Erstellt am 01.02.2013 um 17:01 Uhr von gironimo
Rufbereitschaft ist ja überhaupt nur möglich, wenn sie im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarif vorgesehen ist. Und da müssten dann auch Aussagen hinsichtlich des Umfangs von Rufbereitschaften zu finden sein.
Ich kenne die Hintergründe Deiner Frage nicht (vielleicht kannst Du da konkreter werden) aber grundsätzlich könnte ich mir vorstellen, dass eine Rufbereitschaft auch mal länger andauert; andererseits kann der AN ja nicht zum Sklaven des AG werden, der tagelang vor einem Telefon sitzt und auf den Ruf seines Herrn wartet. Wie gesagt, es kommt auf die Regeln an. Der BR wäre ja in der Mitbestimmung.
Erstellt am 01.02.2013 um 17:46 Uhr von leserin
Rufbereitschaft nur bei frei wählbarem Aufenthaltsort
Also, muss in der Regelung auch enthalten sein, wann man die Arbeit wie und wo aufnehmen muss.
Mit Aufnahme der Arbeit, also auch schon der Weg in den Betrieb ist dann Arbeitszeit lt. ArbZG
Guter Beitrag dazu:
Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?
http://www.vaa.de/ausgabe-012009/rufbereitschaft-oder-bereitschaftsdienst/
Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
http://www.arbeitsrecht-da.de/News/Arbeitsbereitschaft_Bereitschaftsdienst_und_Rufbereitschaft
Erstellt am 04.02.2013 um 09:12 Uhr von Mundwerker
Das Thema hatten wir hier auch schon ein paar Mal im Forum.
U. a. hier:
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=40382&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show