Erstellt am 13.02.2013 um 15:17 Uhr von gironimo
Gesetzestext gibt es da nicht. Gesetz ist, was Ihr mit dem Arbeitgeber vereinbart (§ 87 BetrVG).
Erstellt am 13.02.2013 um 15:18 Uhr von Marianne
Der AG kann grundsätzlich jede Pasue außer der gesetzlichen untersagen. Er muss nur die MB beachten. Doch es gibt Arbeitsplätze wo auch ggf mit Hilfe der Einigungsstelle der BR nichts erreichen kann. Wenn also die Abweenheit auch für kurze Zeit nicht möglich ist.
Das Thema war auch vor kurzem in einem Ferbsehbeitrag. Dort hat ein Fachanwalt genau auf diese Fakten hingewiesen.
Ebenfalls auch, dass der AG auch keine Raucherrume oder Unterstände für Raucher bereithalten muss. Der AG also ggf vor die Tür muss. Hier kann der AG dann aber weiter drauf bestehen, dass diese Tür nicht der Haupteingang ist sondern ein Nebeneingang. Denn der AG muss nicht hinnehmen, dass Besucher an einem Spalier von Rauchern vorbei müssen.
Da AG auch solche Infos bekommen, sollte wenn man schon eine gewisse positive Regelung hat sehr bedacht mit weiteren Forderungen umgehen. Denn der AG könnte auch harte Linie fahren.
Man arbeitet bzw ist in der Firma zu arbeiten, nicht um Raucherpausen zu machen. So die klare Rechtsmeinung auch des BAG
Erstellt am 14.02.2013 um 07:10 Uhr von Tanzbär
> ... Der AG also ggf vor die Tür muss.
Ja, schmeiß ihn raus, den AG ... ;))
Erstellt am 14.02.2013 um 09:04 Uhr von gironimo
>Er hatte das schon einmal beantragt. Wir haben damals aber abgelehnt.<
Daraus wird deutlich, dass der AG die Mitbestimmungsrechte des BR kennt. In solchen Fällen wird aus meiner Sicht von vielen BRs zu schnell nach irgendwelchen Gesetzen oder Urteilen gerufen. Gute Argumente sind aber hier zielführender. Manchmal muss man dann ggf. auch einmal hinnehmen, dass der andere die besseren Argumente hat.
Wie es bei Euch ist, weiß ich nicht.
Erstellt am 14.02.2013 um 09:41 Uhr von rkoch
> Der AG kann grundsätzlich jede Pasue außer der gesetzlichen untersagen.
Wobei DER Satz im Kern nicht stimmt... Er kann jede Pause außer der VEREINBARTEN untersagen. Die gesetzliche Vorschrift im ArbZG nennt nur die MINDESTENS zu vereinbarende Pausendauer. Die entsprechende Vereinbarung kann auch per Arbeitsvertrag getroffen worden sein oder durch TV neue Mindeststandarts fixiert worden sein. Der weiter Text stimmt natürlich zu 100%.
Insofern ist das:
> Kann der AG die Raucherpausen ausserhalb der gesetzlichen Pausen auf 1x Morgens und
> 1x Mittags beschränken?
bereits ein echtes Zugeständnis.
Bzgl. der MB:
Der BR kann natürlich zusätzliche UNBEZAHLTE, flexible Rauchpausen (abstempeln) mit dem AG vereinbaren (wie auch längere feste Ruhepausen), und sofern betriebliche Bedürfnisse dem nicht entgegenstehen diese gar per Einigungsstelle durchsetzen. BEZAHLTE Rauchpausen kann der BR nicht dem AG aufzwingen.
In der Theorie gibt es eine Fallkonstellation, in der derartiges denkbar ist:
Haben die MA bisher AM Arbeitsplatz geraucht, also während sie arbeiteten, führt an dem oben gesagten absolut nichts vorbei. Haben die MA hingegen bereits seit Unzeiten zum Rauchen den Arbeitsplatz verlassen müssen, also bezahlte Pausen gemacht, so kann theoretisch der BR behaupten, dass dies eine betriebliche Übung wäre... Am Ende kann der AG dies aber leicht aushebeln: Sein Weisungsrecht reicht so weit, dass er immer noch das Rauchen während der AZ ganz verbieten kann, auch ohne MB, da er dazu das Recht aus der Pflicht nach § 5 ArbStättV erwirbt. So bald er also dieses Ass zieht, hat der BR die A-Karte gezogen... und kann sich nur noch auf das oben gesagte zurückziehen. So lange er von diesem Weisungsrecht keinen Gebrauch macht, also in den Verhandlungen nicht so argumentiert, gibt es quasi ein Patt mit unklarem Ausgang (wenn auch Vorteil AG) in der Einigungsstelle. Argumentiert der AG selbst in dieser nicht mit seinem Weisungsrecht, hängt alles davon ab, ob der Einigungsstellenvorsitzende die vom BR behauptete betriebliche Übung anerkennen will... Theoretisch kann er das... Wäre interessant wie dann eine darauf gerichtete Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs ausgehen würde....
Erstellt am 14.02.2013 um 15:29 Uhr von polybär
@all,
kennt ihr schon das Urteil welches aussagt das der WEG von und zur Zigarette nicht Versichert ist ??
Mit dem Urteil vom 23. Januar wurde die Klage einer Pflegehelferin aus einem Berliner Seniorenheim abgewiesen, die Zahlungen aus der Unfallversicherung erzwingen wollte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (S 68 U 577/12). Die Frau war im Januar 2012 für eine Zigarette vor die Tür des Gebäudes gegangen. Auf dem Rückweg stieß die damals 46-Jährige mit dem Hausmeister zusammen. Dem entglitt ein Eimer Wasser, die Frau rutschte aus und brach sich einen Arm.
Rauchen wirkt nicht arbeitskrafterhaltend
Die Sozialrichter urteilten, der Weg von und zur Raucherpause sei nicht den Tätigkeiten zuzuordnen, die durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind. Es sei eine Privatentscheidung, ob jemand rauchen gehe oder nicht. Rauchen sei aber nicht mit Essen und Trinken während der Arbeit vergleichbar, so das Gericht. Beides sei notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Deshalb sei der Weg von und zur Kantine auch versichert.
Ich frage mich wie das mit Baggern ist und ob es für mich eine Ausnahme gibt da Baggern für vielbären ein "Must have" ist, bzw es dient der Aufrechterhaltung meines "Seins"
Erstellt am 15.02.2013 um 08:33 Uhr von rkoch
Ist zwar OT, aber das ist nun wirklich nichts neues.
Versichert sind lt. §8 (1) SGB 7 "Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Jegliche Tätigkeit eines AN, welche außerhalb der "versicherten Tätigkeit" liegt, ist eben nicht versichert. So bald Du also Deinen Arbeitsplatz verläßt, begibst Du Dich in eine "Grauzone". Grauzone deshalb, weil der Weg vom Arbeitsplatz irgendwohin ja im Rahmen deiner versicherten Tätigkeit geschehen könnt. So bald aber unzweifelhaft erkennbar ist, dass Du von diesem Weg abweichst, endet der Versicherungsschutz.
Das gilt auf jeden Fall so bald Du die Kantine betrittst oder das Werksgelände verläßt oder eine ausgewiesene Raucherzone aufsuchst, etc.
Ausnahme ist §8 (2) SGB 7 vonach auch der Weg von und nach Zuhause versichert ist. Das gilt auf jeden Fall vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende, bei Pausen hätte der AN darzulegen dass er auf dem Nachhauseweg war, oder im Sinne von Abs. 1, das er den Bereich im Rahmen seiner Tätigkeit betreten hat.... Insofern ist eben auch nicht unwichtig den Arbeitstag und Arbeitszeitbeginn des AN zu fixieren, z.B. wenn der AN Samstags normalerweise nicht arbeitet und am Samstag arbeiten will, da sonst die Versicherung behaupten könnte das man ja gar nicht auf dem Weg zur Arbeit war.
Erstellt am 15.02.2013 um 13:02 Uhr von polybbär
@rkoch,
erkläre das den Rauchern...
Erstellt am 15.02.2013 um 14:17 Uhr von rkoch
Das muss ich nicht, das tun im Zweifelsfalle schon die Gerichte. Als BR bin ich in Versicherungsfragen gar nicht kompetent, also muss mir das eh keiner glauben wenn ich das sage (auch wenns stimmt :-).