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BGB § 615 Erklärung

T
Torsten
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen/innen, kann mir jemand den 2 Satz des §615 des BGB erklären?

Liebe Gruß Torsten

BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

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Community-Antworten (1)

R
ridgeback

13.05.2010 um 09:08 Uhr

@Torsten, anrechenbar sind nach § 615 Satz 2 BGB Einsparungen des Arbeitnehmers. Alles, was er an Ausgaben erspart, weil er die Leistung beim AG im Annahmeverzug nicht erbringt, kann vom fortzuzahlenden Lohn abgezogen werden. z.B. Fahrtkosten, Mehrkosten der Verpflegung usw. Desweiteren ist ein Zwischenverdienst, den der AN deswegen erlangt, weil er bei seinem AG wegen Annahmeverzugs nicht gearbeitet hat. Die Anrechnung bemisst sich nach dem Bruttoeinkommen. z.B. eine Beschäftigung, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsausfall aufgenommen wird, oder einer dauerhaft neben dem Arbeitsverhältnis ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, soweit diese Beschäftigung wegen des Ausfalls der Hauptarbeit aufgestockt wird.

Nicht angerechnet wird, Nebentätigkeit in Teilzeit, die der AN auch während seiner Hauptbeschäftigung bei dem in Annahmeverzug befindlichen Arbeitgeber, also dauerhaft, ausübt.

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