Arbeitszeiterhöhung einer MA
Hallo Kollegen Ich streite mich gerade mit meinen Arbeitgeber um einen Fall einer Mitarbeiterin wo einfach die Wochenstunden von 35 h auf 40 h wochenstunden erhöht worden sind.
Es ist eine Mitarbeiterin die immer an der Rezeption und in der Cafeteria tätig ist, nun wurde Sie mehrfach in der ambulanten Pflege beim Akte wegräumen entdeckt.
Ist dieser fall Mitbestimmungspflicht für den Betriebsrat, der BR sieht kleine Notwendigkeit in diesem Fall die Stunden zu erhöhen.
Nun schrieb mir die GF auf Anfrage vom Betriebsrat: laut AV ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer alle dem Berufsfeld einer Mitarbeiterin Rezeption und dem einer Küchenhilfe entsprechenden Aufgaben zuzuweisen sowie ihm andere, seinen Fähigkeitejn und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeiten zu übertragen.
Nun meine Frage kann der BR was gegen die STunden erhöhung tun da wir auch im Vorfeld nicht informiert worden sind?
Wenn ja bitte ich euch mal ein § oder BAG urteil dazu zusenden.
Danke.
Community-Antworten (7)
17.01.2013 um 18:41 Uhr
Jetzt müsste man den genauen Wortlaut kennen. Hier sehe ich noch keinen Zusammenhang zwischen der Aussage des AG und der Arbeitzeitverlängerung. Habt Ihr mit der Kol. geredet? Wie steht sie zu der AZ-Verlängerung? War es ihr eigener Wunsch? Reden wir von einer Versetzung? Weiter: Rezeption/Cafeteria - Aktenschränke in der amb. Pflege... -> Hmm,... Ist das jetzt ein zusätzliches Arbeitsfeld oder kompl. "Aktenpflege"? Also ein neues Betätigungsfeld? Zu den §§: BetrVG: 87(1) Nr. 1, Nr. 2 90 (1) Nr. 3, Nr. 4, (2) 91 99 (1) 1 - Versetzung?
Was jetzt hier passt wisst Ihr besser. Dann kann man ggf. auch mit Urteilen helfen.
o w
17.01.2013 um 19:06 Uhr
Kollektivrecht vor Individualrecht.
Auf gut deutsch: Der AN mag zwar vertraglich verpflichtet sein, all mögliche Arbeiten zu machen - der AG muss dennoch bevor er diese anweist, eventuelle Mitbestimmungsrechte des BR beachten und die Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen einholen.
Zu prüfen wäre hier in der Tat, ob eine Versetzung vorliegt (neu dazugekommen: ambulante Pflege; Bürotätigkeit). Ihr müsstet also schauen, ob die Definition der Versetzung aus dem § 95 Abs. 3 BetrVG zutrifft ("erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.).
der BR sieht kleine Notwendigkeit in diesem Fall die Stunden zu erhöhen.< Verdient die Kollegin nicht dadurch mehr Geld? Wollt Ihr das verhindern? Was will die Kollegin?
17.01.2013 um 19:41 Uhr
@all Bei dieser Stundenerhöhung (< 5) hat der BR KEIN anhörungsrecht nach § 99 BetrVG. Die Stundenerhöhung ist m.e. unerheblich... BAG Jan 2095 (?)
17.01.2013 um 20:21 Uhr
Toninoel was die Erhöhung der Wochenstunden angeht stimme ich Kölner zu, solange es sich um eine arbeitsvertragliche Arbeitszeiterhöhung geht. Auch wenn bei dieser Stundenzahl kein Mitbestimmungsrecht vorhanden ist, sehe ich hier mindestens eine Informationspflicht des AG.
Handelt es sich jedoch um eine Anordnung des AG, täglich / wöchentlich / monatlich oder wie oft auch imer Mehrarbeit zu leisten seid ihr nach 87 1.1 in der Mitbestimmung.
Evtl. auch noch nach 99 1, weil sich, wie gironimo schon schrieb, u.U. die Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist, erheblich ändern. Dafür reicht es schon, wenn man andere Arbeitskollegen hat. Fraglich ist jedoch, ob ihr hier einen Grund finden würdet, die Versetzung abzulehnen.
Das müßt ihr nun mal recherchieren und dann evtl. den AG auffordern, das versäumte Mitbestimmungsverfahren umgehend nachzuholen, andernfalls käme die Anwendung des § 101 evtl. infrage.
17.01.2013 um 23:10 Uhr
Gerade in diesem bestimmten Fall.... hmmmm ich habe das nciht mehr so auf dem Schirm, ich meine gehört oder gelehrt zu haben bei einer Wochenarbeitszeiterhöhung KLEINER als 5 std hat das Gremium kein MBR - hier wären es 5 Std.... oder irre ich mich und es heißt bei einer Wochenarbeitszeiterhöhung ÜBER 5 Stunden?
Bin mir da jetzt echt nciht ganz sicher... helft mir mal auf die Sprünge bitte...
17.01.2013 um 23:48 Uhr
Globus Mitbestimmung hat der BR, wenn die Erhöhung erheblich ist: ab mindestens 10 Stunden und für mindestens 1 Monat.
BAG 9.12. 2008, Az. 1 ABR 74/07
Das hier, bei 5 Std., keine MB gegeben ist, wurde aber mehrfach erwähnt.
17.01.2013 um 23:57 Uhr
thx, hatte 5 std auf dem Schirm... warum auch immer....
Verwandte Themen
Schadensersatzpflicht aufgrund unwirksamer Betriebsvereinbarung
ÄlterHallo zusammen, in unserer Firma, öffentl. rechtl. Hilfsorganisation, existiert seit 11 Jahren eine Betriebsvereinbarung bezüglich Dienstplan und Arbeitszeit. Aufgrund einer Regelung zur Arbeitsze
Zustimmung über rückwirkende Arbeitszeiterhöhung
ÄlterHallo zusammen. Der AG hat schriftlich um Zustimmung zur Arbeitszeiterhöhung bei einem MA zum 01.10.2013 (!) angefragt. Ich persönlich bin gegen eine rückwirkende Zustimmung, weil meiner Meinung
Befristung einer prozentuale Arbeitszeiterhöhung
ÄlterBei der auslaufenden Befristung einer prozentualen Arbeitszeiterhöhung und dem Hinweis des AN an das Personalamt erhält diese keine Reaktion vom Konzern - wie soll sich der AN nun verhalten? Noch
Überleitung in TVL und Arbeitszeiterhöhung - ohne Mitbestimmung?
ÄlterGuten Tag, wir in unserem Betrieb, haben zur Zeit als Betriebsrat ein größeres Problem. Alle Angestellten in der Firma werden nach BAT bezahlt, nun möchte die Geschäftsleitung in den ab 1.11.06 gelte
Arbeitszeiterhöhung durch Teilzeitkraft erzwingbar?
ÄlterGibt es ein Recht auf dauerhafte Arbeitszeiterhöhung einer Teilzeitkraft, wenn sie über Monate hinweg regelmäßig Überstunden leisten muss? Wer weiß, wo ich dazu Auskunft bekomme? Danke für alle Tip