Unterschiedliche BVs zum Thema Urlaub
Liebe Forenteilnehmer,
ich bin nun schon länger stiller Mitleser aber möchte mich nun einmal aktiv mit einer Frage beteiligen :) Kurz zu mir: Ich bin im Betriebsrat eines Konzerns mit 10 Standorten in Deutschland. Wir haben keinen Tarifvertrag.
Nun erstmal etwas zum Hintergrund meiner Frage. Wir haben eine GBV zum Thema Urlaub, wo 30 Tage Jahresurlaub fixiert sind und der Passus verankert ist, dass die Geschäftsführung jedes Jahr aufs neue entscheidet, ob es zu Heiligabend und Silvester Sonderurlaub gibt. Soweit so gut.
Nun hat der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Corona Pandemie den "Wunsch" geäussert, dass er eine GBV zum Thema Corona abschliessen möchte bei der es im Kern darum geht, dass Mitarbeiter Ihren Urlaub bzw Resturlaub bis Stichtag x nehmen müssen. In unserer GBV ist fixiert, dass Resturlaub bis zum 30.09. des Folgejahres zu nehmen ist. Er begründet dies damit, dass so Kurzarbeit vermieden wird, was er uns aber nicht in der GBV zusichert. "Geködert" wird damit, dass bei Abschluss der GBV die Mitarbeiter jeweils einen halben Tag Sonderurlaub für Heiligabend und Silvester bekommen plus eine Sonderzahlung von 60 € brutto :)
Aktueller Stand: Es haben sich nicht alle Betriebe auf diese GBV verständigen können und somit hat der Arbeitgeber eine lokale BV mit einigen Betrieben gemacht, mit den anderen nicht.
Jetzt die Kernfrage: die GBV Urlaub gilt für alle Betriebe und wird nun teilweise mit einer lokalen BV geändert....ist das rechtlich zulässig? Ist es weiterhin zulässig, dass die verschiedenen Betriebe in Sachen Sonderurlaub anders behandelt werden, nur weil es eine lokale BV gibt? Inhaltlich gibt es ja keine Argumentation. Nach meinem Verständnis steht die GBV in Sachen Sonderurlaub über der BV und in der GBV ist geregelt dass der Arbeitgeber dies jedes Jahr neu entscheidet. Entweder ja oder nein, und dann aber auch für alle.
Wie seht ihr das?
Danke und VG,
Community-Antworten (10)
12.11.2020 um 11:43 Uhr
Ich denke, dass die GBV mangels Zuständigkeit des GBR unwirksam ist.
12.11.2020 um 12:13 Uhr
ich denke auch, dass eine BV Urlaub in die Zuständigkeit der örtlichen BRs fällt. Wenn allerdings alle örtlichen BRs damals den GBR beauftragt haben dann ist zumindest die GBV gültig
12.11.2020 um 13:34 Uhr
Eine BV zu Urlaubsregelungen kann der GBR nur abschließen wenn die BRs ihn Beauftragen da Urlaubsregelungen ordinäre Aufgabe eines BRs ist. Ein BR kann seine Beauftragung aber jederzeit widerrufen und dann die Sache selbst regeln. Beschluss im BR fassen, Vorsitzender schreibt GBR-Vorsitzenden an und teilt Ihm den widerruf mit.
12.11.2020 um 13:39 Uhr
Hallo zusammen,
ich glaube ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt. Die GBV Urlaub ist gültig, die lokalen BRs haben den GBR letztes Jahr mandatiert. Daran besteht kein Zweifel.
Die Frage ist, ob die nun teilweise geschlossenen lokalen BVs mit dem Urlaubsaspekten gültig sind, da es ja eine definitiv gültige GBV genau zu diesem Thema gibt....
12.11.2020 um 14:18 Uhr
wenn es eine dann wohl gültige GBV ist, dann kann, m.M.n., jeder BR diese kündigen und eine eigene verhandeln, ja das geht. Oder eine Zusatz-BV mit dem AG machen.
Da würde ich als GBR mir allerdings dann für die Zukunft überlegen ob ich ein solches Mandat überhaupt noch mal annehme und für die örtlichen BR verhandeln.
12.11.2020 um 15:08 Uhr
Gibt es zwei konkurrierende Rechtsvorschriften- hier GBV und BV - gilt in den strittigen Punkten das Günstigkeitsprinzip, da es kein "Ober sticht Unten" im Arbeitsrecht gibt.
Es müsste in der BV (Neuer) imho explicit erwähnt sein, das diese BV oder der entsprechende Passus hier anderes / entgegen der GBV geregelt wird. Ode die GBV (für dieses Betrieb) gekündigt wurde.
12.11.2020 um 15:09 Uhr
und da liegt der Hase im Pfeffer. Die GBV ist nicht gekündigt und somit bestehen für den Punkt Sonderurlaub an Heiligabend / Silvester nun zwei Vereinbarungen: Eine GBV und eine lokale BV in den Betrieben, die sie abgeschlossen haben. Und nu ?
12.11.2020 um 15:22 Uhr
Bei zwei BVs gilt meiner Meinung nach die des Gremiums, das ursächliche zuständig ist - also der örtliche BR.
12.11.2020 um 15:55 Uhr
aus Kühne/Meyer/Patzelt Kühne/Meyer/Patzelt, Fehler in der Betriebsratsarbeit Edition 20 2020
Gilt das Günstigkeitsprinzip, wenn eine alte von einer neuen Betriebsvereinbarung abgelöst wird? Nein. Wird eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die eine bestehende Betriebsvereinbarung ablösen soll, findet das Günstigkeitsprinzip keine Anwendung. Es gilt die sog Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip): Die jüngere Norm ersetzt die ältere mit Wirkung für die Zukunft, sofern sie denselben Gegenstand regelt (BAG 10.2.2009 – 3 AZR 653/07). Das gilt grds. auch, wenn die Neuregelung für die betroffenen Arbeitnehmer eine Verschlechterung bewirkt, soweit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gewahrt sind (BAG 20.2.2001, NZA 2001, 1204).
13.11.2020 um 02:37 Uhr
@Kratzbürste
woher kommt denn diese Einsicht. Die GBV ist doch im übertragenen Mandat abgeschlossen und damit nicht anders zu werten als eine örtliche. Hier muss man doch einfach nur die BV nach allgemeinen Grundsätzen auslegen. Also erst einmal nach dem Wortlaut /was wahrscheinlich nichts bringt) und dann spezieller vor allgemein (das ist ja wohl schon mal ein Ansatz, da es hier ja wohl die UrlaubsBV für dieses Jahr ist) und dann geht die zeitliche Regelung. Obwohl ich zweifle, dass man hier komplett ablösen wollte
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