Erstellt am 15.01.2013 um 14:44 Uhr von Kulum
Ist §616 BGB arbeitsvertraglich abbedungen?
Erstellt am 15.01.2013 um 14:54 Uhr von Nubbel
ich verstehe nicht warum arbeitnehmer immer wieder den grund für den arzttermin angeben
Erstellt am 15.01.2013 um 14:57 Uhr von martinez
Hallo winnetoons,
sie soll sich einfach ein Attest für die Zeit wo sie beim Arzt ist mitgeben lassen.
dieses dann in der Perso abgeben und die Stunden gehen nicht mal ins Minus.
So erbringt sie dann auch die Arbeitszeit.
von dem her gesehen hat sich die Frage mit der nacharbeit auch erledigt.
Erstellt am 15.01.2013 um 20:22 Uhr von Caillan
Hallo,
wir haben hier bei uns einen ähnlichen Fall. Eine Kollegin hatte verschiedene Arztermine währen der Arbeitszeit wahrnehmen müssen. Ein Arztattest wurde von der Firma nicht akzeptiert, da sie auf Gleitzeitbasis arbeitet und es hieß, sie könne die Fehlstunden ja über das Gleitzeitkonto regeln. Ist diese Weigerung überhaupt zulässig? Danke!
Erstellt am 15.01.2013 um 20:58 Uhr von Kölner
@all
Der AG macht vermutlich alles richtig. Die Konsequenzen für den AG könnten dann in Zukunft aber andere sein...
Erstellt am 16.01.2013 um 06:19 Uhr von Kulum
Kölner
Ich kann ja akzeptieren, dass das so ist / sein könnte. Aber könntest du deine Beiträge nicht bitte bitte begründen? Manchmal ist es ja hilfreich nur einen Brocken als Denkansatz hingeworfen zu bekommen und sich anschließend selber den Kopf zu zerbrechen um auf die Lösung zu kommen. Was du aber hier sagen oder in welche Richtung du unsere Gedanken lenken wolltest entzieht sich mir völlig
Erstellt am 16.01.2013 um 06:24 Uhr von Kölner
@Kulum
...es liegt ja ein wenig auf der Hand:
Der AG könnte zu spüren bekommen, daß ihn das Verweigern eines notwendigen Arztganges für 1-2 Std./gelegentlich in Zukunft Ausfälle von AN in einem größeren Umfang beschert...
Erstellt am 16.01.2013 um 07:01 Uhr von Kulum
Das lag tatsächlich ein wenig auf der Hand. Ich hatte mich gefragt, inwiefern der AG vermutlich alles richtig macht. Wenn Gleitzeitarbeit vereinbart ist, würde ich das ebenfalls vermuten. Kann man davon aber auch bei starrer Arbeitszeit ausgehen?
Erstellt am 16.01.2013 um 08:56 Uhr von rkoch
Andere denkbare Konsequenz: ein AG der sich bei der Sache sperrt könnte auch bei anderen mitbestimmungspflichtigen Sachen, wie z.B. Mehrarbeit, auch mal vom BR ausgebremst werden.... Im Falle der Gleitzeitsache könnte der BR z.B. auch mal über die Änderung der Modalitäten der Gleitzeitregelung belangen....
Erstellt am 16.01.2013 um 09:33 Uhr von gironimo
Klar sind diverse Fallmöglichkeiten bei den verschiedenen Arbeitszeitmodellen möglich. Aus der Frage lese ich aber erst nur einmal: Es war Arbeitszeit und die Kollegin musste zur Vorsorgeuntersuchung, die terminlich nicht anders möglich war.
Und da gilt zunächst einmal § 616 BGB. Die Ausfallzeit ist zu vergüten.
Und denn kommt, was hier diskutiert wurde: Die Verpflichtung des AG wurde im Arbeitsvertrag ausgeschlossen;
Es gilt eine tarifliche Regelung;
Die betriebliche Arbeitszeitregelung schließt das aus
usw.