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Sonderurlaub

S
silversurfer
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, eine MA in unserer Firma hatte am 01.09.2012 25-jähriges Firmenjubiläum. 1.Frage: Ist es richtig, dass ihr ein Tag Sonderurlaub zusteht? 2.Frage: Sie wollte den Urlaub im Februar 2013 nehmen. Die Personalleitung hat dies mit der Begründung, sie hätte den Sonderurlaub zeitnah nehmen müssen abgelehnt. was kann ich für die Kollegin tun?

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Community-Antworten (5)

M
Mainpower

24.01.2013 um 18:15 Uhr

Hallo, die Personalabteilung hat Recht. Wenn schon bei solchen Anlässen Sonderurlaub gewährt wird soll er doch möglichst am gleichen Tag genommen werden.

M
Maxmaus

24.01.2013 um 18:17 Uhr

Hallo Silversurfer, ob es richtig ist, dass ihr ein Tag Sonderurlaub zusteht, kann nur jemand aus deinem Betrieb bzw. du selber beantworten: Der Sonderurlaub müsste in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag oder eventuell im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Wenn dort nichts dazu steht WIE der Urlaub genommen werden soll (z.B. Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung kann natürlich nur am Tag der Eheschließung genommen werden), dann müsste mit dem Urlaub so verfahren werden wie es im Bundesurlaubsgesetz steht.

H
Hoppel

24.01.2013 um 19:20 Uhr

@ Maxmaus

Seit wann regelt das BurlG Urlaubstage, die über den gesetzlichen Anspruch hinaus gehen???

@ silversurfer

Deine Fragen können hier überhaupt nicht beantwortet werden, da die zugrunde liegende Regelung nicht bekannt ist.

Was Du für die Kollegin tun kannst? Im Prinzip nichts, außer Dir mal die Vereinbarung anzugucken, auf welcher dieser Anspruch beruht. Und wenn es die Kollegin versäumt hat, die Übertragung von Resturlaubsansprüchen auf´s Folgejahr zu beantragen, sieht es sowieso zappendüster aus.

K
Kulum

24.01.2013 um 19:22 Uhr

"Sonderurlaub" is ne völlig andere Baustelle Maxmaus. Das BUrlG heißt nicht umsonst eigentlich Mindesturlaubsgesetz für AN. Tarifvertrag wäre tatsächlich ne Variante. Und wo das Stichwort kommt, fällt ohne Öffnungsklausel die BV natürlich aus. Ergo, wenn kein TV (dann ja keine Öffnungsklausel außer der is evtl allgemeinverbindlich) dann auch keine BV.

Aber mainpower hat ja schon das Stichwort geliefert - der sollte schon einen kausalen Zusammenhang zur Ursache haben. Es gibt auch keinen "Umzugstag" weil ich vor einem halben Jahr umgezogen bin (nich hauen)

R
rkoch

25.01.2013 um 00:10 Uhr

der sollte schon einen kausalen Zusammenhang zur Ursache haben.

Kulum, Mainpower, da muss ich Euch ausnahmsweise widersprechen! Es kommt auf die Ursache und den Sinn eines "Sonderurlaubstages" an.

Im Falle Umzug, Eheschließung, Tod Angehöriger, etc. habt ihr ja absolut Recht. Dieser wird gewährt um dem AN die Möglichkeit zu geben mit der Situation umgehen zu können, ohne dafür Urlaub - der ja der Erholung dienen soll - nehmen zu müssen. Im Prinzip die klassischen Fälle für die auch §616 BGB anwendbar wäre. Aber nicht jeder Sonderurlaub fällt zwingend in diese Kategorie....

Ein Sonderurlaub aus Anlass eines Jubiläums oder z.B. für besondere Verdienste an der Firma, etc. soll aber nicht der Situation dienlich sein, sondern eben eine Vergünstigung darstellen. Insofern gibt es keine grundsätzliche Zweckbindung und muss deshalb auch eben nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Anlass gesehen werden. Letzlich könnte derjenige, der diese "außergewöhnliche" Vergünstigung gewährt (BV, TV, AG) natürlich auch diese nur unter gewissen Bedingungen gewähren, dann muss er diese aber eben auch festlegen, z.B. innerhalb der nächsten 3 Monate. Tut er es nicht, kann der AN grundsätzlich davon ausgehen, dass er diesen Sonderurlaub auch nicht sofort antreten muss.

Insofern KANN es sein, dass die Personalabteilung Recht hat, wenn der AG diesen Sonderurlaub eben nur unter Vorbehalt gewährt... Muss aber nicht sein.

Am Ende ist es müssig darüber zu diskutieren... Der einzige Weg, diesen Tag einzufordern wäre ein Gerichtsverfahren durch den AN, und das steht wohl nicht zur Diskussion. Der BR kann bestenfalls mit dem AG vermittelnd reden. Selbst wenn er eine BV dieses Inhalts zu Gunsten der AN abgeschlossen hätte, wäre er nicht derjenige, der diese Vergünstigung durchsetzen könnte.

BTW: In gewisser Art hat Maxmaus mit dem BUrlG dann doch vielleicht ein bisschen Recht, da derartige Sonderurlaube oft dem normalen Urlaub zugeschlagen werden und auch der Erholung dienen sollen, und dann z.B. unter die Gewährungs- und Verfallsregeln des BUrlG fallen können...

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