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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anspruch auf halben Urlaubstag wenn am Tag des Urlaubs krank?

M
Maxmaus
Nov 2016 bearbeitet

Kollege hat für Dienstag, den 8. Januar einen halben Tag Resturlaub beantragt und bewilligt bekommen. Er wollte 4 Stunden zur Arbeit kommen und dann eben 4 Stunden früher gehen (wegen dem Resturlaub). Dann wurde der Kollege aber am Dienstag, dem 8.Januar krank und erschien gar nicht zu Arbeit (wegen akuter Zahnprobleme hat er sich dann den halben Tag beim Zahnarzt rumgetrieben und war danach nicht arbeitsfähig). Er hat sich ordungsgemäß für den 8.Januar krank gemeldet, sich aber kein Attest vom Zahnarzt geholt, weil man bei uns in Firma erst nach 3 Tagen ein Attest einreichen muss. Jetzt soll ihm aber der halbe Urlaubstag, den er am 8. Januar nehmen wollte, nicht noch mal gewährt werden. Der scheint jetzt also durch das akute Zahnproblem futsch. Ist diese Vorgehensweise vom Arbeitgeber korrekt? Oder steht dem Kollegen der halbe Urlaubstag noch zu? Oder steht er ihm nur zu, wenn er den Zahnarzt noch bittet ihm für den Behandlungstag (also den 8. Januar) ein Attest auszuschreiben?

Vielen Dank für ein paar Hinweise! P.S. der 8. Januar ist natürlich nur ein Platzhalter für ein beliebiges Datum, ich dachte so liest es sich flüssiger.

2.565013

Community-Antworten (13)

A
AlterMann

14.01.2013 um 20:04 Uhr

Hallo Maxmaus,

wenn das noch möglich ist, würde ich das Attest halt besorgen und mein Unverständnis dazu äußern, das der AG hier eine Extrawurst fährt. In vielen Betrieben gibt es allerdings eine Regelung, die die Drei-Tage-Regelung im Rahmen des Urlaubs aufhebt, also eine sofortige Krankmeldung erforderlich ist. Gibt es die bei Euch vielleicht auch?

F
Franzl

14.01.2013 um 20:18 Uhr

Hallo,

wie geht das 1/2 Tag Urlaub ? Ich kenne nur den Urlaubstag !

Außerdem ist Krank wie gearbeitet.Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen und muss nachgewährt werden.Dies setzt einen neuen Urlaubsantrag vorraus.

Franz

G
gironimo

15.01.2013 um 10:27 Uhr

Es ist wie Franzl im 2. Absatz sagt. Das Attest würde ich nicht bringen, wenn es bei Euch im Betrieb eine andere Regelung (3 Tage) gibt.

Im Übrigen sind 1/2 Urlaubstage weit verbreitet und sogar in vielen Tarifen vorgesehen; und offenbar ja hier in diesem Betrieb auch möglich und nicht strittig.

A
Arkalus

15.01.2013 um 11:37 Uhr

Hm, dachte 1/2 Urlaubstage gibt es nicht...

BurlG §5 (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

R
rkoch

15.01.2013 um 11:50 Uhr

zwar OT, aber ....

1/2 Urlaubstage weit verbreitet und sogar in vielen Tarifen vorgesehen

... Tatsächlich? Ich kennen keinen TV der grundsätzlich halbe Tage Urlaub vorsieht.. Falls Du einen kennst würde der mich durchaus interessieren....

Was in TV gerne hineininterpretiert wird: Da in vielen TV am 24.12. und 31.12. die Arbeitszeit vorzeitig enden (oft um 12:00 Uhr) und beide auf den selben Wochentag fallen, werden beide Tage zusammen gerne als 1 Tag Urlaub abgerechnet. I.d.R. sieht das der TV selbst aber nicht so vor - und streng genommen ist es auch falsch!

So wird z.B. von Spätschichtlern, deren AZ erst nach diesem Zeitpunkt beginnt AUCH ein Tag Urlaub abgezogen, obwohl diese Kraft TV gar nicht arbeiten müssten, also auch keinen Urlaub bräuchten! Umgekehrt wären Frühschichtler, die bis 12:00 Uhr arbeiten müssten (= i.d.R. mehr als ein halber Tag bis hin zu fast einem ganzen Tag (bei Arbeitsbeginn 5:00 Uhr oder früher)) im Vorteil, da sie weniger Urlaub nehmen müssen als der AZ nach angemessen wäre.

Auf der anderen Seite ist diese Regelung durchaus "gerecht" und den Umständen entsprechend ein guter Kompromiss, und so wird diese Regelung als allgemein zulässig betrachtet. Aber streng genommen ist auch das nicht zwei mal ein halber Tag, sondern ein "geteilter" ganzer Tag. Die Varianten, die nur an einem der beiden Tage einen halben Tag Urlaub vorsehen (was dann passiert wenn eben nur einer der Tage arbeitsfrei ist) sind eigentlich unzulässig.

K
Kulum

15.01.2013 um 12:01 Uhr

arkalus §5 befasst sich mit der Berechnung von Urlaubsansprüchen nicht jedoch mit der Abrechnung.

Aussagekräftiger hier ist §7 Abs.2

M
maxmaus

15.01.2013 um 13:47 Uhr

@alter Mann: Nein, ich habe in unseren BVs (zum Verhalten bei Krankheit und Urlaubsgewährung) nichts gefunden, dass die 3-Tage-Regelung (also dass vor Ablauf von 3 Krankheitstagen kein Attest beigebracht werden muss) beim Krankheit im Urlaub ausgesetzt wäre.

Ich habe aber im Bundesurlaubsgesetz folgendes gefunden: § 9 Erkrankung während des Urlaubs Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Heißt also, dass sich der Mitarbeiter bei Erkrankungen im Urlaub wohl immer GLEICH ein Attest besorgen muss. Ob in diesem Fall ein nachgereichtes Attest anerkannt wird, ist noch nicht klar.

@Franz Unser Urlaubsbewilliungs-Computer-Programm lässt sowohl halbe Urlaubstage am Nachmittag, als am Vormittag zu. Halbe Urlaubstage sind bei uns diskussionslos.

Vielen Dank für eure Mithilfe!

R
rkoch

15.01.2013 um 14:28 Uhr

Heißt also, dass sich der Mitarbeiter bei Erkrankungen im Urlaub wohl immer GLEICH ein Attest besorgen muss.

Nein heißt es im Kern nicht. Es bedeutet nur, dass der AN in dem Fall einen Rechtsanspruch hat. Auch ohne Attest KANN der AG den Urlaub wieder "gutschreiben". Aber wenn man mit dem AG nicht reden kann, muss man sich auf §9 BUrlG berufen, und dann braucht man eben ein Attest. In diesem Sinne könnte ein BR im übrigen per freiwilliger BV mit dem AG vereinbaren, dass auch eine attestlose AU die folgen von §9 BUrlG auslöst.

Ob in diesem Fall ein nachgereichtes Attest anerkannt wird, ist noch nicht klar.

Doch, das ist klar. Die Vorlage des Attests ist an keine Fristen gebunden, also kann es jederzeit nachgereicht werden. Die Frage ist allerdings, ob ein Arzt eine AU im Nachhinein attestiert... normalerweise nicht, ein Arzt darf kein Attest für die Vergangenheit ausstellen, es sei denn das Krankheitsbild ist derart, dass eine Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit bestanden haben muss - und das ist so unsicher, dass sich den Schuh kein Arzt anzieht, begeht er mit einer Falschmeldung doch eine Straftat!

Was der AG darf: Er darf die Leistung (den Urlaub) so lange zurückhalten, bis das Attest vorliegt. Wird das Attest vorgelegt (egal wann) muss er den Urlaub "Nachgewähren". Das gilt nicht, wenn das Urlaubsjahr rum ist. Am 01.01. verfallen die Ansprüche auf den Vorjahresurlaub (von Ausnahmen abgesehen) ohnehin.

S
Skyline

17.02.2013 um 22:10 Uhr

So weit ich weiss steht BUrlG. Teilansprüche ab0.5 Tage werden aufgerundet. Klipp und klar.

N
Nubbel

18.02.2013 um 07:58 Uhr

Wenn man im urlaub krank wird und den urlaub gutgeschrieben bekommen möchte, muß man ab dem ersten tag eine au haben. sowas steht auch im burlg.

H
Hoppel

18.02.2013 um 21:05 Uhr

@ Nubbel

"Wenn man im urlaub krank wird und den urlaub gutgeschrieben bekommen möchte, muß man ab dem ersten tag eine au haben. sowas steht auch im burlg."

Das ist doch Quatsch und steht so NICHT im BurlG!

Da steht lediglich, dass nur die durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesenen Tage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Diese ärztlich bescheinigte Zeit muss dann durch den AG nachgewährt werden.

@ rkoch

Du liegst nicht ganz richtig. Korrekt müsste es heißen, dass ein Arzt grundsätzlich keine AU für die Zeit vor Behandlungsbeginn bescheinigen darf bzw. im Ausnahmefall höchstens zwei Tage. Hier fallen "AU" und Behandlungsbeginn aber auf ein und denselben Tag.

Fraglich ist nur, ob dieser Zahnarzt den AN an diesem Tag tatsächlich als arbeitsunfähig beurteilt hat. Sollte das so sein, wird es sicherlich kein Problem sein, sich diesen Tag der AU nachträglich bescheinigen lassen. Damit macht sich der Arzt mitnichten strafbar!

N
Nubbel

18.02.2013 um 21:12 Uhr

@ Nubbel

"Wenn man im urlaub krank wird und den urlaub gutgeschrieben bekommen möchte, muß man ab dem ersten tag eine au haben. sowas steht auch im burlg."

Das ist doch Quatsch und steht so NICHT im BurlG!

Da steht lediglich, dass nur die durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesenen Tage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Diese ärztlich bescheinigte Zeit muss dann durch den AG nachgewährt werden.

Antwort 11 Erstellt am 18.02.2013 um 20:05 Uhr von Hoppel 208431

entschuldige.... wenn ich alle tage von meinem urlaub gutgeschrieben haben möchte die ich krank war, ab welchem tag meiner erkrankung sollte dann die au gelten?

merkste was? oder brauchst du eine machete für dein intellektuelles dickicht?

R
rkoch

19.02.2013 um 09:35 Uhr

Wer hat eigentlich diesen uralt-Thread neu ausgegraben? :-)

Hier fallen "AU" und Behandlungsbeginn aber auf ein und denselben Tag.

Stimmt habe ich damals übersehen, der Satz in Klammern sagt tatsächlich genau das aus... Aber im Grunde hab ich nichts anderes geschrieben, bin nur nicht darauf eingegangen, dass der Arzt natürlich im nachhinein ein Attest ausstellen darf, welches bis zum ersten Tag der Behandlung zurückreicht. Fraglich allerdings, ob er ein Attest als notwendig ansieht, welches ÜBER diesen Tag hinausreicht....

@Nubbel

Wenn man im urlaub krank wird und den urlaub gutgeschrieben bekommen möchte, muß man ab dem ersten tag eine au haben. sowas steht auch im burlg.

Da steht lediglich, dass nur die durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesenen Tage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Diese ärztlich bescheinigte Zeit muss dann durch den AG nachgewährt werden.

Wo siehst Du in den beiden Sätzen einen Unterschied? Das einzige was IMHO im ersten Satz der Interpretation bedarf ist die Aussage "ab dem ersten Tag"... Das bezieht sich natürlich auf den ersten Tag der AU, nicht auf den ersten Tag des Urlaubs....

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