Überstundenabbau
Vielen Dank für die schnelle Antworten zum Thema Überstundenabbau. Eigentlich wollte ich wissen ob diese Überstunden innerhalb eine Jahres abgebaut werden müssen .Und ob es dafür einen gesetzlichen Zeitrahmen gibt.Ist es auch möglich diese Überstunden mit ins nächste Jahr zu nehmen,wenn der Betriebsrat zustimmt und sich auf § 87 beruft?
Community-Antworten (3)
15.02.2013 um 10:08 Uhr
Du hast das doch schon mal gepostet, wie ich eben sehe. Passen dir die Antworten nicht?
15.02.2013 um 10:40 Uhr
wenn nichts anderweitig vereinbart ist, werden Überstunden fällig zum Zeitpunkt der vereinbarten, üblicherweise monatlichen Lohnzahlung dies ergibt sich aus dem § 271 BGB
warum ein BR ein Interesse daran haben sollte, Unmengen an Überstunden monatelang vor sich her zu schieben, quasi die AN zu einem kostenlosen Kredit an den AG zu veranlassen, obwohl der AG selbst auf Abbau drängt, erschließt sich mir nicht
15.02.2013 um 11:07 Uhr
Eigentlich wollte ich wissen ob diese Überstunden innerhalb eine Jahres abgebaut werden müssen . Und ob es dafür einen gesetzlichen Zeitrahmen gibt.
Wie im anderen Thread schon gesagt: Von Gesetzes wegen nicht, mit Ausnahme des Falles, dass innerhalb von 6 Monaten 48h/Woche überschritten werden, dann MUSS natürlich vor Ablauf der 6 Monate der Durchschnitt hergestellt werden, aber ein "Totalabbau" bei einer regelmäßigen AZ von weniger als 48h/Woche ist nicht von G wegen vorgesehen.
Ist es auch möglich diese Überstunden mit ins nächste Jahr zu nehmen,wenn der Betriebsrat zustimmt und sich auf § 87 beruft?
Ja und nein. Ja, es ist möglich, Nein der BR muss dazu nicht zustimmen.
Wenn der BR den Aufbau erlaubt hat, dann sind diese Stunden gebunkert und gut ist. Zustimmen muss der BR dem ABBAU, und das auch nur indirekt, siehe anderer Thread, ich wiederhole nicht nochmal alles.
BTW: Der BR kann seine Zustimmung zum Aufbau unter den Vorbehalt einer Regelung zum Abbau stellen, aber dann muss er das auch tun.
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