Wir haben den Fall, dass ein AN Freizeitentnahme aus seinem Gleitzeitkonto beantragt hat und der AL es mit der Begründung: "aus betrieblichen Gründen, nein" abgeleht hat. Meiner Meinung und der Meinung vieler BR-Mitglieder zieht hier das BUrlG. Im Nomos Komentar zum §1 BUrlG Randziffer 10 habe ich gefunden, das sich das BUrlG auf alle bezahlten Freistellungen bezieht. D. h. es ziehen hier auch die Bestimmungen für das versagen von "Urlaub aus der Gleitzeit". Mit der lapidaren Bgründung" aus betrieblichen Gründen" dürfte der AG hier nicht kommen. wir haben leider noch keine BV zur Arbeitszeit, geschweige denn zur Gleitzeit. Der AG ist der MEinung, dass es hierbei wweder um eine bezahlte Freistellung odere um "Urlaub" geht und somit das BUrlG nicht zieht. Freizeitentnahme liege im Wohlwollen des AG. "Sonst könne man sich ja gar nicht gegen Freizeitanträge wehren!!!" (O-Ton) Sollten jedoch alle Stricke reißen können wir dann wegen §87 Abs. Ziff 5, evtl. mit Einigungsstelle den Urlaub aus Gleitzeit durchsetzen?