Resturlaub nicht bis 31.03. genommen - Gibt es irgendwelche Sanktionen bei Verstößen gegen das Bundesurlaubsgesetz?
Liebe Kollegen, was ist eigentlich die Konsequenz, wenn Mitarbeiter, die sich für unabkömmlich halten, ihren Resturlaub aus dem Vorjahr nicht bis zum 31.03. nehmen? Man müßte denken, der Anspruch ist lt. Bundesurlaubsgesetz (Anspruch bis 31.12., in begründeten Ausnahmefällen bis 31.03.) entfallen. Seltsamerweise sind es ausschließlich AT-Mitarbeiter, die es nicht für nötig halten, sich an die für alle geltenden Gesetze zu halten. Und Mitarbeiter unserer Personalabteilung sind tatsächlich der Meinung, die Regelung aus dem Bundesurlaubsgesetz würde nicht für AT-Mitarbeiter gelten. Leider kommen solche Äußerungen nur verbal rüber und lassen sich nicht als Ungleichbehandlung verwerten. Ich habe nichts gegen AT-Mitarbeiter, aber die Ungleichbehandlung, aber dass alle gleich und manche gleicher sind ... mich an. Gibt es irgendwelche Sanktionen bei Verstößen gegen das Bundesurlaubsgesetz? Z.B. Unterlassung gegen die Gewährung von Resturlaub nach dem 31.03.? Viele Grüße BR
Community-Antworten (4)
23.03.2007 um 10:42 Uhr
Das Bundesurlaubsgesetz hat nichts mit AT-Verträgen zu tun, sonst müssten diese AT-Verträge ja ausserhalb aller geltenden Gesetze möglich sein. AT-Verträge können allerdings die Klausel enthalten, dass eine mögliche Übertragung des Urlaubes den AN besser stellt, als "normale" AN.
23.03.2007 um 11:14 Uhr
Also ich kenn die Regelung dass der Urlaub bei allen verfällt, für "Leistungsträger" aber bezahlter Sonderurlaub in Höhe des Verfallenen Urlaubs gewährt wird.
23.03.2007 um 11:14 Uhr
Moin,
ich denke der Urlaub ist (zu recht) verfallen. Um sowas zukünftig zu verhindern hilft vielleicht eine BV-Urlaubsgrundsätze (Schulung?). AT Mitarbeiter sind ja nicht "rechtlos".
23.03.2007 um 12:46 Uhr
@spartacus,
falsch gelesen! Der Urlaub ist eben NICHT verfallen. Und daher eher die Frage, ob AT Mitarbeiter MEHR Rechte haben als Andere.
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