Nochmal Betriebsrätin, falls ich mich so missverständlich ausgedrückt haben sollte:
Die DAUER der (wöchentlichen) Arbeitszeit unterliegt tatsächlich nicht der MB des BR. Der AG kann also tatsächlich den "Abbau von Mehrarbeit" im Sinne von "abfeiern" anordnen indem er die Arbeitszeit verkürzt (was ihm i.d.R. in der Situation zustehen dürfte, da "gebunkerte" Mehrarbeit und deren "abfeiern" einer ungleichmäßigen Verteilung der AZ entspricht, was definitiv zulässig ist, sofern es so vertraglich vereinbart wurde).
Der BR hat nach §87 (1) Nr. 3 aber immer noch ein MBR bezüglich der LAGE dieser Arbeitszeit, also von wann bis wann gearbeitet wird und sofern DARÜBER keine Einigung erzielt wird, kann der AG die verkürzte Arbeitszeit erst dann anordnen, wenn er die entsprechende Vereinbarung erzielt hat. Ohne diese Vereinbarung könnten die AN nicht kürzer Arbeiten, da die Vereinbarung der AZ nach §87 (1) Nr. 2 den AG bindet, ohne Zustimmung des BR kann er davon nicht abweichen.
Auch was Fitting da kommentiert bezieht sich auf den WEGFALL angeordneter Mehrarbeit. Da das zitierte Urteil im Netz nicht vorliegt, kann man nicht exakt wissen was da gesagt wurde, ein anderes Urteil, welches dieses zitiert, macht aber deutlich was gemeint ist:
LAG Köln · Beschluss vom 17. Januar 2012 · Az. 11 TaBV 80/10:
Die Absage der Überstunden stellt grundsätzlich auch keine Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dar, sondern lediglich die Aufhebung einer außerordentlichen Regelung zugunsten des Normalzustands. Der endgültige generelle Fortfall von Überstunden stellt ein Zurückgehen auf die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit dar (BAG, Urt. v. 25.10.1977 - 1 AZR 452/74 -; vgl. auch: BAG, Urt. v. 18.09.2002 - 1 AZR 668/01 - )
Ebenso wird das Urteil v. 25.10.1997 in anderen Urteilen stets unter dem Aspekt des "Wegfalls angeordneter Überstunden" zitiert, insofern glaube ich behaupten zu können, dass es in dem Urteil um nichts anderes ging.
Der "Abbau von Überstunden" im Sinne von "abfeiern gebunkerter Überstundenzeit" ist damit nicht gemeint!
EDIT: @Rapper
> Wenn der AG einen einzelen MA, der genügend Überstunden / Mehrstunden (ist übrigens
> das Gleiche) hat, früher nach Hause schickt oder ihm sagt, morgen kannst du frei machen,
> damit deine Mehrstunden abgebaut werden, da muß der BR zustimmen?????
Im Grunde ja. Einen MA vorzeitig heimzuschicken kann eine Mehrbelastung der anderen AN bedeuten, deshalb der Schutzzweck. Aber im Regelfalle wäre ein BR dumm, wenn er sich in solchen Einzelfällen einmischen würde! Hier geht es aber IMHO um Abbau im groß angelegten Stil. Und da würde ich als BR schon ein Auge draufwerfen und die Frage klären: Was hat das für Konsequenzen für die anderen AN wenn der AG die Hälfte der Belegschaft heimschickt.
BTW: Weils mir gerade noch auffällt: Einen MA GANZTÄGIG freizustellen, fällt natürlich NICHT unter die MB des BR, da hier die Arbeitszeit nicht verkürzt wird, also kein MBR des BR! Die Verteilung auf die Wochentage wird auch nicht berührt, da der AG einfach auf die Arbeitsleistung an einem eigentlich als Arbeitstag deklarierten Tag verzichtet (und den Arbeitsausfall bezahlt), nicht etwa den Tag an sich abschafft. Sofern von SO was die Rede ist, haben wir am Thema vorbeigeredet! Ich habe mich da mitziehen lassen ohne an diese Variante zu denken.... Das die Verkürzung der Wochen-AZ an sich zulässig ist, habe ich ja schon mehrmals betont....