Soziale Gesichtspunkte nach BUrlG
Liebes Forum,
unser BR hat auf Anfrage eines Beschäftigten zu klären in welcher Rangfolge er in der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten gemäß § 7 BUrlG steht. Er trug folgendes vor:
- Er ist Teilzeitmitarbeiter seit mehreren Jahren im Unternehmen.
- Er macht ein berufsbegleitendes Studium, das er auch beim Arbeitgeber angemeldet hat.
- Nach dem Sinn des Urlaubsgesetzes soll er sich im Urlaub erholen und kann dies aber nur tun in den Semesterferien seines Studiums.
Nun fragt er ob er einfach als teilzeitbeschäftigter Single ohne Kinder behandelt wird, oder ob die Semesterferien mit zu berücksichtigen sind. Wir im Gremium haben versucht herauszufinden, ob es irgendwo eine Definition oder Formel der sozialen Gesichtspunkte nach BUrlG gibt, sind aber nicht fündig geworden, außer das es andere sind als z. B. bei einem Sozialplan laut KSchG.
mfg Thunderelf
Community-Antworten (2)
12.02.2015 um 17:54 Uhr
Soziale Gründe im Sinne des BUrlG sind eher Dinge wie schulpflichtige Kinder, Ehepartner der nur zu bestimmten Zeiten Urlaub bekommt, aber auch die Tatsache dass jemand in den vergangenen Jahren immer zurückstecken musste. Es gibt da auch keine feste Rangfolge, Wertung oder Punkteschema. Man muss im konkreten Fall die Argumente gegeneinander abwägen oder eine Vereinbarung mit dem AG treffen in der die Wichtung festgelegt wird.
Für diesen AN sricht hier im Sinne des BUrlG wohl nur, dass er außerhalb der Semesterferien keinen vollwertigen Urlaub machen kann.
12.02.2015 um 20:48 Uhr
Ich gebe zu bedenken, dass das BUrlG das eine ist. Das andere ist die Verpflichtung die Berufsbildung zu fördern (§ 96 BetrVG). Daraus kann sich ja auch ergeben, dass der Kollege bei seiner Urlaubswahl an bestimmte Zwänge gebunden sein kann.
Die Frage wäre, welche Probleme der Kollege konkret hat.
Im Zweifel sei auch an die Mitbestimmung des BR bei der Lage des Urlaubs in strittigen Einzelfällen erinnert. (§ 87 BetrVG)
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