Erstellt am 16.01.2013 um 11:35 Uhr von Kölner
Erstellt am 16.01.2013 um 12:00 Uhr von BRMetall
Krank bei/während vereinbarten Überstunden ist eben LEIDER NICHT gleich wie Krank im Urlaub!
Hier hat der AN Pech!!
Erstellt am 16.01.2013 um 12:13 Uhr von rkoch
Und zur Erklärung:
Das EntgFG beruht auf dem Entgeltausfallprinzip. D.h. Wenn dem AN wegen Arbeitsausfall infolge Arbeitsunfähigkeit ein Entgelt nicht gezahlt werden würde, dann muss dieses wegen dieses Gesetzes "Fortgezahlt" werden. Entsteht dem AN keine Entgeltausfall, muss auch nichts fortgezahlt werden. An Tagen, an denen der AN also ohnehin nicht arbeiten müsste (weil er Überstunden abfeiert) und trotzdem Entgelt bekommt, gibt es keinen Ausfall, also keinen Fortzahlungsbedarf. Ganz einfach. Wie BRMetall schreibt: Pech gehabt.
Als kleine Seitennotiz: Der Überstundenabbau muss bereits VOR der AU vereinbart gewesen sein. Den AN für Überstundenabbau einzuteilen während er bereits AU IST, das geht nicht. So bald er AU ist, kann der AG ihn nicht mehr für Arbeit einteilen, also auch nicht für Nicht-Arbeit. Vor der AU hatte der AG hingegen das Recht dazu, und die Vereinbarung ist dann verbindlich, da sie ja auf jeden Fall stattgefunden hätte. Klingt doof, ist aber so.
Im Grunde würde das selbe für Urlaub gelten. Auch da muss der AN wegen Urlaub nicht arbeiten und bekommt doch sein Entgelt, also auch kein Fortzahlungsbedarf. Nach §9 BUrlG verdrängt aber attestierte AU den Urlaub, er findet also nicht statt und schon greift wieder das EntgFG.