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Arbeitszeiterhöhung einer MA

T
Toninoel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen Ich streite mich gerade mit meinen Arbeitgeber um einen Fall einer Mitarbeiterin wo einfach die Wochenstunden von 35 h auf 40 h wochenstunden erhöht worden sind.

Es ist eine Mitarbeiterin die immer an der Rezeption und in der Cafeteria tätig ist, nun wurde Sie mehrfach in der ambulanten Pflege beim Akte wegräumen entdeckt.

Ist dieser fall Mitbestimmungspflicht für den Betriebsrat, der BR sieht kleine Notwendigkeit in diesem Fall die Stunden zu erhöhen.

Nun schrieb mir die GF auf Anfrage vom Betriebsrat: laut AV ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer alle dem Berufsfeld einer Mitarbeiterin Rezeption und dem einer Küchenhilfe entsprechenden Aufgaben zuzuweisen sowie ihm andere, seinen Fähigkeitejn und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeiten zu übertragen.

Nun meine Frage kann der BR was gegen die STunden erhöhung tun da wir auch im Vorfeld nicht informiert worden sind?

Wenn ja bitte ich euch mal ein § oder BAG urteil dazu zusenden.

Danke.

2.28507

Community-Antworten (7)

O
ohnewissen

17.01.2013 um 18:41 Uhr

Jetzt müsste man den genauen Wortlaut kennen. Hier sehe ich noch keinen Zusammenhang zwischen der Aussage des AG und der Arbeitzeitverlängerung. Habt Ihr mit der Kol. geredet? Wie steht sie zu der AZ-Verlängerung? War es ihr eigener Wunsch? Reden wir von einer Versetzung? Weiter: Rezeption/Cafeteria - Aktenschränke in der amb. Pflege... -> Hmm,... Ist das jetzt ein zusätzliches Arbeitsfeld oder kompl. "Aktenpflege"? Also ein neues Betätigungsfeld? Zu den §§: BetrVG: 87(1) Nr. 1, Nr. 2 90 (1) Nr. 3, Nr. 4, (2) 91 99 (1) 1 - Versetzung?

Was jetzt hier passt wisst Ihr besser. Dann kann man ggf. auch mit Urteilen helfen.

o w

G
gironimo

17.01.2013 um 19:06 Uhr

Kollektivrecht vor Individualrecht.

Auf gut deutsch: Der AN mag zwar vertraglich verpflichtet sein, all mögliche Arbeiten zu machen - der AG muss dennoch bevor er diese anweist, eventuelle Mitbestimmungsrechte des BR beachten und die Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen einholen.

Zu prüfen wäre hier in der Tat, ob eine Versetzung vorliegt (neu dazugekommen: ambulante Pflege; Bürotätigkeit). Ihr müsstet also schauen, ob die Definition der Versetzung aus dem § 95 Abs. 3 BetrVG zutrifft ("erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.).

der BR sieht kleine Notwendigkeit in diesem Fall die Stunden zu erhöhen.< Verdient die Kollegin nicht dadurch mehr Geld? Wollt Ihr das verhindern? Was will die Kollegin?

K
Kölner

17.01.2013 um 19:41 Uhr

@all Bei dieser Stundenerhöhung (< 5) hat der BR KEIN anhörungsrecht nach § 99 BetrVG. Die Stundenerhöhung ist m.e. unerheblich... BAG Jan 2095 (?)

N
nicoline

17.01.2013 um 20:21 Uhr

Toninoel was die Erhöhung der Wochenstunden angeht stimme ich Kölner zu, solange es sich um eine arbeitsvertragliche Arbeitszeiterhöhung geht. Auch wenn bei dieser Stundenzahl kein Mitbestimmungsrecht vorhanden ist, sehe ich hier mindestens eine Informationspflicht des AG.

Handelt es sich jedoch um eine Anordnung des AG, täglich / wöchentlich / monatlich oder wie oft auch imer Mehrarbeit zu leisten seid ihr nach 87 1.1 in der Mitbestimmung.

Evtl. auch noch nach 99 1, weil sich, wie gironimo schon schrieb, u.U. die Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist, erheblich ändern. Dafür reicht es schon, wenn man andere Arbeitskollegen hat. Fraglich ist jedoch, ob ihr hier einen Grund finden würdet, die Versetzung abzulehnen.

Das müßt ihr nun mal recherchieren und dann evtl. den AG auffordern, das versäumte Mitbestimmungsverfahren umgehend nachzuholen, andernfalls käme die Anwendung des § 101 evtl. infrage.

G
Globus

17.01.2013 um 23:10 Uhr

Gerade in diesem bestimmten Fall.... hmmmm ich habe das nciht mehr so auf dem Schirm, ich meine gehört oder gelehrt zu haben bei einer Wochenarbeitszeiterhöhung KLEINER als 5 std hat das Gremium kein MBR - hier wären es 5 Std.... oder irre ich mich und es heißt bei einer Wochenarbeitszeiterhöhung ÜBER 5 Stunden?

Bin mir da jetzt echt nciht ganz sicher... helft mir mal auf die Sprünge bitte...

N
nicoline

17.01.2013 um 23:48 Uhr

Globus Mitbestimmung hat der BR, wenn die Erhöhung erheblich ist: ab mindestens 10 Stunden und für mindestens 1 Monat.

BAG 9.12. 2008, Az. 1 ABR 74/07

Das hier, bei 5 Std., keine MB gegeben ist, wurde aber mehrfach erwähnt.

G
Globus

17.01.2013 um 23:57 Uhr

thx, hatte 5 std auf dem Schirm... warum auch immer....

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