Erstellt am 14.07.2006 um 11:15 Uhr von Saluk
12 Arbeitstage heißt im Normalfall 2 Wochen, denn jede Woche wird mit 6 Arbeitstagen gerechnet.
Prinzipiell dient das Gesetz ja zum Schutze des MA, wenn dieser natürlich nicht darauf besteht, wird kein AG und auch kein Gericht dem MA diesen Urlaub aufzwingen.
Auf der anderen Seite: Wenn dann der Burnout zuschlägt, hat der MA vielleicht Probleme mit den sozialen Kassen, wenn herauskommt, dass er sich nicht um genügend Urlaub gekümmert hat...
Grüße
Saluk
Erstellt am 14.07.2006 um 11:19 Uhr von Ramses II
"Wenn dann der Burnout zuschlägt, hat der MA vielleicht Probleme mit den sozialen Kassen, wenn herauskommt, dass er sich nicht um genügend Urlaub gekümmert hat..."
Wieder einmal das unsinnige "Dann verlierst Du den Versicherungsschutz" Argument...
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den AN zum Urlaub zu zwingen. Aber das Urlaubsgesetz sagt ganz eindeutig dass der AN seinen Urlaub zusammenhängend zu nehmen hat und wenn der AG dies aus dringenden betrieblichen Gründen nicht zulassen kann, er einmal einen mindestens zweiwöchigen Urlaub gewähren muss.
Erstellt am 14.07.2006 um 11:27 Uhr von pit47
Hallo Die Neue,
es steht nicht im BUrlG, dass der AN den Urlaub zusammenhängend zu nehmen hat. Der Urlaub ist dem AN zusammenhängend zu gewähren. Siehe auch § 7 Abs. 2 BUrlG.
Erstellt am 14.07.2006 um 11:38 Uhr von Ramses II
Na pit47,
heute mal wieder auf Worklaubertour?
Ob der AN den Urlaub zusammenhängend zu "nehmen" hat, oder ob der AG ihn zusammenhängend zu "gewähren" hat kommt doch unter dem Strich auf exakt das Gleiche heraus!
Erstellt am 14.07.2006 um 11:44 Uhr von pit47
Hallo Ramses II,
ich sehe schon einen Unterschied in zu "nehmen" und zu "gewähren".
Wenn der AN seinen Urlaub wochenweise im Jahr nehmen will und es ist betrieblich machbar, was spricht dagegen?
Erstellt am 14.07.2006 um 11:49 Uhr von Ramses II
pit47,
auch für diesen Fall sieht der Gesetzgeber vor dass der Urlaub ZUSAMMENHÄNGEND zu gewähren ist.
Bei korrekter Gesetzesanwendung bedeutet dies, dass der AG um den einen Wunschtermin herum vier Wochen Urlaub legt und der zweite Wunschtermin unberücksichtigt bleibt.
Dass es in der Praxis anders gehandhabt wird ist eine ganz andere Sache.
Erstellt am 14.07.2006 um 11:53 Uhr von spider
pit47
Das Bundesurlaubsgesetz spricht dagegen: § 7 Abs. 2 Satz 2: "Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so MUSS einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Erstellt am 14.07.2006 um 12:02 Uhr von Die Neue
Danke für die vielen Antworten und Erläuterungen.
Also heißt das jetzt MUSS von beiden Seiten?
Sorry, aber ich steh immernoch auf der Leitung ...
Erstellt am 14.07.2006 um 12:20 Uhr von Saluk
@Ramses
"Wieder einmal das unsinnige "Dann verlierst Du den Versicherungsschutz" Argument...
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den AN zum Urlaub zu zwingen. Aber das Urlaubsgesetz sagt ganz eindeutig dass der AN seinen Urlaub zusammenhängend zu nehmen hat und wenn der AG dies aus dringenden betrieblichen Gründen nicht zulassen kann, er einmal einen mindestens zweiwöchigen Urlaub gewähren muss."
Welchen Schluss ziehst du daraus, wenn der AN keine zwei Wochen am Stück nehmen WILL?
Was sind dann die Folgen? Wird er verknackt? ;-)
Wäre die erste Versicherung, die ich kenne, die nicht nach Möglichkeiten sucht, Kosten auf den Versicherten abzuwälzen...
Grüße
Saluk
Erstellt am 14.07.2006 um 12:29 Uhr von Die Neue
Also Einzelfallentscheidung?
Erstellt am 14.07.2006 um 13:02 Uhr von Ramses II
Lukas,
willkommen auf dem Stammtischniveau!
Ein ganz großes Problem derer die sich auf dem Stammtischniveau bewegen ist die ihnen innewohnende Scheu vor komplizierten Texten und die Unfähigkeit logische Schlußfolgerungen zu ziehen.
"Welchen Schluss ziehst du daraus, wenn der AN keine zwei Wochen am Stück nehmen WILL?
Was sind dann die Folgen? Wird er verknackt? ;-)"
Den Unterschied zwischen Arbeitsrecht und Strafrecht hast Du nicht verinnerlicht? Was passiert wohl, wenn ein AN den gewährten Urlaub nicht antritt? Was passiert wenn ich eine Eintrittskarte zum Robbie Williams Konzert habe und gehe einfach nicht hin? In beiden Fällen hat mein Vertragspartner seine Verpflichtung erfüllt und ich habe die Leistung nicht abgenommen. Der Urlaub ist dann also schlichtweg weg!
"Wäre die erste Versicherung, die ich kenne, die nicht nach Möglichkeiten sucht, Kosten auf den Versicherten abzuwälzen..."
Das ist das Wesen der Marktwirtschaft dass letztendlich der Verbraucher die Kosten eines Produktes (und zusätzlich noch einen angemessenen Gewinn) finanzieren muss. Allerdings geht hier diese Aussage doch ins Leere, da die Kosten nicht der Versicherte trägt, sondern der Unternehmer (siehe § 150 SBG VII).
Aber in dem Beitrag auf den ich mich bezog ging es Dir ja gar nicht um Kosten der Versicherung, sondern um die Leistungen der Versicherung. Möglicherweise differenzierst Du hier nur nicht genug (soll ja vorkommen). Für diesen Fall empfehle ich Dir die Lektüre eines sehr sehr übersichtlichen Paragraphen im SGB VII, nämlich des § 7 (2). Im § 7 (2) SGB VII widerlegt der Gesetzgeber in exakt sieben Worten Deine These.
Erstellt am 14.07.2006 um 13:05 Uhr von Ramses II
"Die Neue",
vom Gesetzgeber her ganz klar ein "Muss". Wobei dieses "MUss" natürlich immer nur dann zur Anwendung kommt, wenn man sich streitet. So lange sich AG und AN einig sind, kann fast alles gemacht werden. Dumm nur für den AG wenn er dem AN den Urlaub wunschgemäß in Wochenportionen gewährt hat und dieser dann zum Arbeitsgericht rennt.
Erstellt am 14.07.2006 um 13:06 Uhr von Die Neue
Erstellt am 14.07.2006 um 13:07 Uhr von Kölner
@Ramses II
Und ich hatte gedacht, dass "Sulak" ein Klaus ist!
Erstellt am 14.07.2006 um 16:45 Uhr von Petrus
@Ramses:
Das Gesetz unterscheidet aber sehr deutlich zwischen "zu gewähren" durch den ArbGeb und "zu nehmen" des ArbN.
Beim Urlaubnehmen des ArbN gibt es nur die Einschränkung, das dies im laufenden Kalenderjahr zu geschehen hat, ansonsten sind seine WÜnsche zu berücksichtigen. Und wenn der ArbN jeden Monat zwei Werktage wünscht, müssten betriebliche Belange dagegen sprechen, wenn der ArbGeb dies verweigern will.
Erstellt am 14.07.2006 um 16:59 Uhr von spider
Petrus,
der Gesetzestext ist doch eindeutig. 2 Wochen am Stück. Punkt.
Erstellt am 15.07.2006 um 00:17 Uhr von Ramses II
Petrus,
manchmal tue ich mich sehr schwer mit dem lesen.
Wo bitte steht das "nehmen" des ArbN genau im Gesetz?
Erstellt am 15.07.2006 um 12:08 Uhr von Heini
Der Jahresurlaub soll normalerweise "am Stück" genommen werden. Geht das aus betrieblichen Gründen nicht oder wollen Sie das nicht, darf der Urlaub auch geteilt werden. Dabei muß aber einer der Teile grundsätzlich zwei Wochen dauern.
Erstellt am 15.07.2006 um 18:02 Uhr von Ramses II
Heini,
das ist eine äußerst freie Interpretation von Dir.
Im Gesetz steht etwas völlig anderes!
Erstellt am 16.07.2006 um 20:01 Uhr von Die Neue
Hi Ramses, ich bin immernoch nicht ganz schlau.
Da steht doch eindeutig "so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen". Was heißt, da steht was ganz anderes?
Die Neue
Erstellt am 16.07.2006 um 20:55 Uhr von Ramses II
Die Neue,
"Heini" hatte geschrieben: "Der Jahresurlaub soll normalerweise "am Stück" genommen werden. Geht das aus betrieblichen Gründen nicht oder wollen Sie das nicht, darf der Urlaub auch geteilt werden."
Und das ist aus einer ganzen Reihe von Gründen Unsinn.
Schauen wir doch mal ins Gesetz:
BUrlG § 7 (2)
"Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, ..."
Nicht "soll normalerweise", sondern "ist zu gewähren"! Zusammen mit dem § 7 (1), der ganz klar beschreibt dass der AG den Urlaub gewährt (und nicht der AN ihn "nimmt" ist damit klar, dass der AG im Regelfall die Urlaubserteilung an einem Stück erwartet.
"... es sei denn dass dringende betriebliche, ..."
"Dringende" betriebliche Gründe und nicht wie Heini mutmaßt nur betriebliche Gründe. Dieser Unterschied ist erheblich! Dringende betriebliche Gründe sieht der Gesetzgeber (und die Rechtsprechung) sehr eng. Es zählt eben nicht jeder halbwegs nachvollziehbare Grund den der AG anführt, sondern es müssen Gründe sein die es dem AG unmöglich machen die Urlaubsgewährung zu diesem Termin vorzunehmen.
"... oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe ..."
"In der Person des Arbeitnehmers" liegende Gründe ist nicht der einfache Wunsch, einmal im Winter Ski zu laufen und im Sommer nach Australien zu fliegen. Diese Gründe liegen nicht in der Person. Denkbare Gründe wären z.B. Probleme bei der Kinderbetreuung (aber nicht der Wunsch mit der Familie zusammen zu verreisen).
"... eine Teilung des Urlaubs erfroderlich machen."
"Erforderlich"! nicht "wünschenswert", sondern "erforderlich"! Ein verständiger Dritter muss also auch zu der Auffassung gelangen, dass die Gründe so schwerwiegend waren, dass hier ausnahmsweise vom gesetzlichen Grundsatz abgewichen werden MUSS.
"Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, ... so muß einer der Urlaubsteile mindestend zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen."
"Kann" der Urlaub nicht zusammenhängend gewährt werden. Wieder wird darauf bezogen dass die faktische "Unmöglichkeit" vorliegen muss. Und nur unter dieser Voraussetzung kann der Urlaub nach dem Willen des Gesetzgebers gestückelt werden, dann erfordert der Gesetzgeber als absolutes Minimum, dass dann einmal mindestens zwei Wochen am Stück gewährt werden müssen.
Heini sieht das völlig anders...
Erstellt am 17.07.2006 um 07:41 Uhr von Die Neue
Danke für die Antwort. Da steht aber nicht "gewährt werden" sondern "muss umfassen". Daher immernoch meine Frage: Ist es nun Pflicht auf beiden Seiten oder nicht? Bei dir erscheint mir das immernoch interpretiert. (Nicht böse sein ..., aber mir ist das echt ein wichtiges Thema. Ob ich mal einen Anwalt frage?)
Erstellt am 17.07.2006 um 11:06 Uhr von Ramses II
Die Neue,
auch der Anwalt wird interpretieren.
Ich hatte mal vor langer Zeit "irgendwo" eine Abhandlung zu dem Thema gefunden, die ich seither verzweifelt suche, aber nicht mehr wiederfinde.
Aber noch einmal: Wo kein Kläger ist auch kein Richter.
Erstellt am 17.07.2006 um 12:53 Uhr von Die Neue
So. Hiermit beantworte ich - nach Rücksprache mit unserem Hausanwalt - meine Frage selber: Es handelt sich um ein Schutzrecht, von dem abgewichen werden kann, nicht aber zuungunsten des AN!
BUrlG § 13:
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Erstellt am 17.07.2006 um 13:31 Uhr von Petrus
@Ramses:
§7 (3) Satz 1 legt sehr deutlich nahe, daß "Urlaub gewähren" (durch den ArbGeb) und "Urlaub nehmen" (durch den ArbN) zwei Paar Schuhe sind -- bzw. im Falle des in diesem Abschnitt geregelten Sachverhalts ausnahmsweise nicht sind.
Ansonsten ist in § 7 nur von "zu gewähren" die Rede. Beim "Nehmen" kann ich mich als ArbN stets auf §7 (1) Satz 1 berufen.
Erstellt am 17.07.2006 um 13:39 Uhr von Ramses II
Petrus,
Du meinst also dass der AN den Urlaub anders "nehmen" darf als er "gewährt" wurde?
Erstellt am 17.07.2006 um 14:04 Uhr von Fayence
Sorry, möchte doch einmal nachfragen, warum der Gesetzgeber im §1 BUrlG wohl den Anspruch eines Arbeitnehmer auf "Erholungsurlaub" festgehalten hat!
Warum wohl ist festgehalten, dass dieser "Erholungsurlaub" grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist und die Stückelung nur die Ausnahme darstellen soll?
Oder einen AN mindestens ein zusammenhängender Urlaub von 2 Wochen gewährt werden muss?
Wenn nicht der Sinn und Zweck "Erholung" im Vordergrund dieses Gesetzes stehen würde, hätte sich der Gesetzgeber ganz einfach darauf beschränken können, einem AN den gesetzl. Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Freistellung pro Jahr einzuräumen.
Erstellt am 17.07.2006 um 15:05 Uhr von Petrus
@Ramses:
Kurze Frage, kurze Antwort: Nein.
Längere Antwort? Ok: Der AN kann den Urlaub nach seinen WÜnschen nehmen, wenn er vom ArbGeb gewährt wird. Die Nichtgewährungsgründe sind betriebliche Erfordernisse oder Vorrang andere AN bei Terminüberschreitung. Außerdem muß sichergestellt sein, daß der AN mindestens einmal im Urlaubsjahr 2 Wochen am Stück Urlaub hat.
@ Fayence:
Eben - mindestens einmal pro Jahr 2 Wochen "am Stück" - die Regel sind aber heute 5-6 Wochen Jahresurlaub. Auch hier gilt: möglichst in längeren Stücken (Erholung!) - allerdings nicht zwingend. Bei "Brückentagen" sind sogar Einzeltage gut zur Erholung nutzbar...