Erstellt am 26.01.2013 um 18:40 Uhr von mariah
Hallo,
also ein MBR habt ihr bzgl. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage lt. § 87 Abs. 1 Punkt 2 BetrVG und zudem auch ggf. (wenn das zukünftug zutreffen sollte) bei vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Punkt 3 BetrVG).
Nach § 95 Abs. 3 BetrVG ist eine Versetzung auch mitbestimmungspflichtig und beinhaltet:
- die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
- für voraussichtlich länger als einen Monat oder
- die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit
zu leisten ist. (Ausnahme: § 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG)
Liegt also eine erhebliche Änderung der Umstände vor, so muss die Maßnahme nicht für länger als einen Monat beabsichtigt sein.
Beispiele für einen anderen Arbeitsbereich: Vollständige Änderung der Arbeitsaufgabe, Übertragung oder Entzug wesentlicher Teilfunktionen, wobei dies sowohl in der Quantität (Umfang ab ca. 20 bis 25 Prozent) als auch in der Qualität (z. B. veränderte Eingruppierung) seinen Niederschlag finden kann. Eine Versetzung kann aber auch in einer Veränderung der hierarchischen Einordnung liegen oder in der räumlichen Verlagerung des Arbeitsplatzes in einen Betriebsteil, Nebenbetrieb oder gar anderen Betrieb.
Ich hoffe ich konnte dir damit helfen.
Erstellt am 26.01.2013 um 18:46 Uhr von Kölner
@mariah
Schick ist so ein Beitrag, wenn man die Quelle angibt.
Z.B. www.arbeitsrecht.de
Erstellt am 27.01.2013 um 10:29 Uhr von gironimo
zur Ergänzung:
Es ist unerheblich, ob der einzelne AN in seinem Vertrag stehen hat, dass er auch an anderen Arbeitsorten tätig werden muss. Bevor der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweisen darf, dass er an einem anderen Ort tätig werden muss, braucht er die Zustimmung des BR zur Versetzung. Und der kann die Zustimmung verweigern, wenn einer der im § 99 BetrVG genannten Gründe vorliegt.
Ausgenommen hiervon wären nur Tätigkeiten, die aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ohnehin an wechselnden Orten statt finden (Montage, Reparaturdienste, Außendiensttätigkeit, oder ähnliches).
Zu den Öffnungszeiten. Da müsst Ihr Nägel mit Köpfen machen. Fordert eine BV zu den Arbeitszeiten (§ 87 Abs. 1 Nr.2+3 BetrVG). Dann kann der AG die Öffnungszeiten nur noch ändern, wenn er auch Euer o.k. hat die Arbeitszeiten zu ändern oder die neuen Öffnungszeiten im Rahmen der Vereinbarung liegen. Vielleicht solltet Ihr zu diesem Thema ein Seminar belegen.
Erstellt am 27.01.2013 um 10:37 Uhr von leserin
Gironimo, es ist nicht unerheblich was im ArbV steht. Denn wenn weder der ArbV oder TV einen Einsatz an anderen Orten/ Versetzung ermöglicht, kann der AG sein Direktionrecht hier gar nicht in dieser Art wahrnehmen, also nicht versetzen. Auch nicht wenn der BR zustimmen würde. Das ist au h wichtig, da der BR ja nur begrenzte Widerspruchsgründe hat
Erstellt am 27.01.2013 um 11:40 Uhr von Lotte
Hallo Xantippe,
was heißt denn genau Außenstelle?
Letzlich glaube ich, dass die MB des BR sehr davon abhängt, ob es sich hier wirklich um einen anderen Arbeitsort handelt oder ob der Arbeitsort = Park ist und als Einheit gesehen wird.
Manchmal sind die Richter da etwas eigen. Z. B. ist es eine MB pflichtige Versetzung, wenn eine Altenpflegerin den Wohnbereich wechselt, aber es handelt sich nicht um eine Versetzung, wenn eine Krankenschwester die Station wechselt.
Wenn der Arbeitsort als Einheit gesehen wird, müsste man im Arbeitsbereich suchen, ob es da wesentliche Änderungen gibt.
LG Lotte
Erstellt am 27.01.2013 um 12:14 Uhr von Nubbel
BAG, Beschluss vom 29.02.2000 — 1 ABR 5/99
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/archive/index.php/t-13312.html
ich würde dieses urteil analog anwenden und schauen was geht. wenn der wohnbereichwechsel einer altenpflegerin eine versetzung ist.... dann je nach station auch die der krankenschwester
Erstellt am 27.01.2013 um 12:17 Uhr von Xantippe
Hallo Lotte,
Außenstelle heißt für mich folgendes. Wir arbeiten bisher mit 150 Mitarbeitern in einer Freizeiteinrichtung in unterschiedlichsten Bereichen aber alle in einem Objekt. Das Park-Cafe ist ca 4 km entfernt und befindet sich im Stadtpark.
LG Xantippe
Erstellt am 30.01.2013 um 19:00 Uhr von Lotte
Hallo Xantippe,
dann würde ich auch eine Versetzung gem. § 95 BetrVG annehmen.
LG Lotte
Nubbel,
wusste gar nicht, dass Du Richter bist.
Erstellt am 31.01.2013 um 17:52 Uhr von Nubbel
Nubbel,
wusste gar nicht, dass Du Richter bist.
Antwort 8 Erstellt am 30.01.2013 um 19:00 Uhr von Lotte
du weisst, dass du vieles nicht weisst. du willst es nur nicht wissen. wenn du den mut hast es wissen zu wollen, weisst du wer wissen besitzt.