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Arztgang in der Arbeitszeit

J
jru
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich bin Schwerbehindert 50 G und muss alle 4 Wochen zur Blutkontrolle zum Arzt. Dieser Arztgang ist nur innerhalb meiner Arbeitszeit möglich und nimmt ca. 2 Std in Anspruch. Meine Frage: Muss ich diese 2 Std nacharbeiten oder hat der Arbeitgeber mich freizustellen ?

Für eine Antwort, Vielen Dank im Voraus.

8.332010

Community-Antworten (10)

M
Mona-Lisa

19.01.2008 um 18:03 Uhr

@jru, Soviel ich weiss, sollten Blutkontrollen immer im "nüchternen Zustand" - also morgens - gemacht werden. Also hat dich dein AG für die Zeit freistzustellen und darf die Arbeitszeit auch noch bezahlen. (§ 616 BGB) Nix mit nacharbeiten, wird aber gerne versucht, den Kollegen weiszumachen..........

J
jru

19.01.2008 um 18:21 Uhr

Danke an Mona-Lisa für die schnelle Antwort !

P
Peanuts

19.01.2008 um 19:50 Uhr

Es gibt kaum Laborkontrollen, für die es zwingend erforderlich ist, dass Blut im "nüchternen Zustand" abgenommen wird!

Der Arzt muss bescheinigen, dass die Blutabnahme nur in der Zeit .... erfolgen kann! Fehlt eine solche Bescheinigung, müssen die 2 Stunden auch nicht vergütet werden.

M
Mona-Lisa

19.01.2008 um 20:42 Uhr

@peanuts, das wird nur "jru" selbst beurteilen können, zu welcher "Kategorie" er gehört!
Da die Blutabnahme in seinem Fall nur während der Arbeitszeit stattfinden kann (aus welchen Grund auch immer) dürfte eine solche Bescheinigung wohl kein Problem darstellen.

W
Waschbär

19.01.2008 um 20:51 Uhr

@ll in Fred, Das sagte einst ein Verdi(aner) dazu auf einen Projekttag :-)

Wann muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen?

Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen.

Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen, einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist es dem Arbeitnehmer, z.B. wegen den Bedingungen der Arztpraxis nicht möglich, einen Behandlungstermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, so muss der Arbeitgeber weiterzahlen, obwohl keine besondere Dringlichkeit der Behandlung besteht. Wichtig: Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, einen frühen oder späten Termin zu wählen, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird.

K
Kölner

20.01.2008 um 10:53 Uhr

@Mona-Lisa Ich würde es gerne auch so sehen wie 'peanuts' sehen. Darf ich?

M
Mona-Lisa

20.01.2008 um 11:31 Uhr

@Kölner, du darfst! Wer kann einem "Kölner Jeck" schon was abschlagen? Das fällt sogar mir schwer! :-))

Nur, was ist an deiner und Tropenfrüchtchen "peanuts" Sichtweise so anders als an meiner? Auch an einer ständig sich wiederholenden Blutabnahme, die bei "jru" sicherlich nicht ohne Grund stattfinden muss, hat der AG die Ausfallzeit zu zahlen. Mit einer Bescheinigung ist er allerdings auf der sicheren Seite.

P
Peanuts

20.01.2008 um 19:41 Uhr

Du stellst einfach die Behauptung auf, dass der Arbeitgeber in diesem Fall das Entgelt für die Ausfallzeit fortzahlen muss.

Daran, dass der § 616 BGB auch zu Ungunsten von Arbeitnehmern abbedungen worden sein kann, scheinst Du noch keinen Gedanken verschwendet zu haben!

Etwas mehr Zurückhaltung mit solch verbindlichen Aussagen wie "der AG hat die Ausfallzeit zu zahlen" wäre angebracht! Vor allem bei solch mageren Angaben und ohne Kenntnis, ob ev. eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung besteht, die zu solchen Zeiten Aussagen trifft!

Die Erkenntnis "Mit einer Bescheinigung ist er allerdings auf der sicheren Seite" trifft nicht ganz den Kern... diese ist die Grundvoraussetzung, um hier einen Anspruch auf (bezahlte) Freistellung überhaupt geltend machen zu können! Auf die bloße Behauptung eines Arbeitnehmers muss sich der Arbeitgeber nämlich nicht verlassen.

Noch spannender wird´s, wenn hier z.B. eine Gleitzeitvereinbarung existiert...

W
Waschbär

20.01.2008 um 20:04 Uhr

Peanuts,

Arztbesuch bei Gleitzeit Anspruch auf gutschrift der Zeitstunden ...

Ach nö Mensch Peanuts "Spannend" das ist ja nun wirklich was für anfänger... sollte keine Absprache oder ein abschnitt in der BV . Hat der AN das nach sehen .-)

weil bei Gleitzeitregelungen mit einer festen Kernarbeitszeit kann der Mitarbeiter sogar verpflichtet sein, die Zeit des Arztbesuchs nachzuarbeiten. So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm, Nordrhein-Westfalen

In Köln haben viele Richter das bestätigt .-)

Ich habe viele urteile dazu :-)

S
Soenke

20.01.2008 um 20:41 Uhr

Peanunts,

Da sprach der BRV einst zum Gleitzeiter ....Für die Ärztliche Behandlung, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, kann die erforderliche (nachgewiesene) Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten gutgeschrieben werden. Dies gilt immer nur für die Kernarbeitszeit, da in der Gleitzeit keine Verpflichtung zur Arbeit besteht. Grundsätzlich sind Arzttermine so zu nehmen, dass sie außerhalb der Kernarbeitszeiten liegen....

.-)

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