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Freistellung von MA für Präsenzstudium bei Lohnfortzahlung

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rickdorff_93
Sep 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, bei uns hat sich ein MA (aktuell in Vollzeit tätig, Bachelor) an die Geschäftsführung gewendet und um Kostenübernahme für ein zukünftiges Studium (Master) gebeten. Die GF hat als Gegenvorschlag eine zeitliche Freistellung bei Lohnfortzahlung angeboten (5 Tage pro Monat/Blockseminar). Der MA war bis vor kurzem noch Studentischer MA und wir haben der Schaffung einer neuen Vollzeitstelle, besonders auch mit Blick auf das erhöhte Arbeitsaufkommen im kommenden Jahr, wohlwollend zugestimmt. Nun möchte der MA jedoch wieder studieren.

Wir als BR wissen nicht so ganz, wie wir zu dem Thema stehen sollen. Grundsätzlich unterstütz(t)en wir Weiterbildungen und Qualifizierungen sehr gerne, jedoch sehen wir hier die Fairness der Belegschaft gegenüber in Gefahr, da so langfristige Freistellungen (2 Jahre Studium) noch nie erfolgten. Weiterhin ist die Laufzeit des AN-Vertrages an den Vorgesetzten gebunden - hört dieser auf, fällt auch die AN-Stelle weg, sodass ein wirklicher Mehrwert durch Master-Qualifikation eher gering bis gar nicht ausfällt. Außerdem befürchten wir, dass dann erneut ein Studentischer MA eingestellt werden muss, um die Arbeit aufzufangen, was die Schaffung der neuen Stelle torpediert.

Nun zur Hauptfrage: Welche Mitbestimmungsrechte hat der BR?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hätten wir Mitbestimmungsrechte, jedoch bin ich der Meinung, dass dieses ganze Konstrukt (Zeitweise Freistellung für Studium) ja nicht unter den Bildungsaspekt (Bildungsurlaub, Qualifikation, etc) zählt. Bei einer Freistellung mit Lohnfortzahlung (Sonderurlaub) haben wir keine Regeln. Ich bin aktuell also sehr unschlüssig, welche Rechten und Pflichten wir bei der Entscheidung haben und würde mich sehr über Hilfe und Denkansätze freuen!

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Community-Antworten (4)

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XYZ68

06.09.2024 um 13:01 Uhr

BetrVG §98 3 Falls ihr noch jemand hättet, der auch das gleiche machen möchte, könntet ihr diese Person den AG mitteilen und wenn es zur keiner Einigung komm, wer die Schulung machen darf, würde eine Einigungsstelle entscheiden.

Aber ob der Arbeitgeber das macht, unterliegt nicht der Mitbestimmung ist

Ansonsten mal in die Paragraphen 92, 96, 97, 98 und die entsprechende Kommentierung schauen.

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ganther

06.09.2024 um 20:30 Uhr

mal weg von der Mitbestimmung: ich finde das ein tolles Angebot des AGs und ich wäre froh, wenn es häufiger solche Möglichkeiten gäbe

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Melfice

08.09.2024 um 15:31 Uhr

Also meiner Meinung nach gibt es hier zwei Punkte warum der BR hier intervenieren könnte:

  1. Es werden andere MA bei der Bildung übergangen. Hierzu hat xyz68 ja schon einiges gesagt.

  2. Es wird befürchet, dass andere MA die 5 Tage pro Monat auffangen müssen. Wenn hier eine studentische Hilfskraft eingestellt wird, wäre dieser Punkt aber bereits gegenstandslos. Nur wenn das nicht passiert, hätten andere MA Nachteile. In diesem konkreten Fall könnte man vielleicht sogar mit einer Versetzung und §99 Abs. 2 Ziffer 4 argumentieren.

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XYZ68

09.09.2024 um 09:53 Uhr

Ich finde es übrigens auch toll, wenn der Arbeitgeber so etwas bietet und würde als Betriebsrat nicht dagegen vorgehen. Ich würde allerdings das Gespräch suchen und versuchen mehr solche Möglichkeiten zu schaffen und generell die betriebliche Bildung mehr Aufmerksamkeit sowohl von Seiten des BR als auch von Seiten des AG wünschen.

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