Erstellt am 14.01.2013 um 19:04 Uhr von AlterMann
Hallo Maxmaus,
wenn das noch möglich ist, würde ich das Attest halt besorgen und mein Unverständnis dazu äußern, das der AG hier eine Extrawurst fährt.
In vielen Betrieben gibt es allerdings eine Regelung, die die Drei-Tage-Regelung im Rahmen des Urlaubs aufhebt, also eine sofortige Krankmeldung erforderlich ist. Gibt es die bei Euch vielleicht auch?
Erstellt am 14.01.2013 um 19:18 Uhr von Franzl
Hallo,
wie geht das 1/2 Tag Urlaub ? Ich kenne nur den Urlaubstag !
Außerdem ist Krank wie gearbeitet.Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen und muss nachgewährt werden.Dies setzt einen neuen Urlaubsantrag vorraus.
Franz
Erstellt am 15.01.2013 um 09:27 Uhr von gironimo
Es ist wie Franzl im 2. Absatz sagt. Das Attest würde ich nicht bringen, wenn es bei Euch im Betrieb eine andere Regelung (3 Tage) gibt.
Im Übrigen sind 1/2 Urlaubstage weit verbreitet und sogar in vielen Tarifen vorgesehen; und offenbar ja hier in diesem Betrieb auch möglich und nicht strittig.
Erstellt am 15.01.2013 um 10:37 Uhr von arkalus
Hm, dachte 1/2 Urlaubstage gibt es nicht...
BurlG §5 (2)
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Erstellt am 15.01.2013 um 10:50 Uhr von rkoch
zwar OT, aber ....
> 1/2 Urlaubstage weit verbreitet und sogar in vielen Tarifen vorgesehen
... Tatsächlich? Ich kennen keinen TV der grundsätzlich halbe Tage Urlaub vorsieht.. Falls Du einen kennst würde der mich durchaus interessieren....
Was in TV gerne hineininterpretiert wird: Da in vielen TV am 24.12. und 31.12. die Arbeitszeit vorzeitig enden (oft um 12:00 Uhr) und beide auf den selben Wochentag fallen, werden beide Tage zusammen gerne als 1 Tag Urlaub abgerechnet.
I.d.R. sieht das der TV selbst aber nicht so vor - und streng genommen ist es auch falsch!
So wird z.B. von Spätschichtlern, deren AZ erst nach diesem Zeitpunkt beginnt AUCH ein Tag Urlaub abgezogen, obwohl diese Kraft TV gar nicht arbeiten müssten, also auch keinen Urlaub bräuchten! Umgekehrt wären Frühschichtler, die bis 12:00 Uhr arbeiten müssten (= i.d.R. mehr als ein halber Tag bis hin zu fast einem ganzen Tag (bei Arbeitsbeginn 5:00 Uhr oder früher)) im Vorteil, da sie weniger Urlaub nehmen müssen als der AZ nach angemessen wäre.
Auf der anderen Seite ist diese Regelung durchaus "gerecht" und den Umständen entsprechend ein guter Kompromiss, und so wird diese Regelung als allgemein zulässig betrachtet. Aber streng genommen ist auch das nicht zwei mal ein halber Tag, sondern ein "geteilter" ganzer Tag. Die Varianten, die nur an einem der beiden Tage einen halben Tag Urlaub vorsehen (was dann passiert wenn eben nur einer der Tage arbeitsfrei ist) sind eigentlich unzulässig.
Erstellt am 15.01.2013 um 11:01 Uhr von Kulum
arkalus
§5 befasst sich mit der Berechnung von Urlaubsansprüchen nicht jedoch mit der Abrechnung.
Aussagekräftiger hier ist §7 Abs.2
Erstellt am 15.01.2013 um 12:47 Uhr von maxmaus
@alter Mann: Nein, ich habe in unseren BVs (zum Verhalten bei Krankheit und Urlaubsgewährung) nichts gefunden, dass die 3-Tage-Regelung (also dass vor Ablauf von 3 Krankheitstagen kein Attest beigebracht werden muss) beim Krankheit im Urlaub ausgesetzt wäre.
Ich habe aber im Bundesurlaubsgesetz folgendes gefunden:
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Heißt also, dass sich der Mitarbeiter bei Erkrankungen im Urlaub wohl immer GLEICH ein Attest besorgen muss. Ob in diesem Fall ein nachgereichtes Attest anerkannt wird, ist noch nicht klar.
@Franz Unser Urlaubsbewilliungs-Computer-Programm lässt sowohl halbe Urlaubstage am Nachmittag, als am Vormittag zu. Halbe Urlaubstage sind bei uns diskussionslos.
Vielen Dank für eure Mithilfe!
Erstellt am 15.01.2013 um 13:28 Uhr von rkoch
> Heißt also, dass sich der Mitarbeiter bei Erkrankungen im Urlaub wohl immer GLEICH ein Attest
> besorgen muss.
Nein heißt es im Kern nicht. Es bedeutet nur, dass der AN in dem Fall einen Rechtsanspruch hat. Auch ohne Attest KANN der AG den Urlaub wieder "gutschreiben". Aber wenn man mit dem AG nicht reden kann, muss man sich auf §9 BUrlG berufen, und dann braucht man eben ein Attest.
In diesem Sinne könnte ein BR im übrigen per freiwilliger BV mit dem AG vereinbaren, dass auch eine attestlose AU die folgen von §9 BUrlG auslöst.
> Ob in diesem Fall ein nachgereichtes Attest anerkannt wird, ist noch nicht klar.
Doch, das ist klar. Die Vorlage des Attests ist an keine Fristen gebunden, also kann es jederzeit nachgereicht werden. Die Frage ist allerdings, ob ein Arzt eine AU im Nachhinein attestiert... normalerweise nicht, ein Arzt darf kein Attest für die Vergangenheit ausstellen, es sei denn das Krankheitsbild ist derart, dass eine Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit bestanden haben muss - und das ist so unsicher, dass sich den Schuh kein Arzt anzieht, begeht er mit einer Falschmeldung doch eine Straftat!
Was der AG darf: Er darf die Leistung (den Urlaub) so lange zurückhalten, bis das Attest vorliegt. Wird das Attest vorgelegt (egal wann) muss er den Urlaub "Nachgewähren". Das gilt nicht, wenn das Urlaubsjahr rum ist. Am 01.01. verfallen die Ansprüche auf den Vorjahresurlaub (von Ausnahmen abgesehen) ohnehin.
Erstellt am 17.02.2013 um 21:10 Uhr von skyline
So weit ich weiss steht BUrlG.
Teilansprüche ab0.5 Tage werden aufgerundet.
Klipp und klar.
Erstellt am 18.02.2013 um 06:58 Uhr von Nubbel
Wenn man im urlaub krank wird und den urlaub gutgeschrieben bekommen möchte, muß man ab dem ersten tag eine au haben. sowas steht auch im burlg.
Erstellt am 18.02.2013 um 20:05 Uhr von Hoppel
@ Nubbel
"Wenn man im urlaub krank wird und den urlaub gutgeschrieben bekommen möchte, muß man ab dem ersten tag eine au haben. sowas steht auch im burlg."
Das ist doch Quatsch und steht so NICHT im BurlG!
Da steht lediglich, dass nur die durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesenen Tage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Diese ärztlich bescheinigte Zeit muss dann durch den AG nachgewährt werden.
@ rkoch
Du liegst nicht ganz richtig. Korrekt müsste es heißen, dass ein Arzt grundsätzlich keine AU für die Zeit vor Behandlungsbeginn bescheinigen darf bzw. im Ausnahmefall höchstens zwei Tage. Hier fallen "AU" und Behandlungsbeginn aber auf ein und denselben Tag.
Fraglich ist nur, ob dieser Zahnarzt den AN an diesem Tag tatsächlich als arbeitsunfähig beurteilt hat. Sollte das so sein, wird es sicherlich kein Problem sein, sich diesen Tag der AU nachträglich bescheinigen lassen. Damit macht sich der Arzt mitnichten strafbar!
Erstellt am 18.02.2013 um 20:12 Uhr von Nubbel
@ Nubbel
"Wenn man im urlaub krank wird und den urlaub gutgeschrieben bekommen möchte, muß man ab dem ersten tag eine au haben. sowas steht auch im burlg."
Das ist doch Quatsch und steht so NICHT im BurlG!
Da steht lediglich, dass nur die durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesenen Tage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Diese ärztlich bescheinigte Zeit muss dann durch den AG nachgewährt werden.
Antwort 11 Erstellt am 18.02.2013 um 20:05 Uhr von Hoppel 208431
entschuldige.... wenn ich alle tage von meinem urlaub gutgeschrieben haben möchte die ich krank war, ab welchem tag meiner erkrankung sollte dann die au gelten?
merkste was? oder brauchst du eine machete für dein intellektuelles dickicht?
Erstellt am 19.02.2013 um 08:35 Uhr von rkoch
Wer hat eigentlich diesen uralt-Thread neu ausgegraben? :-)
> Hier fallen "AU" und Behandlungsbeginn aber auf ein und denselben Tag.
Stimmt habe ich damals übersehen, der Satz in Klammern sagt tatsächlich genau das aus... Aber im Grunde hab ich nichts anderes geschrieben, bin nur nicht darauf eingegangen, dass der Arzt natürlich im nachhinein ein Attest ausstellen darf, welches bis zum ersten Tag der Behandlung zurückreicht. Fraglich allerdings, ob er ein Attest als notwendig ansieht, welches ÜBER diesen Tag hinausreicht....
@Nubbel
> Wenn man im urlaub krank wird und den urlaub gutgeschrieben bekommen möchte, muß
> man ab dem ersten tag eine au haben. sowas steht auch im burlg.
> Da steht lediglich, dass nur die durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesenen Tage nicht
> auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Diese ärztlich bescheinigte Zeit muss dann
> durch den AG nachgewährt werden.
Wo siehst Du in den beiden Sätzen einen Unterschied? Das einzige was IMHO im ersten Satz der Interpretation bedarf ist die Aussage "ab dem ersten Tag"... Das bezieht sich natürlich auf den ersten Tag der AU, nicht auf den ersten Tag des Urlaubs....