Erstellt am 19.05.2010 um 13:43 Uhr von helpia
Die Festlegung der Arbeitszeit kann durch Tarifvertrag - Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt sein. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, hat er eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.
Also mitbestimmungspflichtig
Erstellt am 19.05.2010 um 14:11 Uhr von rkoch
@helpia
Du hast zwar tatsächlich Recht, aber im Sinne der Frage von miguel ist die Antwort unvollständig.....
@miguel
Die LADENÖFFNUNGSZEITEN an sich sind nicht mitbestimmungspflichtig. Da sie aber i.d.R. dazu führen das sich die ARBEITSZEITEN der MA ändern -> siehe helpia.
Wenn z.B. die Arbeitszeiten bereits jetzt so geregelt waren, das die AN die Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr abdecken, die Ladenöffnungszeiten aber bislang z.B. von 08:00 bis 18:00 Uhr gingen (restliche Zeit bislang z.B. vorbereiten/nacharbeiten) und der AG entscheidet das sich die Ladenöffnungszeiten von auf 07:00 bis 20:00 ändern UND er entscheidet das die AN trotzdem nur von 07:00 bis 20:00 arbeiten (sprich die vor/nacharbeiten bei geöffnetem Laden stattfinden), dann gibt es auch keine Mitbestimmung über geänderte Arbeitszeiten, da sich ja nichts geändert hat. Je nachdem wie sich die geänderten Verhältnisse auf die Arbeit auswirken kann allerdings andere Mitbestimmung greifen z.B. Fragen der Ordung und des Verhaltens der AN, etc.
Erstellt am 19.05.2010 um 23:11 Uhr von DerAlteHeini
miguel
Die Änderung der Ladenöffnungszeiten ist nicht Mitbestimmungspflichtig.