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Interessantes Urteil zur arbeitgeberseitigen Anordnung häuslicher Quarantäne

C
Challenger
Okt 2021 bearbeitet

Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 2057/20

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gutschrift der dem Positivsaldo des Arbeitszeitskontos abgezogenen 62 Stunden und 45 Minuten für die von der Beklagten angeordnete Quarantäne im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 30.03.2020 in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 62 Stunden und 45 Minuten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag i. V. m. den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre i. V. m. § 615 S. 1 u. 3 BGB.

21 Nach § 615 S. 3 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung nämlich auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb beispielsweise aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen, einschränkt oder stilllegt (vgl. BAG, Urteil v. 09.07.2008, 5 AZR 810/07 in NZA 2008, 1407).

22 Dies bedeutet, dass im Fall einer Quarantäneanordnung der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nur dann nach §§ 275, 326 Abs. 1 BGB von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei wird, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde beispielsweise eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordnet. Ob und in welchen Fällen dann dem Arbeitnehmer § 616 S. 1 BGB oder § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) weiterhelfen und er gleichwohl, abweichend von der grundsätzlichen gesetzlichen Risikoverteilung, den Anspruch auf Vergütungszahlung gegenüber dem Arbeitgeber behält, der dann quasi als Auszahlungsstelle für die anordnende Behörde agiert und sich die von ihm verauslagten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann, bedarf im vorliegenden Fall nicht der Erörterung.

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Community-Antworten (3)

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ganther

06.10.2021 um 16:25 Uhr

das komplette Urteil macht vielleicht mehr Sinn. Hier für interessierte: https://openjur.de/u/2318719.html Das Urteil ist ja nicht überraschend. Interessanter sind die Ausführungen zu Rn. 30 denn da sind Urteile ja rar...

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RudiRadeberger

06.10.2021 um 16:27 Uhr

Dafür hat es ein Urteil benötigt?

"Die Beklagte" konnte und kann keine Quarantäne anordnen. "Die Beklagte" kann höchstens bezahlt freistellen. Wie kann man sich Arbeitgeber schimpfen und die Regelung der Lohnfortzahlung bei Quarantäne nicht kennen????

C
Challenger

06.10.2021 um 16:35 Uhr

Zitat RudiRadeberger : "Die Beklagte" konnte und kann keine Quarantäne anordnen. <<<<<<<< Dies sehe ich genau so. Hat sie aber trotzdem.

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