Liebes Forum,

unser BR hat auf Anfrage eines Beschäftigten zu klären in welcher Rangfolge er in der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten gemäß § 7 BUrlG steht. Er trug folgendes vor:

1. Er ist Teilzeitmitarbeiter seit mehreren Jahren im Unternehmen.
2. Er macht ein berufsbegleitendes Studium, das er auch beim Arbeitgeber angemeldet hat.
3. Nach dem Sinn des Urlaubsgesetzes soll er sich im Urlaub erholen und kann dies aber nur tun in den Semesterferien seines Studiums.

Nun fragt er ob er einfach als teilzeitbeschäftigter Single ohne Kinder behandelt wird, oder ob die Semesterferien mit zu berücksichtigen sind. Wir im Gremium haben versucht herauszufinden, ob es irgendwo eine Definition oder Formel der sozialen Gesichtspunkte nach BUrlG gibt, sind aber nicht fündig geworden, außer das es andere sind als z. B. bei einem Sozialplan laut KSchG.


mfg
Thunderelf