich nach BurlG

Wöchentliche Regelmäßige Arbeitszeit 40 Std Verpflegungspauschale versteuert pro Woche 40 Euro. Prämien 15 Euro pro Woche. 40 Std á 10 Euro macht 400 + Verpflegung 40 Euro +15 Euro Prämie. macht 455 Euro auf diese bekomme ich nun meine 40% zusätzliches Urlaubsgeld. = 637 Euro


Macht für 3 Wochen Urlaub 1911 Euro

Wie seht ihr das , hab ich hier nach BUrlG richtig gerechnet

Was ist wenn ich die Weihnachtszahlung in den letzten 13 Wochen hatte?

Noch eine Frage hinten dran : Würde hier das Günstigkeits Prinzip zur Geltung kommen?

W
Wirwarenpapst

16.02.2013 um 01:59 Uhr

Ich muss zugeben dass ich die Rechnung überhaupt gar nie nicht verstehe.

Leg doch bitte mal dar, wie Du den Geldfaktor errechnest.

Ihre Antwort