Erstellt am 25.01.2013 um 12:52 Uhr von blackjack
#Oder kann der AG sagen er soll noch später genommen werden? #
Wenn dazu etwas schriftlich vereinbart ist, sehe ich kein Problem.
Bei und kann der Resturlaub aus 2012 bis Ende 2013 genommen werden.
Erstellt am 25.01.2013 um 15:35 Uhr von gironimo
>steht es dem AG frei, alten Urlaub auch noch darüberhinaus zu gewähren.< Er muss sogar.
Hier konnte ja aus betrieblichen Gründen der Urlaub nicht gewährt werden. Sonst könnte ja der AG auf elegante Weise Urlaub einsparen.
Der AG ist genauso in der Pflicht wie der AN dafür Sorge zu tragen, dass der Urlaub genommen wird (siehe Mundwerker:"...gewährt und genommen werden") .
Erinnert sei an die Mitbestimmung des BR bei den Urlaubsgrundsätzen und an die häufig bestehenden tariflichen Regelungen, die zum Teil weitergehende Übertragungsregeln enthalten.
Erstellt am 25.01.2013 um 15:39 Uhr von Watschenbaum
das Problem ist, eigentlich darf der AG übertragenen Urlaub im ersten Quartal des nächsten Jahres gar nicht mehr ablehnen,
denn "er ist zu nehmen" laut BUrlG
der AG hat kein Leistungsverweigerungsrecht mehr
siehe BAG 10.02.2004 -9 AZR 116/03- NZA 2004, 986.
verweigert er trotzdem, entsteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des zu gewährenden Urlaubs
Grundvorausetzung ist aber immer ein konkreter Urlaubsantrag, der vom AG abgelehnt wird ( aus Gründen der Beweisbarkeit)
wird nur gelabert, ich würde gern nehmen, ach nein, nehmen sie lieber erst später, na gut, dann warte ich halt noch bla bla,
kann man am Ende auch die A-Karte haben, und der Urlaub ist verfallen
Erstellt am 25.01.2013 um 18:22 Uhr von mainpower
Hallo,
ich kenne das so dass der alte Urlaub im ersten Quartal des neuen Jahres genommen werden muss.
@Watschenbaum, natürlich kann er auch da noch den Urlaub nicht genehmigen. Es kann doch sein dass in der ersten Woche des neuen Jahres umheimlich viel zu tun ist. Da bleibt dem AN immer noch genügend Spielraum bis ende März. Ich gehe davon aus dass Resturlaub nicht komplette drei Wochen sind, und selbst da währe noch Spielraum.
Erstellt am 25.01.2013 um 18:52 Uhr von Watschenbaum
mainpower, daß der AG nicht genehmigen könnte, bezweifel ich ja nicht
rechtlich gesehen darf er aber nicht mehr verweigern, weil er keine Verweigerungsgründe gem.§ 7 BUrlG mehr hätte, egal wieviel zu tun wäre,
dies liegt im Umstand, daß der Urlaub wirksam übertragen wurde
ob es um die erste Woche oder die letzte ginge
nach Übertragung ins Folgejahr gibt es keine Verweigerunsgründe mehr
(Rechtsprechung)
für was stelle ich hier Urteile ein, wenn sie niemand liest ?