Erstellt am 07.02.2013 um 14:14 Uhr von AlterMann
Der Kollege hat seine Schicht begonnen, also seine Arbeit angeboten. Das "Nach-Hause-schicken" während der Schicht sprengt jede Frist, die den AG von der Zahlung Lohns bereien würden. Selbst bei im AV vereinbarter "Arbeit auf Abruf" sind das mindestens drei Tage.
Der Kollege sollte deutlich sagen, dass er weiter arbeiten will, Dann hat er auch Anspruch auf Lohn.
Aus Deiner Frage vermute ich, dass Ihr keine BV zum Thema Arbeitszeitkonten habt. Da Anfang und Ende der Arbeitszeit zu den erzwingbaren Mitbestimmungsthemen gehört, solltet Ihr hier aktiv werden und Euren Kollegen damit die Einzelauseinandersetzung mit dem AG ersparen.
Erstellt am 07.02.2013 um 15:35 Uhr von gironimo
Arbeitszeitkonten auf Basis einer BV nehme ich an.
Wenn hier nichts konkreter geregelt ist, hat der BR seine Hausaufgaben nicht gemacht. Ihr solltet dringend eine Überarbeitung Eurer BV ins Auge fassen.
Wenn aber gar nichts geregelt ist - also auch nicht das "nach-Hause-schicken", kann man nur davon ausgehen, dass dies nicht korrekt ist (siehe auch AlterMann)
Erstellt am 07.02.2013 um 15:45 Uhr von Kulum
Der Betriebsrat sollte es tunlichst unterlassen da etwas zu ungusten der AN zu Regeln.
Arbeitsflauten können nicht wirksam mit Arbeitszeitkonten verrechnet werden. Solche Regelungen sind unwirksam, da sie das Wirtschaftsrisiko einseitig auf den AN verlagert
Erstellt am 08.02.2013 um 08:51 Uhr von rkoch
Ganz so einfach könnt ihr es Euch nicht machen... Was in der Situation zulässig ist und was nicht, hängt doch sehr von den Bedingungen ab.
Um §615 BGB auszulösen muss der AG dem AN zunächst einmal überhaupt eine regelmäßige Beschäftigungszusage gemacht haben. Ein Passus ála "Arbeitszeit wochentags von 08:00 bis 16:00" löst das natürlich aus. Sofern aber nur die Wochenarbeitszeit (ála "40 Stunde/Woche) definiert ist, unterliegt die Festlegung der Arbeitszeit an den Wochentagen zunächst §106 GewO, und da hat der AG u.U. durchaus das Recht den AN heimzuschicken und an anderen Tagen die Arbeitszeit entsprechend zu verlängern. Er muss "nur" den AN 40h/Woche beschäftigen und das bezahlen... Ist gar ein Gleitzeitkonto EXPLIZIT vereinbart, geht das dann sogar über den Wochenbezug hinaus.
Arbeit auf Abruf würde sich natürlich nach den gesetzlichen Bestimmungen richten, aber das (insbesondere die Ankündigungsfrist) bezieht sich zunächst nur auf den Zeitpunkt der ArbeitsAUFNAHME. Über die dann abgerufene Dauer sagt auch das erstmal nichts aus.
Insofern wäre wirklich wichtig zu wissen WAS genau zwischen WEM zu dieser Gleitzeit vereinbart wurde. Ohne diese Kenntnis kann man spekulieren dass es unzulässig wäre, wissen kann man es nicht. Gerade die Definition "Arbeitszeitkonten die zu dem Zweck eingeführt wurden, Arbeitsspitzen und Arbeitsflauten zu kompensieren", sofern die entsprechende Vereinbarung tatsächlich so lautet, führt in DER Situation wahrscheinlich tatsächlich zu einem Ausschluss von §615 BGB (wenn auch immer noch nicht grundsätzlich). Denn letztlich tritt ja durch das zu diesem Zweck vorgesehene Arbeitszeitkonto eben NICHT der Fall auf, dass der AN einen Einkommensverlust erleidet. Seine Arbeitszeit wird eben nur ungleichmäßig auf die einzelnen Arbeitstage verteilt und er erleidet eben keinen Einkommensverlust der auszugleichen wäre. Derartiges wird dann unter dem Begriff "Arbeitsplatzsicherung" vermarktet und ist teilweise gar in entsprechenden TV verankert (z.B. bei Leiharbeit: Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen des Entleihers, Differenzen zur Regel-AZ des LA werden mit dem Zeitkonto verrechnet).
Erstellt am 08.02.2013 um 09:01 Uhr von Kulum
6 Sa 111/06
und hier in Kurzform
http://www.jobrobot.de/content_0500_bewerbungstips.htm?command=beitrag_view_entry&BEITRAG_ID=194
Ja, es kommt drauf an was genau zwischen wem vereinbart wurde. Ich würde mir als BR die Finger nicht verbrennen wollen
Erstellt am 08.02.2013 um 09:39 Uhr von rkoch
Wobei die Sache "bezahlter oder unbezahlter Urlaub" natürlich eine ganz andere und vollkommen klare Sache ist.. DAS geht auf keinen Fall...
Erstellt am 08.02.2013 um 10:24 Uhr von Kulum
Würde ich so ganz anders im vom TE geschilderten Fall nicht sehen.
http://lexetius.com/2011,1862
besonders Rn 15 finde ich beachtenswert
Erstellt am 08.02.2013 um 11:59 Uhr von rkoch
Jupp, wie gesagt, auch das schließe ich nicht aus... Ob hier von Minusstunden die Rede ist (=Vergütungsvorschuss) ist aber auch noch nicht klar.. Vielleicht geht es ja um abfeiern eines Plus-Saldo. Und selbst dann ließe sich u.U. per Vereinbarung der §615 BGB abbedingen (fraglich ob das der BR - zumindest im großen Rahmen - dürfte).
Letztlich geht auch dieses Urteil davon aus, dass eine entsprechende Vereinbarung möglich wäre (vgl. Rn. 18ff.), wobei eine "Änderung der Verteilung der Jahresarbeitszeit auf die Monate, Wochen und Wochentage grundsätzlich auch kurzfristig möglich ist" (Rn. 19 mitte Absatz), eine derartige aber nicht getroffen wurde, sondern der AG "flexiblen Abruf der Arbeitsleistung" vereinbarungswidrig pflegte (Rn. 21) und DESHALB "mit Ende jedes Arbeitstages in Annahmeverzug" (aao.) geriet. Also fällt es wieder darauf zurück: Was wurde vereinbart und von wem.....