Erstellt am 21.01.2013 um 21:32 Uhr von leserin
Gleitzeit hat NICHTS mit Urlaub und / oder dem Bundesurlaubsgesetz zu tun. Hierzu, also Gleitzeit gibt es Regelungen. Entweder BV oder TV. Dort ist/ sollte auch geregelt sein, wann wie dieses genommen werden kann.
Erstellt am 22.01.2013 um 09:01 Uhr von rkoch
> Im Nomos Komentar zum §1 BUrlG Randziffer 10 habe ich gefunden, das sich das BUrlG auf
> alle bezahlten Freistellungen bezieht.
Nomos kenne ich nicht, aber irgendwie habe ich das Gefühl, dass ihr da was missverstanden habt. In den mir vorliegenden Kommentaren zu §1 BUrlG wird vielmehr gesagt, dass Urlaub nach BUrlG von allen anderen Freistellungsansprüchen abzugrenzen ist....
In der Rechtsprechung wird gerne auf den Aspekt "Erholung" (§1 BUrlG: ERHOLUNGSurlaub) abgestellt. Insofern gelten einige Regeln des BUrlG u.U. für alle Freistellungen, die ausdrücklich (!) unter dem Aspekt "Erholung" vereinbart wurden (so z.B. Urlaubsansprüche aus TV). Gleitzeit ist jedoch per Definition nicht mit dem Aspekt "Erholung" verknüpft. Dem Begriff "Gleitzeit" wohnt bereits der Aspekt eines "gleitenden" Beginns und Endes der Arbeitszeit inne, nicht aber der Aspekt einer tageweisen Freistellung (derartiges ist per Definition kein "gleiten"). Eine solche müsste also explizit (per AV, BV, TV) vereinbart werden, ansonsten gibt es darauf keinen Rechtsanspruch.
> Sollten jedoch alle Stricke reißen können wir dann wegen §87 Abs. Ziff 5, evtl. mit
> Einigungsstelle den Urlaub aus Gleitzeit durchsetzen?
Grundsätzlich nein. Das entsprechende MBR aus Ziff. 5 bezieht sich ausdrücklich auf Urlaub! Das MBR des BR zur Gleitzeit ergibt sich aber aus §87 (1) Nr. 2, und hier was die Frage freier Tage aus Gleitzeitguthaben angeht aus dem Aspekt "Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage". Der BR hat aber hier NUR ein originäres MBR bei der Aufstellung der Regeln, nicht bei der "Festsetzung der zeitlichen Lage der Gleittage einzelner AN" (synonym zu Ziff. 5). Insofern kann der BR auch nur eine entsprechende Regelung (BV) per Einigungsstelle durchsetzen. NUR wenn die so entstandenen Regeln Kraft Vereinbarung zwischen AG und BR ein erzwingbares MBR des BR analog Ziff. 5 bei Gleittagen einzelner AN explizit vorsehen, dann kann der BR hier auch entsprechend tätig werden.
Euer erster Schritt wäre also, mit Eurem AG eine entsprechende BV zu vereinbaren, in der das Entnahmerecht ganzer "Gleittage" verankert ist. Und sofern ihr es schafft dort auch das entsprechende MBR zu verankern, DANN könntet ihr die einzelnen Gleittage der AN auch erzwingen.
Erstellt am 22.01.2013 um 10:05 Uhr von gironimo
Das ist das Problem. Leider sind die BVs über Gleitzeit in dieser Frage oft viel zu schwammig.
Wenn dort steht, dass der Vorgesetzte aus betrieblichen Gründen ablehnen kann, wäre zu fragen, welche betrieblichen Gründe denn vorliegen. Und wenn der Grund lediglich darin besteht, dass der Vorgesetzte es gerade mal nicht will, sollte der BR an einer konkreteren Fassung der BV arbeiten.
Mitspielen dürften hier auch Recht und Billigkeit.
Und - dem AN bleibt immer noch der Beschwerdeweg und er kann selbst wenn kein unmittelbares MBR für bestimmte Tage bestehen würde, und zudem aus der BV-Gleitzeit kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Tag ableitbar wäre, den BR ins Boot holen.
Erstellt am 22.01.2013 um 11:37 Uhr von walterBR
Wir hatten eine ähnliche Auseinandersetzung, die ohne Urteil endete.
In der Verhandlung hat das Gericht auch bestätigt, dass das BUrlG nicht gilt. Da Arbeitnehmer auch nicht willkürlich zu behandeln sind, kann man aber die im BUrlG genannten Regeln als Vergleich für die Gewährung freier Tage hinzuziehen.
Und zwar gerade dann, wenn in einer Gleitzeitregel das Recht auf freie Tage eingeräumt wird, es aber keine konkrete Regel hierzu gibt.
Das Verfahren wurde eingestellt, weil zwischenzeitig eine Einigung erzielt wurde.
Erstellt am 22.01.2013 um 11:50 Uhr von gironimo
Ich noch mal.
Natürlich hilft es jetzt nicht schnell weiter, die BV abzuschließen.
Darum noch einmal mein Hinweis auf den § 85 BetrVG (Beschwerde). Hier kann der BR die Beschwerde für berechtigt ansehen. Dann heißt es im § 85 weiter:
"Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist."
Und das ein Rechtsanspruch besteht bezweifelt der AG ja - also habt Ihr das Druckmittel Einigungsstelle über den § 85 BetrVG.
Die Einigungsstelle über §87 Urlaubsgrundsätze dürfte nicht klappen (siehe rkoch) und der Weg über §87 Verteilung der Arbeitszeit dauert zu lange, da ja erst einmal über eine BV verhandelt werden muss.
Erstellt am 22.01.2013 um 11:56 Uhr von Thunder
Hallo walterBR,
hattet Ihr da ein Aktenzeichen? Wenn ja wäre es nett wenn Du es nennen könnstest.
Erstellt am 22.01.2013 um 11:59 Uhr von Kulum
Ohne Urteil wird dir das nichts nützen