Wegfall der Zulagen bei Arbeitsplatzwechsel in der Freistellung als Betriebsratsmitglied
Liebe Nutzer des Forums
Folgender Sachverhalt: Ich bin Vollzeitkraft und ein zu 50% freigestelltes Betriebsratsmitglied seit 2009. Damals war ich ursprünglich im 3-Schichtsystem eines Krankenhauses tätig und erhielt trotz Freistellung auch die Wechselschichtzulage. (Nachtdienste konnten nicht mehr fristgemäß geleistet werden) Nachdem sich meine Überstunden häuften da ich ja bedingt durch die Wochenendtätigkeit den Freizeitausgleich in der Woche hatte aber oft zur Betriebsratsarbeit hinzugezogen wurde, einigte ich mich in einem Gespräch mit dem AG auf Wegfall der Schichten und Wochenenden unter Weiterzahlung der Zuschläge. (April 2011 ) Seit Juli 2011 bin ich auf eigenen Wunsch ( im Rahmen einer Fachweiterbildung) in die Tagesklinik gewechselt und diese hat auch eine Außenstelle in meinem Wohnort. Durch die Freistellung arbeite ich halbtags in der Tagesklinik und die andere Hälfte bin ich Betriebsratsintern im Haupthaus. Somit pendel ich täglich zwischen zwei Arbeitsplätzen ohne eine Aufwandsentschädigung für die gefahrenen Km. Dadurch bin ich nun aber in einer Abteilung in der es hauptsächlich Tagesdienste gibt. Wochenenddienste gibt es nur alle 6 Wochen. Nun habe ich meine Fachweiterbildung erfolgreich am 31.12.12 beendet und mein AG hat mir zwecks neue Eingruppierung einen Änderungsvertrag zu meinem Arbeitsvertrag zugesendet. Gleichzeitig teilt er mir den Wegfall der Wechselschichtzulage mit. Als ich im Juli 2011 den Arbeitsplatz gewechselt hatte, wurde ich lediglich im elektronischen Dienstplan mit einer halben Stelle dem neuen Team zugeordnet, erhielt jedoch keinerlei schriftliche Änderungsvereinbarungen.
Muß mir der AG weiterhin die Zuschläge zahlen? Schließlich wurde der Wegfall der Schichten im April 2011 vom AG begrüßt damit ich von Mo. - Fr. für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stehe. Nun, hat sich lediglich für 50% meiner Tagesarbeit der Einsatzort gändert. Mit welchen § kann ich erfolgreich argumentieren?
Vielen Dank und herzliche Grüße Schlumpfie
Community-Antworten (18)
22.01.2013 um 07:10 Uhr
Hallo,
ich würde sagen §37/4BetrVG.
Der änderungsvertrag müßte ja auch vom BR abgesegnet(oder auch nicht) werden nach § 87 BetrVG?
MFG
22.01.2013 um 10:53 Uhr
Muß mir der AG weiterhin die Zuschläge zahlen?
Nein... Das BetrVG verbietet eine Benachteiligung der BRM, aber auch eine Bevorzugung der BRM.
Schichtzulagen werden per Definition nur für geleistete Schichten gezahlt. Ein BRM welches aus welchem Grund auch immer keine Schicht mehr leistet, hat (wie jeder andere AN!) entsprechend auch keinen Anspruch mehr darauf. Diese weiter zu gewähren, wäre eine Bevorzugung der BRM.
Davon Abzugrenzen ist der Fall, dass ein BRM weiterhin im Schichtbetrieb tätig ist, aber aufgrund BR-Tätigkeit wegen der Freistellung aus §37 (3) BetrVG keine Schichten leistet. Hier würde eine Benachteiligung vorliegen, wenn das BRM wegen der "außerhalb seiner pers. AZ geleisteter BR-Arbeit" auf seine Schichtzulagen verzichten müsste. Für freigestellte BRM gilt dies wieder nicht, da diese keine Schichtarbeit mehr leisten. Dessen muss sich ein BRM, welches sich nach §38 BetrVG freistellen läßt, bewusst sein.
Insofern kommt es darauf an WAS da genau läuft.
DAS:
Damals war ich ursprünglich im 3-Schichtsystem eines Krankenhauses tätig und erhielt trotz Freistellung auch die Wechselschichtzulage. ( Nachtdienste konnten nicht mehr fristgemäß geleistet werden )
war u.U. i.O. wegen der 50%-Freistellung, die ja einen grundsätzlichen Einsatz im Dreischichtbetrieb nicht ausschließt.
Seit Juli 2011 bin ich auf eigenen Wunsch ( im Rahmen einer Fachweiterbildung) in die Tagesklinik gewechselt und diese hat auch eine Außenstelle in meinem Wohnort.
Damit wurde wahrscheinlich das Schichtverhältnis aufgelöst....
erhielt jedoch keinerlei schriftliche Änderungsvereinbarungen.
Das ist belanglos. Verträge und deren Änderung können nach deutschem Recht auf alle denkbaren Arten geschlossen werden. Sind beide Parteien mit einer Änderung einverstanden (sprich: wehrt sich eine Seite nicht) kommt eine Vertragsänderung durch kongruentes Handeln zustande.
Somit pendel ich täglich zwischen zwei Arbeitsplätzen ohne eine Aufwandsentschädigung für die gefahrenen Km.
Sofern die Fahrten mit einem Firmenwagen stattfinden (für den auch der AG das Benzin zahlt) und diese als Arbeitszeit zählen, ist das OK. Sofern ein privat-PKW genutzt wird und auch das Benzin selbst gezahlt wird, muss der AG das bezahlen! Als Arbeitszeit zählen die Fahren auf jeden Fall.
22.01.2013 um 16:30 Uhr
www.baerhle-partner.de/betriebsratsverguetung -- Also auch vor der Freistellung gezahlte Schicgtzulafen sind weiter zu zahlen.
22.01.2013 um 16:36 Uhr
" Schicgtzulafen"
gehts noch ? bist du auf der Flucht ? ;-))
22.01.2013 um 16:37 Uhr
Da hat leserin absolut Recht. Schichtzulagen werden selbstredend auch während der Freistellung gewährt. Andernfall müsste sich das freizustellende BRM ja überlegen, ob es die finanzielle Einbuße überhaupt tragen kann. In dem Fall wurde der finanzielle Nachteil mehrfach schwerer gewichtet, als der Vorteil einer Schichtzulage ohne die Schicht machen zu müssen. Das geht so weit, dass selbst leistungsbezogene Bestandteile des Entgelds weiter gewährt werden müssen. Einziger Schönheitsfehler, die Steuerfreiheit des Nachtschichtzuschlages geht flöten.
watschenbaum jetzt aber nich pingeling werden ;) rkoch meinte vermutlich auch konkludentes Handeln und nicht kongruentes ;)
22.01.2013 um 16:58 Uhr
das weiß man bei dem manchmal auch nie, was er jetzt genau meint ;-))
wie heißt es so schön : Die deutsche Sprache ist Freeware, du kannst sie benutzen, ohne dafür zu bezahlen. Sie ist aber nicht Open Source, also darfst du sie nicht verändern, wie es dir gerade passt.
22.01.2013 um 18:23 Uhr
............Seit Juli 2011 bin ich auf eigenen Wunsch ( im Rahmen einer Fachweiterbildung) in die Tagesklinik gewechselt und diese hat auch eine Außenstelle in meinem Wohnort. Durch die Freistellung arbeite ich halbtags in der Tagesklinik und die andere Hälfte bin ich Betriebsratsintern im Haupthaus
Damit ist aber der Anspruch auf Schichtzulagen weg/ entfallen!!!
22.01.2013 um 18:27 Uhr
Womit genau? Wegen der "Betriebsratsinternen" Hälfte? Wegen dem Wechsel in die Tagesklinik? Weil der Wechsel auf eigenen Wunsch erfolgte? Falls letzteres, ist er komplett weggefallen oder hat er sich nur minimiert? Fragen über Fragen
22.01.2013 um 19:07 Uhr
er ist auf EIGENEN Wunsch in die Tagesklinik gewechstet. Also auf EIGENEN Wunsch aus dem Schichtbetrieb weg in den REINEN Tagesbetrieb. Also Versetung auf eigenen Wunsch. Anders wäre es wenn der AG diese Versetzung veranlasst hätte und der BR nicht widersprochen hätte.
Sonst gilt auch bei BRM und Freigestellten, versetzt ist versetzt.
Da er in der Freistellung so bezahlt wird wie OHNE Freistellung, also keine Schichtzulagen mehr. Denn wenn er nun diese bekommen würde, wäre es ein Verstoß gegen § 78. Denn er darf wegen des Mandates nicht bevorteilt werden.
Es spielt dann keine Rolle ob er nur 1/2 Arbeit in der Tagesklinik macht und !/2 Freistellung oder voll.
Da hat er dann ggf mit dem freiwilligen Wechsel, also auf eigenen Wunsch sich selbst das "Bein gestellt".
Es ist das Gleiche wie wenn "umgekehrt" ein vollfreigestelltes BRM sich auf eine Stelle im Schichtbetrieb bewirbt und der Versetzung stattgegeben wird und er dann weiter oder wieder in die Freistellung geht. Dann erlangt er die Zulagen/ den Zulagenanspruch. Da Bezahlung wie ohne Freistellung.
Wenn man solches vor hat, sollte man aber besser vorher erst einmal aus der Freistellung heraus und dann später wieder hinwein. Denn sonst hat der AG bestimmt fachliche Grüdnde warum ein anderer Bewerber die Stelle bekommt.
22.01.2013 um 19:54 Uhr
@rkoch,
Seit Juli 2011 bin ich auf eigenen Wunsch ( im Rahmen einer Fachweiterbildung) in die Tagesklinik gewechselt und diese hat auch eine Außenstelle in meinem Wohnort.
Damit wurde wahrscheinlich das Schichtverhältnis aufgelöst....
erhielt jedoch keinerlei schriftliche Änderungsvereinbarungen.
Das ist belanglos. Verträge und deren Änderung können nach deutschem Recht auf alle denkbaren Arten geschlossen werden. Sind beide Parteien mit einer Änderung einverstanden (sprich: wehrt sich eine Seite nicht) kommt eine Vertragsänderung durch kongruentes Handeln zustande.
Wir hier in DE haben ja nun schon eine relativ liberale Meinung wie Verträge zustande kommen aber Deine Aussage kann per se so nicht stehen bleiben, von daher solltest Du diese Antwort noch einmal überdenken, denn durch bloßes Schweigen ist noch nie ein Vertrag zustande gekommen, geändert oder verlängert worden ;)
22.01.2013 um 20:02 Uhr
Zustande gekommen vielleicht nicht. Eine Änderung ist aber durchaus durch das angesprochene konkludente Handeln möglich. Mal ganz abgesehen davon, dass in dem Fall von Schweigen keine Rede sein kann:
"Seit Juli 2011 bin ich auf eigenen Wunsch..."
Der wurde ja vermutlich in irgendeiner Form geäußert.
22.01.2013 um 20:08 Uhr
"denn durch bloßes Schweigen ist noch nie ein Vertrag zustande gekommen, geändert oder verlängert worden "
das ist aber leider sowas von falsch ............
22.01.2013 um 20:12 Uhr
Hallo Liebe Nutzer des Forums
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten, zur Verdeutlichung des Sachverhaltes. Ich war mit Freistellung im Dreischichtsystem auf einer psychiatrischen Akutstation. Dadurch hatte ich alle zwei Wochen, bedingt durch Wochenendschichten und Nachtdienst Montags einen Ausschlaftag (aus Nacht um 07:00 Uhr gekommen ) und Dienstag und Mittwochs hatte ich meinen Freizeitausgleich. Trotzdem wurde ich auch an den Tagen immer häufiger zur Betriebsratstätigkeit herangezogen ( bin Stellvertretung des 1. Vorsitzenden) Das führte zu ständigen Überstunden und zusätzlichen Fahrtkosten die der AG mir erstatten mußte. Es war der Wunsch des AG, das ich aus dem Schichtsystem aussteige und unter Weiterzahlung der Zuschläge in die Kernarbeitszeit einsteige. Somit also von Mo. bis Fr. in der regulären Tagesarbeitszeit erreichbar bin. Dies wurde im Februar 2011 mündlich besprochen und zum 01.Mai 2011 umgesetzt. Auf der Akutstation lief ich somit neben dem Dienstplan ohne fest einbezogen zu werden. Die Fachweiterbildung lief damals schon seit dem Januar 2011. Der Wechsel in die teilstationäre Betreuung erfolgte Ende Juli 2011 nach einem Praktikumseinsatz im teilstationären Bereich. Da dort gerade ein ambulante Versorgungsstruktur aufgebaut wurde und dieses auch Teil meiner Projektarbeit ( Abschluß der Fachweiterbildung war) wurde ich gebeten die dort begonnende Patientenbetreuung weiter zu begleiten. Zum Zeitpunkt des Wechsels in die Tagesklinik war ich bereits mit Weiterzahlung der Zuschläge in der Kernarbeitszeit tätig. Jetzt nach 18 Monaten sollen diese Zulagen wegfallen. Außer dem Ort meines Arbeitsplatzes(ist ja nun zur Hälfte gesplittet ist ) hat sich weder an meinem Arbeitsinhalt noch an der vereinbarten Arbeitszeit geändert. Ich sichere 5 Tage die Woche die gewünschte Erreichbarkeit, baue in der 2. Hälfte meines Dienstes die ambulante Struktur mit auf und die Fahrten von einem Arbeitsplatz zum nächsten findet mit meinem Privat-PKW und meinem Sprit statt. ( Diesbezüglich werde ich auch demnächst das Gespräch zum AG suchen um die Kostenerstattung zu regeln)
aber die vorangegangen Tipps von Euch, haben mir eine gute Argumentationsgrundlage gegeben. Da morgen unsere reguläre Sitzung mit dem AG ist, wird es von mir thematisiert werden.
Herzliche Grüße und vielen Dank von Schlumpfie
22.01.2013 um 20:31 Uhr
Ich bin ja fast bei Euch ;)
Nachdem sich meine Überstunden häuften da ich ja bedingt durch die Wochenendtätigkeit den Freizeitausgleich in der Woche hatte aber oft zur Betriebsratsarbeit hinzugezogen wurde, einigte ich mich in einem Gespräch mit dem AG auf Wegfall der Schichten und Wochenenden unter Weiterzahlung der Zuschläge. (April 2011 )
Ich schätze mal die Zuschläge sollten bezahlt werden, jedoch wären diese dann natürlich nicht mehr steuerfrei.
Seit Juli 2011 bin ich auf eigenen Wunsch ( im Rahmen einer Fachweiterbildung) in die Tagesklinik gewechselt und diese hat auch eine Außenstelle in meinem Wohnort. Durch die Freistellung arbeite ich halbtags in der Tagesklinik und die andere Hälfte bin ich Betriebsratsintern im Haupthaus.
Da TE mit dem AG eine individualrechtliche Vereinbarung über die Vergütung über nicht geleistete Schichten hat, die offenbar darauf beruhen das TE BR ist, deshalb auch die ganze Vorgeschichte, was garnicht mal so unüblich ist, zB. über eine feste Pauschale für entgangene Schichten ( als kleinen Nachteilsausgleich quasi ), diese zumindest bis hierher keine Änderung dieser Vereinbarung wollte, ist doch bis hierher der Anspruch noch legitim, denke ich mal ;)
Somit pendel ich täglich zwischen zwei Arbeitsplätzen ohne eine Aufwandsentschädigung für die gefahrenen Km.
Wo es mich zB. interessieren würde ob es in der Firma von TE soetwas wie eine BV-Dienstreise gibt an die sich der AG zu halten hat.
Dadurch bin ich nun aber in einer Abteilung in der es hauptsächlich Tagesdienste gibt. Wochenenddienste gibt es nur alle 6 Wochen.
Wo bisher immer noch die individualrechtliche Vereinbarung gilt...
Nun habe ich meine Fachweiterbildung erfolgreich am 31.12.12 beendet und mein AG hat mir zwecks neue Eingruppierung einen Änderungsvertrag zu meinem Arbeitsvertrag zugesendet. Gleichzeitig teilt er mir den Wegfall der Wechselschichtzulage mit.
Wo es jetzt natürlich darauf ankommt ob TE ein Änderungsvertrag, vielleicht sogar eine Änderungskündigung unterschrieben hat der nun gilt. Oder meint TE hier einen Anhang zum Arbeitsvertrag? Wobei sich mir noch die Frage stellt ob TE diesen Änderungsvertrag tatsächlich erhalten hat, also von diesen Änderungen überhaupt kenntnis erlangen konnte ;)
Als ich im Juli 2011 den Arbeitsplatz gewechselt hatte, wurde ich lediglich im elektronischen Dienstplan mit einer halben Stelle dem neuen Team zugeordnet, erhielt jedoch keinerlei schriftliche Änderungsvereinbarungen.
Hier wird es kompliziert, den eine halbe Stelle ist kein VZ Arbeitsplatz, wurde hier ein VZ AN in TZ geschoben? Ohne dies schriftlich zu fixieren? Ohne Ausspruch einer Änderungskündigung?
Muß mir der AG weiterhin die Zuschläge zahlen?
Ich meine schon, da es eine individualrechtliche Vereinbarung diesbezüglich gibt und TE keine Änderungsvereinbarung diesbezüglich hat oder kennt, denn:
Schließlich wurde der Wegfall der Schichten im April 2011 vom AG begrüßt damit ich von Mo. - Fr. für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stehe. Nun, hat sich lediglich für 50% meiner Tagesarbeit der Einsatzort gändert.
Da die ganze Vorgeschichte ausschließlich mit der BR Arbeit in Verbindung gebracht werden kann, kann meiner Meinung nach hier nicht mit Verträgsänderung durch konkludentes Handeln argumentiert werden, zumal TE keine Änderungen dieser individualrechtlichen Vereinbarung wünschte und seitens des AG durchgeführte Änderungen TE nicht bekannt gemacht wurde. Wogegen soll sie sich also wehren wenn nichts bekannt wurde ausser das TE einen anderen Einsatzort hat, den sie natürlich durch konkludentes Handeln akzeptieren kann. Alles andere hat aber meiner Meinung nach damit nichts zu tun ;)
22.01.2013 um 20:37 Uhr
@Watschenbaum,
Nur ein Beispiel von tausenden:
http://www.ra-porwol.de/archiv/allgemeines-zivilrecht/der-vertrag-grundsätze-des-zustandekommens
Zeige mir bitte ein richterlich bestätigtes Urteil oder einen Beschluss wo ein Richter Deiner Meinung ist, ich kann auch warten ;)
23.01.2013 um 08:38 Uhr
Musst nicht warten. Zwar kein Urteil, aber ein Beispiel, dass du bestimmt kennst. Befristeter Arbeitsvertrag läuft am 30.04. aus. Der Arbeitnehmer steht weiterhin auf dem Schichtplan und kommt auch weiterhin so wie geplant. Ist deiner Meinung nach, sagen wir 14 Tage später, ein unbefristeter Vertrag zustande gekommen, obwohl AG und AN kein Wort miteinander gewechselt haben oder nicht? Wir unterstellen mal der AG war die 14 Tage nicht in Urlaub oä sondern täglich im Unternehmen. Ich bin sicher ich hätte auch Urteile gefunden, wenn ich denn geschaut hätte. Wenn du lustig bist kannst du ja auch mal "Trierer Weinversteigerung" googeln. Auch in diesem Beispiel sagt der Käufer kein Wort. (Auch wenn das Haarspalterei ist, stand ja "Schweigen" im Raum)
23.01.2013 um 10:36 Uhr
denn durch bloßes Schweigen ist noch nie ein Vertrag zustande gekommen, geändert oder verlängert worden
@NoPain
Durch Schweigen kommt normalerweise ein angetragener Vertrag nicht zustande. Vollkommen korrekt. Es gibt aber Ausnahmen...
Mein Satz in Klammern bezog sich nur auf das Arbeitsleben, und da ist das durchaus richtig:
Ad 1: Ein Vertrag kann eben durch kongruentes handeln zustandekommen, sprich, so bald ich dem Antrag entsprechend handle, erkläre ich die Annahme des Antrages. Wenn ich also einen Vertragsantrag nicht "schweigend" annehmen möchte, darf ich auch nicht darauf eingehen.
Im Arbeitsleben ist aber die kongruente Vertragsannahme die Regel. Der AG übt (scheinbar) sein Weisungsrecht aus, AN macht was AG will, Bingo. Dann hilft bestenfalls noch die Vertragsanfechtung wegen Irrtum (irrige Annahme des Vorliegen eines Weisungsrechts §119 BGB), etc., wobei derartiges auf schwachen Füßen steht. Wenn ich den Eintritt dieses Vertragsschlusses nicht haben möchte, kann ich nur dem AG bzgl. seiner Weisung widersprechen. Einfach "stillschweigend" eine Weisung nicht auszuführen, uiuiui..... Kann ich keinem empfehlen....
Ad 2: Es gibt Fälle in denen durch Schweigen ein Vertrag zustande kommt. Klassischer Fall: §15 (5) TzBfG. Hier kommt "stillschweigend" ein Vertrag zustande, es sei denn der AG widerspricht.
23.01.2013 um 10:47 Uhr
du scheinst wirklich Kongruenz zu meinen. Es handelt sich dennoch um konkludentes Handeln:
jemand bringt seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger darf hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann.
Im Gegensatz dazu Kongruenz:
die Übereinstimmung einer Leistung mit einer Verpflichtung des Leistenden
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