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Unsicherheit bei Entscheidung über verlängerte Öffnungszeiten

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SabineBr
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an Alle, brauch mal wieder eine Hilfestellung.

Wir sind ja ein völlig neuer BR ohne Erfahrung, erstes Seminar in zwei Wochen, und sind heute völlig verunsichert worden: Ich hatte hier im Forum ja die Frage gestellt, inwie weit der BR Mitspracherecht bei dem Wunsch des GL`s nach erweiterten Öffnungszeiten hat (bis jetzt: Mo - Mi von 8.00 bis 20.00 Uhr und von Do - Sa von 8.00 bis 22.00, soll nun erweitert werden auf Mo - Sa von 8.00 bis 22.00 Uhr). Nach Euren Antworten und der entsprechenden Kommentierung hatten wir alle im Br dsa so verstanden, dass unser GL auch ohne unser Einverständnis die neuen Öffnungszeiten durchziehen kann und auch ggf. Leiharbeiter dazu holen kann. Heute sagte uns nun die Gewerkschaftssekretärin dass das nicht stimmt und der GL nicht ohne unser Einverständnis längere Öffnungszeiten bestimmen kann. Wir sind nun sehr verunsichert, was nun richtig oder falsch ist. Ich bitte Euch nochmals um eine Antwort, die auch wir als absolute Neulinge verstehen. Vielen Dank schon im voraus.

LG Sabine

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Community-Antworten (7)

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ridgeback

26.05.2010 um 23:06 Uhr

SabineBr, wenn die Gewerkschaftssekretärin so etwas behauptet, sollte sie euch doch zumindest eine rechtliche Grundlage für ihre Aussage benennen. Die Mitbestimmung des BR bezieht sich nicht auf die Öffnungszeit des Betriebs oder die Betriebsnutzungszeit (vgl. BAG, Beschluss v. 18.12.1990, 1 ABR 11/90). Die vom AG festgelegte Betriebsnutzungs- bzw. Ladenöffnungszeit bildet die Grenze für Vorschläge des Betriebsrats zur Lage der Arbeitszeit. Außerhalb dieser Vorgaben lassen sich auch über die Einigungsstelle keine Arbeitszeiten erzwingen.

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rainerw

26.05.2010 um 23:45 Uhr

@ridgeback Da die Kollegin hier sagt das sie alle total neu sind, sollte man sie vielleicht darauf hinweisen das die 2 Baustellen sind. Das erste sind die Ladungsöffnungszeiten. Hier kann ich mir auch durchaus vorstellen das die GEW Sekretärin was vermischt hat. Hier hat der Gesetzgeber ja eh schon drüber entschieden. Das 2. Ist dann die Arbeitszeit innerhalb dieser Öffnungs- oder auch Betriebsnutzungszeit. Hier greift dann wieder die Mitbestimmung

@SabineBr Hier könnte dieder AG dies evtl. nur über mehr Personal. (400 € Kräfte)

R
ridgeback

26.05.2010 um 23:52 Uhr

rainerw, im Prinzip hast Du ja Recht, nur in Sabines 1. Anfrage wurde das ja schon erläutert. ;-)

M
Midnight

26.05.2010 um 23:55 Uhr

@SabineBr Kurz: Die Öffnungszeiten bestimmt der Arbeitgeber alleine. Wie er sie dann mit Personal abgedeckt bekommt muß er mit euch verhandeln. Für die Leiharbeitnehmer bekommt ihr eine Anhörung.

K
klinik

27.05.2010 um 11:16 Uhr

@midnight,

Anhörung bei Leiharbeitern? Ich sehe da eine Mitbestimmung weil sie ja in dem Betrieb eingegliedert werden. Sind dass nicht Einstellungen nach § 99 BetrVG?

M
Midnight

27.05.2010 um 11:32 Uhr

@klinik Ich weiß nicht wie ihr das nennt, aber bei uns heißt das "Anhörung zur Einstellung" :-)

P
Petrus

27.05.2010 um 15:49 Uhr

Und auch die Arbeitszeit von Leiharbeitern unterliegt §87(1) Nr. 2 BetrVG...

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