Urlaub statt Schlechtwetter
Ich habe folgendes Problem, ich habe im Dezember 2012 bis zum 21.12. gearbeitet. Am 07.12, 13.12. und 14.12. hatten wir schlecht Wetter. Auf meiner Abrechnung sehe ich nun, dass mir für diese drei Tage anstatt Schlechtwetter, Urlaub aus 2011 geschrieben wurde. Ich habe im Lohnbüro angerufen, und da sagte man mir, dass das so sei. wer kann mir das weiterhelfen...?
Community-Antworten (7)
16.01.2013 um 09:05 Uhr
Ein Anwalt - könnte man versuchen. Allerdings - Urlaub aus 2011 im Dezember 2012? Da scheint wohl grundsätzlich einiges in deinem Lohnbüro durcheinander zu sein. Und die Aussage "das ist so" zeugt doch von einiger Arroganz und schlichtem Unvermögen. Wenn man es nicht besser weiß, neigen manche eben dazu sich eigene Regeln zu schaffen.
16.01.2013 um 10:19 Uhr
§ 82 BetrVG : (....)Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert (....) werden.
Da ist wohl die Aussage ".... dass das so sei" ein wenig dürftig. Wir wissen ja nicht, was da für Gedankengänge statt gefunden haben. Das der Urlaub aus 2011 verfallen sein könnte (wie Kulum schreibt) spielt da schon eine Rolle.
16.01.2013 um 10:56 Uhr
Witzigerweise kann man den Satz "das sei so" auch rechtlich untermauern....
Letztlich ist es der AG, der dem AN "den Urlaub zu gewähren hat", d.h. der AG ist es, der VERPFLICHTET ist, dem AN im Urlaubsjahr den ihm zustehenden Urlaub zu geben. Wenn der AN von sich aus keine Wünsche zur Verteilung äußert, ist der AG immer noch an diese Verpflichtung gebunden und muss den AN im Zweifelsfalle in Urlaub schicken.
Sofern der AG den Urlaub aus dem Vorjahr nicht hat verfallen lassen, ist er immer noch zur Gewährung verpflichtet. Und das heißt, dass er ihn eben notfalls anordnen muss. In diesem Sinne "ist das so". Ob er das Recht hätte, den Urlaub an Tagen anzuordnen, an denen ein AN einen Freistellungsanspruch aus anderer Rechtsgrundlage hat, darüber läßt sich trefflich streiten, auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes... Warum sollte ein AN für Zeiten Urlaub nehmen, in denen der Betrieb wegen Schlechtwetter für alle AN ruht?
Aber selbst das läßt sich untermauern: Für Schlechtwetterzeiten gibt es ja "nur" "Schlechtwettergeld" bzw. nach aktueller Rechtslage: Saison-Kurzarbeitergeld. Und KURZARBEITERGELD gibt es eben NUR, wenn der Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist. Und da gilt tatsächlich die zwingende Regel, dass der AG zuerst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen muss. Das gewähren "alten" Urlaubs IST eine derartige Möglichkeit. So lange ein AN noch Urlaub aus dem Vorjahr beanspruchen kann, DARF kein Kurzarbeitergeld gewährt werden (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Saison-Kurzarbeitergeld#Urlaub), sondern es MUSS zunächst Urlaub gewährt werden. Und hier schließt sich der Kreis. Wenn der AN die Inanspruchnahme von Urlaub verweigern würde, bliebe nur die unbezahlte Freistellung, da Kurazarbeitergeld von der AfA nicht gewährt wird. Letztlich hat der AN gar einen finanziellen Vorteil, da das Kurzarbeitergeld ja geringer ist als der Urlaubslohn.
Ändert nichts daran, dass "das sei so" eine schwache Begründung ist... Eigentlich hätte der AG es eben SO erklären können bzw. müssen.
BTW: Es gibt gar einige Rechtsverdreher, die es als unzulässig ansehen, unabhängig vom Wortlaut des BUrlG, den Urlaub verfallen zu lassen. Letztlich war es ja der AG, der den Urlaub hätte gewähren müssen und der dann ja dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Dies dann dem AN zu seinem Nachteil (=Verfall des Urlaubs) anzulasten, sehen diese Rechtsverdreher als unzulässig an und vertreten die Meinung, dass der AG auch noch im Folgejahr seiner Pflicht nachkommen müsste und den Urlaub gewähren müsste. Dazu wäre er zunächst mal in den ersten drei Monaten des Folgejahres verpflichten, aber so weit er dieser Pflicht immer noch nicht nachkommt, eben auch noch danach.... Tja - auch über diese Rechtsmeinung läßt sich trefflich streiten....
16.01.2013 um 11:35 Uhr
Wenn du jetzt noch begründest, wie im Fall von Schlechtwetter eine angemessene Ankündigungsfrist gewahrt werden soll und wie der AG das Kunststück fertig gebracht hat Urlaub wegen Schlechtwetter nicht verbotenerweise auf Widerruf zu erteilen, wird die Sache selbst für mich rund.
In meinen Augen steht deine Begründung diesmal ausnahmsweise auf wackligen Füßen
16.01.2013 um 12:18 Uhr
Hast Du Dir den Link von Wikipedia mal angeschaut? Zitat: Zur Vermeidung des Arbeitsausfalls kommt die Gewährung von Urlaub in Betracht, (...). Anders verhält es sich bei übertragenen Urlaubsansprüchen. In diesen Fällen kann zu Beginn der Schlechtwetterzeit im Rahmen des Saison-Kurzarbeitergeldes verlangt werden, dass ein aus dem Vorjahr übertragener Resturlaubsanspruch, der nach den Verfallfristen des § 8 BRTV-Bau gegenüber dem Arbeitgeber ohnehin nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden kann, eingebracht wird.
Es ist die AfA, die vom AG verlangt, dass ERST der alte Urlaub abgebaut wird. AN und AG haben keine Wahl (außer der von unbezahlter Freistellung). Niemand kann den AG dazu zwingen, den AN weiter zu beschäftigen, wenn wegen Schlechtwetter ein Arbeitsausfall eintritt und der AN sich weigert Urlaub zu nehmen, insbesondere tritt kein Annahmeverzug ein. So lange der AN noch alten Urlaub hat, wird die AfA den Arbeitsausfall nicht mit Saison-Kurzarbeitergeld finanzieren. Ankündigungsfristen sind deshalb belanglos, bzw. gelten für ALLE AN, auch diejenigen, welche Saison-Kurzarbeitergeld beziehen.
Von "Urlaub auf Widerruf" ist in dem Sinne auch keine Rede. Wenn der AG sich entschieden hat, dass der Betrieb wegen Schlechtwetter ruht, ist er IMHO an diese Entscheidung gebunden und kann sie auch nicht ohne weiteres Widerrufen. IMHO wurde der Urlaub im Grunde auch im Nachhinein, also infolge des bereits stattgefundenen Arbeitsausfalls, verordnet. Über die Rechtmäßigkeit einer derartigen Vorgehensweise kann man streiten, aber sie ist erneut durch die Regeln zum Saison-Kurzarbeitergeld bedingt.
Klar, der AN hat im Grunde die Wahl diese "ungewünschte bzw. unzulässige" Verordnung von Urlaub versuchen zu widerrufen, aber wie gesagt, dann gibts für diese Tage keinen Lohn. Weder der AG noch die AfA sind dann in der Pflicht. Der AG war von Tarifvertrags/BV/G her berechtigt den Betrieb wegen Schlechtwetters ruhen zu lassen, und ohne Arbeit kein Lohn, die AfA sieht sich nicht in der Zahlungspflicht wegen Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Ob in der Situation der AN dann seinen Urlaub von 2011 (!) gar noch ins Jahr 2013 retten kann, steht noch auf einem anderen Blatt. Am Ende bekommt er DEN Urlaub auch nicht mehr und schneidet sich zweimal ins eigene Fleisch.
Theoretisch gibts noch die Option: Der Urlaub ist ohnehin verfallen (dann kann er auch nicht mehr gewährt werden) und der AN bekommt sein Saison-Kurzarbeitergeld. Dann ist der Urlaub aber ganz und gar weg. Auch evtl. über die paar Tage hinausgehende Urlaubsansprüche können dann nicht mehr beansprucht werden. Außerdem, wie gesagt, bekommt der AN für die Tage dann auch noch weniger Geld. Glaube kaum, dass das eine ernstzunehmende Option ist.
Noch VOR der Schlechtwetterphase hätte es noch eine Option gegeben: Der AN nimmt noch schnell seinen alten Urlaub weg! Aber der Zug ist abgefahren.
Insofern halte ich die Diskussion über Sinn und Unsinn dieses Urlaubs für müßig. Merke: Nimm den Urlaub in dem Jahr in dem er dir zusteht, dann kann so was nicht passieren - oder hebe ihn eben genau zu diesem Zweck auf (wenn der AG mitspielt), um Lohnverluste zu vermeiden.
16.01.2013 um 13:03 Uhr
Ergänzend: ...Theoretisch gibts noch die Option: Der Urlaub ist ohnehin verfallen (dann kann er auch nicht mehr gewährt werden) und der AN bekommt sein Saison-Kurzarbeitergeld.
Dann würde immer noch der Urlaub aus 2012 ausstehen.
16.01.2013 um 14:06 Uhr
Dann würde immer noch der Urlaub aus 2012 ausstehen.
Den hätte der AG aber wegen dieser Sache nicht verplanen dürfen bzw. müssen... Da er aber noch alten Urlaub hat, gehe ich mal davon aus, dass der Urlaub 2012 noch unangetastet war. Den dann noch in 2012 zu nehmen wäre fast unmöglich gewesen, also hätte u.U. die AfA auch den Abbau dieses Urlaubs verlangen können... Wobei ich mal davon ausgehe, dass sie das nicht getan hätte. Mir aber ein bisserl zu viel "hätte"....
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