Überstunden
Guten Tag, auf meine vorherige Frage habe ich nachstehende Antwort erhalten, gerne übernehme ich diese Frage (vielen Dank !)
MA A hat bereits Ü´stunden geleistet, die lt. Dienstplan am ... in Freizeit ausgeglichen werden sollen. Dienstplan wurde bereits veröffentlicht und MA A erkrankt nach dessen Veröffentlichung und kann die Überstunden nicht wirksam "abfeiern". Frage: Sind diese Ü´stunden verfallen?
Vielen Dank Für weitere Antworten.
Community-Antworten (10)
03.02.2013 um 14:45 Uhr
@ Emilie
Worum es tatsächlich geht, ist mir nicht ganz klar.
Möglichkeit A: MA A wurde im Dienstplan am ... mit X Überstunden eingeplant. Der Dienstplan wurde bereits veröffentlicht, MA A erkrankt und kann den geplanten Dienst nicht antreten. Frage: Müssen auch eingeplanten Ü´stunden vergütet werden?
Möglichkeit B: MA A hat bereits Ü´stunden geleistet, die lt. Dienstplan am ... in Freizeit ausgeglichen werden sollen. Dienstplan wurde bereits veröffentlicht und MA A erkrankt nach dessen Veröffentlichung und kann die Überstunden nicht wirksam "abfeiern". Frage: Sind diese Ü´stunden verfallen?
Wäre schön, wenn die Frage konkretisiert würde.
03.02.2013 um 12:49 Uhr
@Emilie Kommt drauf an: Tarifvertrag vorhanden?
03.02.2013 um 14:52 Uhr
Hallo Emilie, dieses problem tritt bei uns häufiger auf. Wenn der AN frei( Überstunden abbummeln) geplant war, sind die Stunden weg. krank zählt nur wenn er hätte arbeiten müssen oder Urlaub hätte. Bei abbummeln sind sie leider weg.
03.02.2013 um 15:51 Uhr
Wenn es in einem TV oder AV nicht anders geregelt ist, ist krank wie gearbeitet! Erkrankt man "im laufenden Dienstplan" und ist an den betreffenden Tagen z.B. mit Mehrarbeit / Minderarbeit geplant, muss genau das an Zeit gutgeschrieben werden, was dort geplant war und gan z genauso ist es eben, wenn man mit Überstundenfrei geplant ist. Wäre man gesund gewesen, hätte man die Überstunden abgebummelt, so ist es dann eben auch, wenn man krank ist!
Urteile dazu: Quelle: www.schichtplanfibel.de
Sollte ein Beschäftigter „schichtplanmäßig" eingesetzt gewesen sein und während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein für ihn geltender Schichtplan bestanden haben, bestimmte sich der Zeitfaktor des fortzuzahlenden Entgelts nach den tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden” (BAG Urteil vom 26.06.2002, 5 AZR 5/01)
Krank im Zeitkonto Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. (BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00)
Freizeitausgleich im Krankheitsfall Amtlicher Leitsatz: Der in § 17 Abs. 5 BAT vorgesehene Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekannt gegeben hat. (BAG, 7. Senat am 4.9.1985, 7 AZR 531/82)
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Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.
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Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten. (LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)
Kann aufgrund von Schwankungen der Umfang der ausgefallenen Arbeit nicht exakt bestimmt werden, bedarf es der Festlegung eines Referenzzeitraums. Dessen durchschnittliche Arbeitsmenge ist dann maßgebend. (BAG Urteil vom 21.11.2001, 5 AZR 457/000)
03.02.2013 um 16:21 Uhr
Wenn es aber "nur" um das Abfeiern von Überstunden geht, sind diese verloren wenn das Abfeiern genehmigt war. Es ust hier NICHT wie bei Urlaub, dass Krankheit diesen unterbricht und er später genommen werden kann.
03.02.2013 um 16:24 Uhr
leserin, ausser ein gültiger tv sagt etwas anderes, so wie kölner schon schrieb. du solltest deine antworten nicht als ende der fahnenstange sehen, sondern auch andere möglichkeiten zulassen. auch wenn du manches nicht kennst, ist es doch existent
03.02.2013 um 17:33 Uhr
leserin habe ich etwas anderes geschrieben?
03.02.2013 um 17:43 Uhr
gerade du solltest andere möglichkeiten laut tv berücksichtigen
03.02.2013 um 18:25 Uhr
Nubbel ach, ist das so? Scheinbar bist Du des Lesens auch nicht wirklich richtig mächtig, schrieb ich doch: Wenn es in einem TV oder AV nicht anders geregelt ist, ist krank wie gearbeitet
03.02.2013 um 20:15 Uhr
Wenn es aber "nur" um das Abfeiern von Überstunden geht, sind diese verloren wenn das Abfeiern genehmigt war. Es ust hier NICHT wie bei Urlaub, dass Krankheit diesen unterbricht und er später genommen werden kann. Antwort 5 Erstellt am 03.02.2013 um 15:21 Uhr von leserin 207308
leserin habe ich etwas anderes geschrieben? Antwort 7 Erstellt am 03.02.2013 um 16:33 Uhr von nicoline
mit dieser antwort suggerierst auch du, dass leserins antwort in stein gemeisselt ist. ich weiss, das du für dieser art der antwortgebung einen anderen grund hast. also bitte, versuch doch klar zu antworten und nicht das orakeln anderer user zu immitieren.
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